BGH Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 142/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 11. Februar 2009
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert.
Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei
der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung
(§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufi-
gen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2)
Satz 4 AKB) und zur Rückwärtsversicherung. Eine ent-
scheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist
damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage
- soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein
vom Oberlandesgericht Düsseldorf NJW-RR 1996, 928
und vom Kammergericht VersR 2004, 1593 angestellten
(zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht ent-
scheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei
Aufforderungen, die Prämienzahlungspflicht zu erfüllen,
einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisi-
ken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch
für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen,
andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechts-
folgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung
nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fall-
gestaltungen gibt es danach keine Grundlage.
Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3. Streitwert: 80.000 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 O 263/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2008 - I-4 U 121/07 -