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BGH Urteil vom 12.02.2009 – 4 StR 488/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 488/08

Urteil

vom

12. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim BGH

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 2008 mit

den Feststellungen aufgehoben,

1.

soweit der Angeklagte freigesprochen wurde und

2.

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und

wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit

mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn

im Übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung

materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Freisprü-

che sowie die Rechtsfolgenaussprüche beanstandet. Das Rechtsmittel hat Er-

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folg, soweit es sich gegen die Freisprüche richtet; dies zieht die Aufhebung des

Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

I.

1. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat das Landgericht im We-

sentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte wurde am 14. Dezember

2004 vom Amtsgericht Dortmund unter anderem wegen Diebstahls zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese verbüßte er ab dem

18. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, wo er mit dem geson-

dert verfolgten Nunzio D. F. sowie Martin P. und Dietmar L. in einem

Haftraum untergebracht war. Der eher schüchterne und zurückhaltende P. ,

der erstmals eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe verbüßte, wurde dort von D. F.

und dem Angeklagten in einer „Atmosphäre der Gewalt“ gequält und gedemü-

tigt. Zwischen dem 19. Januar und dem 2. Februar 2006 musste P. , der sich

nicht zu widersetzen wagte, unter anderem nach einem verlorenen Kartenspiel

auf Verlangen von D. F. und des Angeklagten in der Zelle etwa 20 Purzel-

bäume schlagen, wobei er sich Prellungen und Rötungen zuzog (abgeurteilt als

gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und geahndet mit einer

Einzelstrafe von neun Monaten). Ferner musste er – obwohl er diese „zutiefst

verabscheute“ – eine solche Menge von einer Heringszubereitung essen, dass

er sich erbrach (abgeurteilt als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit

Nötigung und geahndet mit einer Einzelstrafe von einem Jahr). Schließlich be-

fahl ihm der Angeklagte, seine Hose herunterzuziehen und D. F. forderte ihn

auf, sich nach vorne zu beugen, woraufhin er ihm einen Gegenstand an den

After führte (abgeurteilt als sexuelle Nötigung und geahndet mit einer Einzel-

strafe von einem Jahr neun Monaten).

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2. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, lag ihm zur Last, Martin

P. gemeinsam mit D. F. gezwungen zu haben, in der Zelle auf einen

Stuhl zu steigen und seinen Hals in eine vom Angeklagten und D. F. an der

Decke angebrachte Schlinge zu stecken. Anschließend hätten der Angeklagte

und D. F. den Stuhl weggezogen und gewartet, bis P. nahe dem Ersti-

cken gewesen sei, bevor sie ihm erlaubt hätten, wieder auf den Stuhl zu stei-

gen. Ferner wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinsam mit D. F.

in der Zelle P. auf einem Stuhl gefesselt, ihm eine Plastiktüte über den Kopf

gezogen und diese erst entfernt zu haben, als P. zu ersticken drohte.

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Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen wurde

P. von D. F. gezwungen, auf einen Stuhl zu steigen und seinen Hals in

eine zuvor von D. F. an einem Heizungsrohr angebrachte Schlinge zu ste-

cken; als D. F. den Stuhl „Stück für Stück“ wegzog und bevor P. in

„Luftnot“ geriet, schritt der bis dahin an dem Geschehen nicht beteiligte Ange-

klagte mit den Worten „no, no“ ein, woraufhin D. F. von P. abließ. An ei-

nem anderen Tag fesselte D. F. ebenfalls in Anwesenheit des Angeklagten

dem auf einem Stuhl sitzenden P. die Hände auf den Rücken und zog ihm

eine Plastiktüte über den Kopf. P. gelang es in der von ihm als bedrohlich

empfundenen Situation – bevor er in „Luftnot“ geriet –, die Fesselung zu lösen

und sich die Tüte vom Kopf zu ziehen.

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In beiden Fällen verneinte das Landgericht eine Strafbarkeit des Ange-

klagten, weil dieser sich nicht aktiv an den Geschehen beteiligt und ihm keine

Garantenstellung oblegen habe; insbesondere reiche weder die „vorherige Be-

teiligung des Angeklagten an den anderen Taten“ noch die „Schaffung einer

allgemeinen Gewaltatmosphäre“ aus, um eine Garantenstellung aus Ingerenz

zu begründen. Zudem sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass der Ange-

klagte den zu verhindernden Erfolg billigend in Kauf genommen habe. Eine

Strafbarkeit nach § 323 c StGB scheide aus, weil eine Hilfeleistung des Ange-

klagten in beiden Fällen nicht erforderlich gewesen sei.

II.

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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie die Frei-

sprüche des Angeklagten beanstandet, da das Landgericht die sich aufdrän-

gende Prüfung unterlassen hat, ob sich der Angeklagte an den von D. F.

begangenen Straftaten als Gehilfe beteiligt hat. Im Übrigen ist die Revision der

Staatsanwaltschaft dagegen unbegründet.

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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts traf den Angeklagten eine

Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz).

In einem Zeitraum von nur zwei Wochen hat der Angeklagte gemeinsam

mit D. F. nicht nur die abgeurteilten drei Straftaten begangen, sondern P.

auch darüber hinaus in vielfältiger Weise gedemütigt und ihn auf seine Bitte,

dies zu unterlassen, ebenso wie D. F. mit Fußtritten zu weiterem „Gehor-

sam“ gezwungen. Damit hat er D. F. zu verstehen gegeben, dass dieser

sich bei weiteren Demütigungen und Misshandlungen vergleichbarer Art keine

Hemmungen aufzuerlegen brauche, und die Gefahr weiterer Straftaten – zumal

angesichts der Zellensituation – für das Opfer deutlich erhöht. Daher traf den

Angeklagten grundsätzlich die Pflicht, weitere Straftaten des D. F. zum

Nachteil des P. zu verhindern.

