Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.02.2009 – 4 StR 529/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 529/08

Urteil

vom

12. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenkläger-Vertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2008 wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil mit den Feststellungen zum Ausnut-

zungsbewusstsein hinsichtlich der Heimtücke aufgeho-

ben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge beanstandet sie, dass der Angeklagte

nicht wegen Mordes verurteilt ist.

I.

3

Der Angeklagte und Andrea Sch. - das spätere Tatopfer - hatten seit

1987 eine von Anfang an konfliktbeladene Beziehung unterhalten, in deren Ver-

lauf es mehrfach zu Trennungen und anschließenden Versöhnungen kam. Ihre

im April 2004 geschlossene Ehe wurde im April 2007 geschieden. Am Tattage,

dem 3. Oktober 2007, machte der Angeklagte, dem zugetragen worden war,

dass sich Andrea Sch. mit einem verheirateten Mann in einem Lokal auf-

gehalten und mit diesem getrunken habe, ihr Vorhaltungen, weil sie mit jenem

Mann "fremdgegangen“ sei. Im weiteren Verlauf des Tages kam es zwischen

dem Angeklagten und Andrea Sch. zu zahlreichen telefonischen Kontakten.

Gegen 20.15 Uhr rief der Angeklagte Andrea Sch. , die sich zu diesem Zeit-

punkt außerhalb ihrer Wohnung aufhielt, ein weiteres Mal an und erklärte, sie

und ihre Freundin könnten sich "auf ein Schlachtfest vorbereiten" und sich "ge-

genseitig zugucken". Andrea Sch. wusste mit dieser Äußerung des Ange-

klagten, der mehrfach ohne realistischen Hintergrund verbal ausfällig geworden

war, nichts anzufangen. Gegen 21.00 Uhr kehrte sie in Begleitung der Zeugin

K. in ihre Wohnung zurück. Im Arbeitszimmer nahmen beide am PC Platz

und suchten das Internetportal "Gesichterparty" auf. Der alkoholgewohnte, mi-

telgradig alkoholisierte Angeklagte hatte sich zuvor Zugang zu der Wohnung

verschafft und sich hinter einer Couch versteckt. Das Landgericht hat zum wei-

teren Geschehen folgendes festgestellt:

"Andrea Sch. und die Zeugin K. bemerkten den in der Tür stehenden Angeklagten erst, als dieser mit erhobener Stimme und in bösem Ton sinngemäß äußerte 'Ach, Gesich- terparty ist dir wichtiger!'. Zwischen dem Angeklagten, der um den in der Mitte des Raumes stehenden Schreibtisch herum auf Andrea Sch. zuging, und Andrea Sch. gab es einen kurzen Wortwechsel. Der Angeklagte drückte dann mit der linken Hand Andrea Sch. nach hinten, so dass sie in der Ecke des Raumes stand. Er stach sodann mit dem von ihm mitgeführten Klappmesser mit einer Klingenlänge von et- wa 7,5 cm vielfach auf Andrea Sch. ein, und zwar insbe- sondere in deren Hals- und Brustbereich, um sie zu töten, und äußerte dabei 'Das hast du davon!' ".

4

Danach deutete er mit dem Messer auf die Zeugin K. und fragte:

"Willst du auch?". Dann äußerte er, er wolle gemeinsam mit Andrea Sch.

sterben und rammte sich zweimal das Messer mit Kraft in den Oberkörper und

brach am Tatort zusammen. Andrea Sch. erlag den ihr zugefügten Stich-

verletzungen.

II.

5

6

Revision des Angeklagten

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt aus den in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2008 ausgeführten Grün-

den, auf die insoweit Bezug genommen wird, insbesondere auch für die von der

Revision angegriffene Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB.

Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

gemäß § 64 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Zwar kann die

Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich nicht allein deswegen

verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine

Disposition für die Begehung von Straftaten begründen. Die Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt darf aber nicht ausschließlich zur Besserung des Tä-

ters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die Interessen der öf-

fentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom alkoholabhängigen

Täter ausgehenden Gefährlichkeit erfolgen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei

erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit

des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchten-

den Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. Senat NStZ 2003, 86 m.w.N.).

Davon hat sich das auch insoweit sachverständig beratene Landgericht, wie

sich den Urteilsausführungen noch hinreichend entnehmen lässt, jedoch nicht

zu überzeugen vermocht.

III.

