Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.02.2009 – IV ZR 156/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Februar 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

AKB § 12 (1) I a und b

Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugver- sicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).

BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 156/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 17. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert aus der bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kas-

koversicherung Ersatz für den versicherten Pkw Mercedes 220 T CDI.

Nach seiner Behauptung ist ihm das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf

den 24. April 2005 während des Besuchs einer Gaststätte in der D.

Innenstadt gestohlen worden. Unstreitig wurde es am 24. Juni

2005 von unbekannten Tätern auf einem Anhänger zu einem Waldstück

nahe dem niederländischen Ort S. gebracht und auf einem dort bele-

genen Parkplatz in Brand gesetzt. Der Pkw brannte dabei vollständig

aus.

5

Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und stützt sich dabei auf ei-

ne Reihe von Anhaltspunkten, die ihrer Meinung nach gegen die Red-

lichkeit des Klägers sprechen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe den

Nachweis von Mindesttatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines

Kfz-Diebstahls ergibt, nicht erbracht. Er habe keine Zeugen für das Ab-

stellen und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs in der angeblichen

Tatnacht benannt. Auf seine eigenen Angaben aus den persönlichen An-

hörungen vor dem Land- und dem Berufungsgericht lasse sich der Be-

weis der geforderten Mindesttatsachen nicht stützen, weil diese Angaben

schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Er ha-

be - wie das Berufungsgericht umfangreich darlegt - seine wirtschaftli-

chen Verhältnisse falsch dargestellt. Insbesondere sei nicht nachvoll-

ziehbar erläutert, wie er nach der Trennung von seiner früheren Lebens-

gefährtin im Januar 2003, der Auflösung der von ihr geführten GmbH, de-

ren kaufmännischer Leiter der Kläger gewesen sei, trotz seiner Ende

2004 einsetzenden Arbeitslosigkeit und seines zuletzt nur sehr geringen

Einkommens noch in der Lage gewesen sei, monatliche Finanzierungsra-

ten in Höhe von 320,28 € aufzubringen. Das gelte vor allem auch hin-

sichtlich der für August 2005 anstehenden Schlussrate von 17.790 €. Zu

einem möglichen Motiv, sich des lästig gewordenen Kraftfahrzeugs mit-

tels vorgetäuschten Diebstahls zu entledigen, passe, dass dieses zur

Beseitigung möglicher Spuren und zugleich zum Nachweis des Verlustes

verbrannt worden sei, und zwar in einer dem Kläger gut bekannten Ge-

gend in den Niederlanden, ferner, dass am Fahrzeug keine Aufbruchspu-

ren gefunden worden seien. Diese gegen ihn sprechenden Verdachts-

momente habe der Kläger nicht ausräumen können.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-

fungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger die Versicherungsleistung

deshalb zusteht, weil der Pkw durch einen Brand zerstört worden ist.

1. Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden § 12

(1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsfälle

"Brand" und "Entwendung" selbständig nebeneinander (vgl. dazu Se-

natsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 unter I

1). Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen

Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl voraus-

gegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt wer-

den, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichti-

ger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom

19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.).

Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorange-

gangene Diebstahl sei vorgetäuscht, wird im Hinblick auf den Versiche-

rungsfall "Brand" nur leistungsfrei, wenn er den nach § 61 VVG a.F. ge-

botenen Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer den

7

Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat.

Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute.

Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch las-

sen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versi-

cherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versi-

cherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt wer-

den (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR

1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls

übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom

19. Dezember 1984 aaO unter II).

8

2. Hat deshalb - wie hier - der Tatrichter durchgreifende Zweifel an

der Behauptung des Versicherungsnehmers, das versicherte Fahrzeug

sei ihm gestohlen worden, so beantwortet das noch nicht die Frage, ob

der Versicherungsnehmer den späteren Brand selbst herbeigeführt hat

(Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 aaO). Insoweit war hier eine recht-

lich selbständige Prüfung geboten, ob der vom Kläger zur Entscheidung

gestellte Lebenssachverhalt, der erst mit dem unstreitigen Brand des

Pkw seinen Abschluss gefunden hat, den geltend gemachten Entschädi-

gungsanspruch nach § 12 (1) I a AKB begründet.

9

3. Diese vom Tatrichter bisher versäumte Prüfung ist auch nicht

deshalb entbehrlich, weil der Senat die vorgenannte Frage selbst beant-

worten könnte. Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erhebli-

chen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des vom Versicherungs-

nehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Be-

deutung für die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versiche-

rungsnehmer habe auch einen späteren Brand des versicherten Fahr-

zeugs selbst herbeigeführt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO un-

ter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II). Gleichwohl bleibt die Wür-

digung dieses Indizes allein eine tatrichterliche Entscheidung. Der Senat

kann insoweit auch der Gesamtschau der Gründe des Berufungsurteils

nicht sicher entnehmen, dass sich das Berufungsgericht, hätte es die

rechtliche Problematik des Versicherungsfalles "Brand" erkannt, davon

überzeugt hätte, dass der Kläger diesen Versicherungsfall selbst herbei-

geführt hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/20 O 330/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 3 U 20/07 -