Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2009 – XII ZB 184/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte der Parteien be- reits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 184/04 - OLG Schleswig

AG Bad Segeberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2000 €

Gründe

I.

1

Beide Parteien sind niederländische Staatsangehörige. Ihre am 11. März

1965 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung der "Rechtsbank's Graven-

hage"/Niederlande vom 25. März 2002 nach niederländischem Recht rechts-

kräftig geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs er-

folgte dabei nicht. Bereits seit Juni 1973 haben die Parteien ihren ständigen

Wohnsitz in Deutschland, wo die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 30. Ja-

nuar 1942) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 3. Dezember 1942)

den Großteil ihrer in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und betrieblichen

Versorgungsanrechte erworben haben. Seit 1. Juni 2003 bezieht der Ehemann

eine vorgezogene Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund.

2

Den Antrag der Ehefrau auf regelwidrige Durchführung des Versor-

gungsausgleichs nach deutschem Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht -

zurückgewiesen, weil auch das niederländische Recht einen Versorgungsaus-

gleich kenne und deshalb die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2

EGBGB nicht vorlägen.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandes-

gericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die

Ehefrau weiterhin die regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs

nach Maßgabe des deutschen Rechts erreichen.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der

Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deut-

schem Recht sei unzulässig. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliege

der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden

Recht. Er sei nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kenne,

denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-

dungsantrages angehörten. Da beide Ehegatten niederländische Staatsange-

hörige seien, unterfalle die Durchführung des Versorgungsausgleichs grund-

sätzlich dem niederländischen Recht.

6

Das niederländische Recht kenne den Versorgungsausgleich im Sinne

des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Zwar werde ein Teil der niederländischen

Rentenanwartschaften nach dem niederländischen "Gesetz über die Ausglei-

chung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung" nicht ausgeglichen,

auch gewähre dieses Gesetz für den Ausgleich ausländischer Renten lediglich

einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Insoweit entspreche

der niederländische Versorgungsausgleich nicht dem deutschen Recht. Es sei

aber ausreichend, dass das betreffende Heimatrecht einen Versorgungsaus-

gleich im Grundsatz "kenne"; dem deutschen Recht entsprechen müsse es ge-

rade nicht. Nicht erforderlich sei zudem, dass nach dem ausländischen Sach-

recht ein umfassender Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Das nieder-

ländische Recht verwirkliche auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2

EGBGB. Danach sei es nicht gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich in

den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anzuwendende

Recht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch dann nicht durchgeführt werden

könne, wenn während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erwor-

ben worden seien. Eine solche Ausgleichsmöglichkeit sehe das niederländische

"Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung"

in Art. 1 Abs. 8 aber vor. Schließlich führten auch die von der Antragstellerin

dargelegten möglichen praktischen Probleme bei der Durchführung des Versor-

gungsausgleichs in den Niederlanden zu keiner abweichenden Bewertung.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.

Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1

Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des

Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar

2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994

- XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben, folgt nach Maßgabe des autonomen Rechts die

internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2

ZPO. Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versor-

gungsausgleich ist damit zugleich die - in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO) nicht geregelte - internati-

onale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ge-

geben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröf-

fentlichung bestimmt). Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren über den Ver-

sorgungsausgleich selbständig durchgeführt wird

(Senatsbeschluss vom

3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798).

9

3. Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die

in den Niederlanden erfolgte rechtskräftige Ehescheidung der Parteien in

Deutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und der deutsche

regelwidrige Versorgungsausgleich nachträglich in einem isolierten Verfahren

durchgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3

Satz 2 EGBGB vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ

29/93 - NJW-RR 1994, 322, 323). Dabei hat das Oberlandesgericht aber ver-

kannt, dass hier nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB wegen der inländi-

schen Anrechte des Ehemanns die Möglichkeit eines regelwidrigen Versor-

gungsausgleichs nach deutschem Recht gegeben ist.

10

a) Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des

Staates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die

allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1

Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder wäh-

rend der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also niederländisches

Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB

auch der Versorgungsausgleich. Kann aber danach ein Versorgungsausgleich

nicht stattfinden, weil ihn das berufene ausländische Scheidungsstatut nicht

kennt, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht auf Antrag gemäß

Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dennoch ein Versorgungsausgleich nach deut-

schem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehe-

zeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder

die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem

Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies

im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit

widerspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt).