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2. Die Strafkammer ist im Ergebnis allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-

gegangen, dass der Angeklagte nicht Mittäter der von D. F. (zumindest) be-

gangenen Nötigungen war.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgren-

zung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv

Handelnden die innere Haltung des Unterlassenden zur Tat bzw. dessen Tat-

herrschaft maßgebend. War seine aufgrund einer wertenden Betrachtung fest-

zustellende innere Haltung – insbesondere wegen des Interesses am Taterfolg

– als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu eigen machenden Täterwil-

lens aufzufassen, so liegt die Annahme von Mittäterschaft nahe. War sie dage-

gen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden – etwa weil er dessen be-

stimmenden Einfluss unterlag – im Willen unterordnete und ließ er das Gesche-

hen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg lediglich

ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (BGH NStZ 1992,

31 m.w.N.; weitere Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 13 Rdn. 51a und

LK-Weigend StGB 12. Aufl. § 13 Rdn. 83, 93). Zum anderen kommt Mittäter-

schaft des Unterlassenden in Betracht, wenn dieser – neben dem aktiv Han-

delnden – „Herr des Geschehens“ war, er also die Tatherrschaft hatte (vgl.

BGHSt 11, 268, 272; 37, 289, 293; ähnlich LK-Weigend aaO § 13 Rdn. 94 f.;

Hoffmann-Holland ZStW 2006, 620, 623 f, 629 ff. m.w.N.).

12

Auf dieser Grundlage und nach den von der Strafkammer getroffenen

Feststellungen wirkte der Angeklagte an den von D. F. begangenen Taten

nicht als Mittäter mit. Zwar konnte der Angeklagte im ersten Fall durch sein Ein-

greifen zugunsten des Opfers die weitere Tatbegehung durch D. F. und damit

ein Tötungsdelikt, mit dem er ersichtlich nicht einverstanden war, ohne weiteres

beenden. Maßgeblich gesteuert wurde das Nötigungsgeschehen indes auch in

diesem Fall von D. F. , der die Tatbestandsverwirklichung in Händen hielt,

während der Angeklagte diese bis zu seinem Eingreifen lediglich ablaufen ließ.

Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Misshandlungen und der

von ihm mitgeschaffenen „Atmosphäre der Gewalt“ war der Angeklagte viel-

mehr nur Randfigur dieser Geschehen, zumal die Strafkammer ein besonderes

Tatinteresse oder einen Täterwillen beim Angeklagten nicht festgestellt hat.

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3. Jedoch legen die Feststellungen nahe, dass der Angeklagte an den

Taten des D. F. als Gehilfe beteiligt war; denn durch sein Vortatverhalten

hat der Angeklagte nicht nur – wie vom Landgericht festgestellt – bei P. ,

sondern nahe liegend auch bei D. F. den Eindruck erweckt, dessen Kompli-

ze zu sein. Sein Untätigbleiben bei weiteren vergleichbaren Straftaten des D.

F. könnte daher als psychische Beihilfe (durch Unterlassen) zu werten sein.

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Ebenso liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift

vom 20. Oktober 2008 aufgeführten Gründen nicht fern, dass der Angeklagte

den bei der Beihilfe erforderlichen doppelten Vorsatz hatte. Zwar vermochte die

Strafkammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass er „den zu verhindern-

den Erfolg billigend in Kauf nahm“. Diese auf den Vorsatz eines (Mit-)

Täters zielende Feststellung schließt indes nicht aus, dass er den für einen Ge-

hilfen erforderlichen tatbezogenen Vorsatz hatte.

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4. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen keinen Erfolg,

soweit sie die Rechtsfolgenaussprüche in den Fällen beanstandet, in denen der

Angeklagte verurteilt wurde.

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Sofern die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, das Landgericht

hätte bei Anwendung der sog. Vollstreckungslösung auf Einzelstrafen erkannt,

die die Verhängung von Sicherungsverwahrung nahe gelegt hätte, verkennt sie,

dass die Strafkammer eine auf diese Weise zu kompensierende Verfahrensver-

zögerung nicht angenommen und deshalb die verhängten Einzelstrafen auch

nicht entsprechend der vom Bundesgerichtshof inzwischen aufgegebenen

„Strafabschlagslösung“ herabgesetzt hat.

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Auch im Übrigen weisen die Strafaussprüche keinen Rechtsfehler auf.

Die Strafkammer hat hinreichend begründet, warum sie im Fall 3 die Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat. Ferner hat sie ausdrück-

lich die „menschenverachtende und demütigende Vorgehensweise gegenüber

einem hoffnungslos unterlegenem Opfer“ strafschärfend berücksichtigt. Deshalb

schließt der Senat aus, dass die Strafkammer im Fall der Verurteilung wegen

der Taten, in denen ein Freispruch erfolgt ist, bezüglich der bereits abgeurteil-

ten Taten höhere Einzelstrafen verhängt hätte.

III.

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Das Unterlassen der Prüfung einer strafbaren Beihilfe in den zum Frei-

spruch des Angeklagten führenden Fällen hat die Aufhebung dieses Teils des

Urteils einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen zur Folge. Eine

Schuldspruchänderung ist dem Senat verwehrt, da zum einen die Haupttaten

nicht abschließend gewürdigt sind; zum anderen hätte es beim Wechsel von

der – angeklagten – Mittäterschaft zur – möglichen – Beihilfe eines Hinweises

nach § 265 Abs. 1 StPO bedurft (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 265 Rdn.

14 m.w.N.). Dieser teilweise Erfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer