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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 154/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandwert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
In dem am 24. Juli 2001 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insol-
venzverfahren wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Rest-
schuldbefreiung bis spätestens zum Berichtstermin hin. Dieses Schriftstück
wurde dem Schuldner am 27. Juli 2001 durch Niederlegung unter Einwurf einer
Benachrichtigung in den Hausbriefkasten zugestellt. Der Schuldner forderte das
Schreiben bei der Postanstalt nicht ab. Am 20. März 2008 stellte er Antrag auf
Erteilung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht we-
gen fehlender Antragstellung bis zum Berichtstermin zurückgewiesen. Hierge-
gen hat der Schuldner erfolglos Beschwerde eingelegt. Mit der Rechtsbe-
schwerde will er sein Begehren weiter durchsetzen.
II.
2
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und we-
der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
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1. Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den
Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Schuldner
ist wirksam auf die Möglichkeit der Antragstellung bis zum Berichtstermin ge-
mäß § 30 Abs. 3 InsO a.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. hingewiesen
worden. Die Zustellung des gerichtlichen Hinweises durch Niederlegung gemäß
§ 182 ZPO a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG
NJW 1969, 1103, 1104). Auf das Fehlen einer Möglichkeit zur Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand hinsichtlich des Antrags auf Restschuldbefreiung
nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt es nicht an. In den Tatsacheninstanzen
ist nicht vorgetragen, dass der Schuldner unter der im Eröffnungsbeschluss an-
gegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz mehr hatte.
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2. Die Frage der Ausgestaltung des Hinweises nach § 30 Abs. 3 InsO
a.F. ist unerheblich, wenn der Schuldner - wie er behauptet - davon keine
Kenntnis genommen hat. Im Übrigen hat sie keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Vorschrift ist seit dem 1. Dezember 2001 nicht mehr in Kraft. Dass
eine höchstrichterliche Entscheidung zu ihr gleichwohl für die Zukunft noch rich-
tungsweisend sein könnte, weil entweder noch über eine erhebliche Zahl von
Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht wei-
terhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 251/02, WM
2003, 987, 988 in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt), wird in der Be-
gründung der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
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Für die Anwendung von § 20 Abs. 2 InsO n.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2
InsO n.F. ist die Auslegung der früheren Vorschriften ohne Bedeutung. Die
Neuregelungen knüpfen nicht mehr an eine Antragstellung bis zum Berichts-
termin an, sondern sehen vielmehr eine Antragstellung schon im Eröffnungsver-
fahren vor. Diese muss überdies im Fall des Fremdantrags mit einem Eigenan-
trag des Schuldners verbunden sein.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2008 - 60 IN 77/01 (69) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.05.2008 - 6 T 497/08 -