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BGH Beschluss vom 11.02.2009 – IX ZB 25/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 11. Februar 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-

kammer des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird

abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht gewährt werden. Gemäß § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten

juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Rechtsver-

folgung weder von ihnen selbst noch den am Gegenstand des Rechtsstreits

wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlas-

sung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2

Die Schuldnerin - als GmbH gemäß § 13 GmbHG juristische Person - hat

nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. In erster Linie sind

die Gesellschafter einer GmbH zur Aufbringung der Kosten eines von ihr in

Aussicht genommenen gerichtlichen Verfahrens verpflichtet (Zöller/Philippi,

ZPO, 27. Aufl. § 116 Rn. 13). Alleingesellschafter der Schuldnerin ist ihr Ge-

schäftsführer. Es ist nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich, dass

ihm die Aufbringung der Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unmöglich

ist.

3

Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum das Unterlassen der

Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Aus den Akten

ergibt sich lediglich das individuelle Interesse einer einzigen Person an der vor-

zeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens, nämlich das Interesse des Ge-

schäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin. Die Schuldnerin be-

schäftigt insbesondere seit langem keine Arbeitnehmer mehr, deren Interessen

zusätzlich berührt sein könnten.

II.

4

Die von der Schuldnerin selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Tostedt, Entscheidung vom 03.09.2008 - 19 IN 61/04 -

LG Stade, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 T 170/08 -