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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 56/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 56/08

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der

Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

11.782,91 € festgesetzt (25 % des Nominalbetrags der Forderung

aus dem Vergleich abzüglich der im Insolvenzplan vorgesehenen

Quote).

Gründe:

I.

1

Die Gläubigerin und der Schuldner sind Rechtsanwälte. Die Gläubigerin

arbeitete - zuletzt als Mitgesellschafterin - für die vom Schuldner und Dritten

gebildete Sozietät. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. Novem-

ber 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Restforderung aus einem mit

dem Schuldner am 4. April 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich in Höhe

von 47.694,42 € wurde zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzgericht bestätigte

mit Beschluss vom 5. November 2007 einen vom Insolvenzverwalter vorgeleg-

ten Insolvenzplan, nach dem die Gläubiger auf ihre Forderungen eine Quote

von 1,18 % erhalten und im Übrigen auf ihre Forderungen verzichten sollten.

Die Gläubigerin hatte diesem Plan mit der Behauptung widersprochen, sie wür-

de durch ihn schlechter gestellt, als sie ohne Plan stünde, weil ihre Forderung

auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhe

und von einer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst werde. Die sofortige

Beschwerde der Gläubigerin gegen die Bestätigung des Insolvenzplans wurde

vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubige-

rin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

3

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, jedoch unzulässig. Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angemel-

dete und unter Ziffer 1 der Tabelle festgestellte Restforderung aus dem Ver-

gleich vom 4. April 2003 in Höhe von 47.694,42 € aus einer vorsätzlich began-

genen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt und deshalb ohne den

Insolvenzplan nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden kann,

weil sie von einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden würde

(§ 302 Nr. 1 InsO).

4

Insbesondere ist die Behauptung der Gläubigerin, die angeblich unbe-

rechtigten Entnahmen des Schuldners seien ursächlich dafür gewesen, dass

sie die ihr zustehenden Gewinnanteile nicht erhielt, nicht ausreichend glaubhaft

gemacht. Wie die Gläubigerin selbst vorträgt, befanden sich die Konten der Ge-

sellschaft nach den Jahresabschlüssen in der Zeit der Mitgliedschaft der Gläu-

bigerin in der Sozietät stets im Soll. Die beanstandeten Entnahmen des

Schuldners erhöhten meist nur den ohnehin bestehenden Sollstand. Dass bei

dieser Sachlage ohne die beanstandeten Entnahmen eine Auszahlung an die

Gläubigerin möglich gewesen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die

von der Rechtsbeschwerde formulierte angebliche rechtliche Grundsatzfrage,

ob und inwieweit Eingriffe des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts in die vermögensrechtliche Komponente des Mitgliedschaftsrechts eines

anderen Gesellschafters ein eigentumsgleiches Recht dieses Gesellschafters

im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen, stellt sich deshalb nicht.

5

Soweit die Gläubigerin darüber hinaus geltend macht, ihr seien in den

Jahren bis 1997 (39.766,73 €) und in der Zeit ab dem 1. April 2001 (3.687,05 €)

Honorare nicht ausgezahlt worden, betrifft dies Zeiträume, in denen sie nicht

der Sozietät angehörte, sondern den Status einer freien Mitarbeiterin hatte bzw.

eine Bürogemeinschaft bestand. Ihr Mitgliedschaftsrecht an der Sozietät kann

durch diese Vorgänge nicht verletzt worden sein.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 36m IN 4344/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 86 T 919/07 -