7

8

9

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-

halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt nur

insoweit vertretene Revision hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich

gegen die Verneinung des Mordmerkmals „Heimtücke“ wendet.

1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht

das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beim

Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf nied-

rigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive,

welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf

tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGH NStZ-RR 2007, 111

m.w.N.).

10

Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Eifersucht eine nicht

unbeträchtliche Rolle gespielt hat. Dass es diese Motivation nicht als tatbeherr-

schend angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verhältnis

zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer war nach den Feststellungen von

einem ständigen "Hin und Her" geprägt. Es kam zwischen ihnen häufig zu Strei-

tigkeiten, wobei auch massive Beschimpfungen und Beleidigungen nicht unty-

pisch waren. Der Angeklagte befand sich bei Begehung der Tat in einer – je-

denfalls von ihm subjektiv so empfundenen – psychisch erheblich belastenden

Situation. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen

Beurteilungsspielraums, dass das Landgericht die für den Angeklagten bestim-

menden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2

StGB gewertet hat.

11

12

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch die Verneinung des

Mordmerkmals "Heimtücke" zu Recht.

a) Nach den Feststellungen war Andrea Sch. , was das Landgericht

nicht verkannt hat, bei Beginn des tödlichen Angriffs des Angeklagten arglos

und infolgedessen wehrlos. Sie versah sich, als sie in ihre Wohnung zurückge-

kehrt war, trotz der telefonischen Äußerung des Angeklagten, sie und ihre

Freundin könnten sich "auf ein Schlachtfest vorbereiten", keines Angriffs. Der

Angeklagte hatte keinen Schlüssel zu der Wohnung und hatte auch nicht etwa

angekündigt, er werde sich Zugang zur Wohnung verschaffen. Lauert der Täter

– wie hier – seinem ahnungslosen Opfer auf, um an dieses heranzukommen,

kommt es nicht darauf an, ob und wann es die von dem ihm gegenüber treten-

den Täter ausgehende Gefahr erkennt (vgl. BGH NStZ 1984, 261; NStZ-RR

1996, 98).

13

b) Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es,

dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen

und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-

nen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Men-

schen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Die Erwägungen mit denen das

Landgericht diese Voraussetzungen verneint hat, entbehren einer tragfähigen

Grundlage.

14

Die Ankündigung des Angeklagten, das Tatopfer und dessen Freundin

könnten sich "auf ein Schlachtfest" vorbereiten, spricht entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts nicht gegen das Ausnutzungsbewusstsein des Ange-

klagten. Der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH

NStZ 2007, 268), auf die das Landgericht ersichtlich abgestellt hat, lag eine an-

dersartige Fallgestaltung zugrunde. Der Täter war dem Opfer kurz nach der

telefonischen Ankündigung: "Ich komme jetzt zu dir ins Restaurant und mache

dich platt" - wenn auch mit verdeckter Waffe – entgegengetreten. Kann sich das

spätere Opfer auf eine in Kürze zu erwartende Konfrontation einstellen, liegt es

fern, dass der Täter das Ausnutzungsbewusstsein hat. So liegt es hier jedoch

nicht. Der Angeklagte war vielmehr heimlich in die Wohnung des Tatopfers ein-

gedrungen und hatte sich dort hinter einer Couch versteckt. Es liegt nahe, dass

er dies tat, um das Tatopfer zu überraschen, denn er konnte, weil er nicht mehr

über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, davon ausgehen, dass das

Tatopfer nicht damit rechnete, dass er sich in der Wohnung aufhielt. Dafür, dass

sich der Angeklagte der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst war,

spricht zudem, dass er erst einige Zeit nach dem Eintreffen des Tatopfers in der

Tür zum Arbeitszimmer auftauchte und sofort zum Angriff überging.

15

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, auch die Alkoholisierung des An-

geklagten spreche gegen die Annahme des erforderlichen Ausnutzungsbe-

wusstseins, fehlt dafür jedwede Begründung. Dass der Angeklagte alkoholbe-

dingt die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht in sein Bewusstsein aufge-

nommen haben könnte, versteht sich im Hinblick auf die Ausführungen zur un-

eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht von selbst.

16

c) Die danach rechtsfehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals „Heimtü-

cke“ führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zum Ausnutzungs-

bewusstsein hinsichtlich der Heimtücke. Die übrigen Feststellungen sind jedoch

rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende

Feststellungen, die den bestehen gebliebenen nicht widersprechen, sind zuläs-

sig.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer