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BGH Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 142/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 11. Februar 2009

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert.

Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde

aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei

der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung

(§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufi-

gen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2)

Satz 4 AKB) und zur Rückwärtsversicherung. Eine ent-

scheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbe-

dürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist

damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage

- soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein

vom Oberlandesgericht Düsseldorf NJW-RR 1996, 928

und vom Kammergericht VersR 2004, 1593 angestellten

(zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht ent-

scheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei

Aufforderungen, die Prämienzahlungspflicht zu erfüllen,

einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisi-

ken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch

für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen,

andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechts-

folgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung

nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fall-

gestaltungen gibt es danach keine Grundlage.

Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

3. Streitwert: 80.000 €

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 O 263/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2008 - I-4 U 121/07 -