11

b) Der Senat hat hierzu nach Erlass des angefochtenen Beschlusses

entschieden, dass nach niederländischem Recht kein Versorgungsausgleich im

Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB stattfindet. Ein mit dem deutschen Ver-

sorgungsausgleich strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederländi-

schen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB

101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

12

aa) Dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB be-

rufenen ausländischen Sachrecht ist dann ein Versorgungsausgleich im Sinne

des deutschen Internationalen Privatrechts materiell "bekannt", wenn der Kern-

gehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkma-

len des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Die ausländische

Regelung muss deshalb darauf gerichtet sein, anlässlich der Scheidung die we-

sentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von

Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten nahezu hälftig auf-

zuteilen und dem Ausgleichsberechtigten möglichst eigene Ansprüche gegen

einen Versorgungsträger zu verschaffen. Hierfür ist es grundsätzlich ausrei-

chend, wenn die ausländische Rechtsordnung einen dem (subsidiären) deut-

schen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Ausgleichsme-

chanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemes-

senen Ausgleich in Deutschland erworbener Anrechte ermöglichen möchte,

muss das berufene Sachrecht aber vor allem einen mit dem deutschen Recht

strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Ver-

sorgungsanrechte vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB

101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

13

bb) Der Versorgungsausgleich nach der niederländischen Konzeption ist

nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen

des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar, weshalb wegen der in

Deutschland erworbenen (ehezeitlichen) Versorgungsanrechte des Ehemanns

die Möglichkeit zur regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach

14

Das zum 1. Mai 1995 in den Niederlanden in Kraft getretene Gesetz über

die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung ("Wet verevening

pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/Ferid Internatio-

nales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.) regelt die Verteilung

von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bei Privat- oder Be-

triebspensionskassen (im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP) nach Scheidung

bzw. nach Trennung von Tisch und Bett, indem es dem Ausgleichsberechtigten

kraft Gesetzes abgeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger zur Verfü-

gung stellt (Art. 2 Abs. 2 WVP). Die anteilige Auszahlung der monatlichen Al-

tersrente durch den Versorgungsträger bleibt dabei nach Art. 2 Abs. 3 und 4

WVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die

Altersrente aufgebaut hat. Gemäß Art. 7 Abs. 2 WVP ist der an den Aus-

gleichsberechtigten zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenan-

spruch aber grundsätzlich vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt

(vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentli-

chung bestimmt; Klüsener FamRBint 2006, 15, 18).

15

Die Regelungen des WVP sind damit zwar grundsätzlich mit dem (subsi-

diären) deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB)

vergleichbar. Allerdings stellen sie dem Ausgleichsberechtigten für den im An-

wendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "auslän-

discher" (hier also deutscher) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 WVP nur Ansprüche

gegen den anderen Ehegatten zur Verfügung, ohne dass ihm (mit § 1587 i BGB

vergleichbare) Abtretungsansprüche zustehen und ohne dass die Zahlungsan-

sprüche (wie in § 3 a Abs. 5 VAHRG vorgesehen) unter bestimmten Vorausset-

zungen gegen ein Vorversterben des Ausgleichspflichtigen abgesichert sind

(Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung

bestimmt). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer An-

rechte von der Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein

in Deutschland lebendes niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht

vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb nach niederländi-

schem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne

dass nach dem WVP deutsche Versorgungsanrechte auszugleichen wären (Se-

natsbeschluss vom11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung be-

stimmt).

16

Ob diese schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8

WVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Rege-

lung als Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht,

kann indes dahinstehen. Dem niederländischen Recht ist ein Versorgungsaus-

gleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die gesetzlichen AOW-Pensionen

(anders als das deutsche Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in

Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erhebli-

chen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann (Senatsbeschluss

vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

17

4. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-

ben. Das Verfahren war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es

die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und auf den An-

trag der Ehefrau den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt,

soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten

auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit wider-

spricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB).

18

a) Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2

EGBGB so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten

entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürf-

nisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss

vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826). Ob die Durchführung

der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls zu prüfen, ohne dabei auf die in der Billigkeitsklausel genannten

Anhaltspunkte beschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November

1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419).

19

b) In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag des Antragsgegners

zu berücksichtigen, die Parteien hätten sich im Rahmen des Scheidungsverfah-

rens in den Niederlanden abschließend darauf verständigt, dass die niederlän-

dischen Pensionsanrechte des Antragsgegners aus einer betrieblichen Alters-

versorgung zu teilen sind. Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchführung des

Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inländische Anrechte

beschränkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt). Ist allerdings ein ausländisches Anrecht bereits durch

eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit

dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsaus-

gleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens

verbindlich getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen, so ist dies bei der An-

wendung des deutschen Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksich-

tigen.

Hahne

Frau Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Dose

Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13a F 40/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2004 - 15 UF 60/04 -