BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZR 125/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen
das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
180.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem
Schutzzweck der Verpflichtung des mit der Zwangsvollstreckung in ein Grund-
stück beauftragten Rechtsanwalts, den Mandanten über den Stand eines lau-
fenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu unterrichten, stellt sich im vorlie-
genden Fall nicht. Der Kläger wollte keine eigenen Rechte am (bereits wertaus-
schöpfend belasteten) Grundstück seines Schuldners wahren, sondern war
ausschließlich an einem günstigen Erwerb dieses Grundstücks interessiert.
Dass die Beklagte auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens
des Klägers diese Absicht hätte erkennen können oder müssen, hat das Beru-
fungsgericht jedoch verneint, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Beratungspflichten
eines Rechtsanwalts abzuweichen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/20 O 321/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2008 - 2 U 254/07 -