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BGH Beschluss vom 11.02.2009 – 5 StR 599/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 17. April 2008 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts der Angeklagte
im
Fall II. 13 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung statt
wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat
er die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, ein in der Hauptverhandlung am 12. März 2008 gestellter Beweis-
antrag über die Beiziehung von asservierten Videokassetten und ein damit
im Zusammenhang stehender Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung
seien nicht beschieden worden, ist unzulässig, da sie nicht den Anforderun-
gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Es fehlt insoweit an dem notwen-
digen umfassenden Sachvortrag. Die Verfahrenstatsachen werden nicht so
vollständig angegeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisi-
onsbegründung über die Rüge entscheiden kann (vgl. hierzu: KK-Kuckein
StPO 6. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem Be-
schwerdeführer nachteilige Tatsachen übergangen. So teilt die Revision nicht
mit, dass am selben Hauptverhandlungstag der Vertreter der Staatsanwalt-
schaft erklärte, er werde sich um diese Asservate bemühen, und dass die
Vorsitzende erklärte, dass zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag ent-
schieden werden solle (Gerichtsakte Bl. 675). Außerdem teilt die Revision
nicht mit, dass bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 28. März 2008 die
asservierten Videokassetten erörtert (Gerichtsakte Bl. 684) und die Beweis-
aufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen wurde (Gerichtsakte
Bl. 684).
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König