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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 56/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
11.782,91 € festgesetzt (25 % des Nominalbetrags der Forderung
aus dem Vergleich abzüglich der im Insolvenzplan vorgesehenen
Quote).
Gründe:
I.
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Die Gläubigerin und der Schuldner sind Rechtsanwälte. Die Gläubigerin
arbeitete - zuletzt als Mitgesellschafterin - für die vom Schuldner und Dritten
gebildete Sozietät. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. Novem-
ber 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Restforderung aus einem mit
dem Schuldner am 4. April 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich in Höhe
von 47.694,42 € wurde zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzgericht bestätigte
mit Beschluss vom 5. November 2007 einen vom Insolvenzverwalter vorgeleg-
ten Insolvenzplan, nach dem die Gläubiger auf ihre Forderungen eine Quote
von 1,18 % erhalten und im Übrigen auf ihre Forderungen verzichten sollten.
Die Gläubigerin hatte diesem Plan mit der Behauptung widersprochen, sie wür-
de durch ihn schlechter gestellt, als sie ohne Plan stünde, weil ihre Forderung
auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhe
und von einer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst werde. Die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin gegen die Bestätigung des Insolvenzplans wurde
vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubige-
rin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, jedoch unzulässig. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angemel-
dete und unter Ziffer 1 der Tabelle festgestellte Restforderung aus dem Ver-
gleich vom 4. April 2003 in Höhe von 47.694,42 € aus einer vorsätzlich began-
genen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt und deshalb ohne den
Insolvenzplan nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden kann,
weil sie von einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden würde
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Insbesondere ist die Behauptung der Gläubigerin, die angeblich unbe-
rechtigten Entnahmen des Schuldners seien ursächlich dafür gewesen, dass
sie die ihr zustehenden Gewinnanteile nicht erhielt, nicht ausreichend glaubhaft
gemacht. Wie die Gläubigerin selbst vorträgt, befanden sich die Konten der Ge-
sellschaft nach den Jahresabschlüssen in der Zeit der Mitgliedschaft der Gläu-
bigerin in der Sozietät stets im Soll. Die beanstandeten Entnahmen des
Schuldners erhöhten meist nur den ohnehin bestehenden Sollstand. Dass bei
dieser Sachlage ohne die beanstandeten Entnahmen eine Auszahlung an die
Gläubigerin möglich gewesen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die
von der Rechtsbeschwerde formulierte angebliche rechtliche Grundsatzfrage,
ob und inwieweit Eingriffe des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in die vermögensrechtliche Komponente des Mitgliedschaftsrechts eines
anderen Gesellschafters ein eigentumsgleiches Recht dieses Gesellschafters
im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen, stellt sich deshalb nicht.
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Soweit die Gläubigerin darüber hinaus geltend macht, ihr seien in den
Jahren bis 1997 (39.766,73 €) und in der Zeit ab dem 1. April 2001 (3.687,05 €)
Honorare nicht ausgezahlt worden, betrifft dies Zeiträume, in denen sie nicht
der Sozietät angehörte, sondern den Status einer freien Mitarbeiterin hatte bzw.
eine Bürogemeinschaft bestand. Ihr Mitgliedschaftsrecht an der Sozietät kann
durch diese Vorgänge nicht verletzt worden sein.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 36m IN 4344/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 86 T 919/07 -