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BGH Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 36/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der beklagte Vermieter erklärte wegen Zahlungsverzugs mit einem Be-

trag von mindestens zwei Monatsmieten mehrfach die Kündigung des mit der

Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. . Der

Mietrückstand beruht darauf, dass die Klägerin die Minderung der Miete wegen

Mängeln für berechtigt hält.

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Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass

die Kündigungen unwirksam sind. Der Beklagte begehrt widerklagend die Ver-

urteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Land-

gericht, dessen Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergibt und weder eigene

tatbestandliche Feststellungen enthält noch auf den Tatbestand des Amtsge-

richtsurteils Bezug nimmt, hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzli-

che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläge-

rin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Die Klage auf Feststellung, dass die Kündigungen des Mietverhältnisses

unwirksam seien, sei unbegründet. Denn der Beklagte sei zur fristlosen Kündi-

gung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB

berechtigt, weil sich die Klägerin als Mieterin in einem Zeitraum, der sich über

mehr als zwei Termine erstrecke, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines

Betrages in Verzug befunden habe, der die Miete für zwei Monate erreiche. Der

Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin habe den Verzug nicht zu vertreten,

weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Miete gemindert sei, stehe das

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 (VIII ZR 102/06) entge-

gen. Danach brauche zwar der Mieter, selbst wenn er die geschuldete Miete

fahrlässig nicht leiste, eine Kündigung nicht zu befürchten, solange der sich

letztlich als unberechtigt erweisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht

und im Hinblick auf seine Höhe noch eine unerhebliche Vertragsverletzung dar-

stelle. Es sei aber nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn ein Zahlungs-

rückstand in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten eine spürbare Gefährdung

der Interessen des Vermieters, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen

habe, zur Folge habe. In diesem Fall stehe dem Vermieter ein Kündigungsrecht

zu, wenn sich herausstelle, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar unge-

sicherten Rechtsstandpunkt eingenommen habe. Demgemäß sei die Feststel-

lungsklage als unbegründet abzuweisen und auf die Widerklage des Beklagten

die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu verurteilen.

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II.

Mit diesen Ausführungen enthält das Berufungsurteil keine dem § 540

Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsge-

richt seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet deshalb an einem von

Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (BGHZ 154, 99, 101).

Das Berufungsgericht trifft weder eigene tatbestandliche Feststellungen

noch nimmt es in seinem Urteil – wie in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen –

unter Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug auf die tat-

sächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Damit fehlt es an einer

tatsächlichen Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung der Entschei-

dung (§ 559 ZPO). Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem

Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausge-

gangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-

che tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Ur-

teil vom 29. März 2007 – I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, Tz. 5). Daran fehlt es

hier.

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Auch den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich

keine für eine revisionsrechtliche Überprüfung ausreichenden Feststellungen

zum Sachverhalt entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wegen welcher

Mängel die Klägerin die Miete in welchem Umfang gemindert hat und ob und

welche Mängel tatsächlich vorliegen. Die Revision beanstandet ferner zu Recht,

dass das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, dass nach dem amtsgerichtli-

chen Urteil die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen von

der Klägerin nach Erhebung der auf Räumung gerichteten Widerklage durch

den Beklagten bereits in erster Instanz einseitig für erledigt erklärt worden ist

und das Amtsgericht nicht der ursprünglichen Klage stattgegeben, sondern in-

soweit die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.

9

Zudem werden weder die Berufungsanträge mitgeteilt noch lässt das Ur-

teil in anderer Weise zweifelsfrei erkennen, was der Beklagte mit seinem

Rechtsmittel erstrebt hat. Es muss zumindest deutlich werden, ob der Rechts-

mittelführer seinen erstinstanzlichen Sachantrag in vollem Umfang weiterver-

folgt oder – bei nur teilweiser Anfechtung – in welchem Umfang der Streitge-

genstand in die Berufung gelangt ist (BGHZ 154, 99, 101; Senatsurteil vom

5. April 2006 – VIII ZR 178/05, NZM 2006, 459 = WuM 2006, 248, Tz. 8). Die

Revision macht zu Recht geltend, dass der Beklagte nach dem Protokoll der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur beantragt hat, das erst-

instanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen worden

ist. Das ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

III.

10

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Konstanz, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 -

LG Konstanz, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 S 70/07 N -