Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZR 125/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen

das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

180.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem

Schutzzweck der Verpflichtung des mit der Zwangsvollstreckung in ein Grund-

stück beauftragten Rechtsanwalts, den Mandanten über den Stand eines lau-

fenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu unterrichten, stellt sich im vorlie-

genden Fall nicht. Der Kläger wollte keine eigenen Rechte am (bereits wertaus-

schöpfend belasteten) Grundstück seines Schuldners wahren, sondern war

ausschließlich an einem günstigen Erwerb dieses Grundstücks interessiert.

Dass die Beklagte auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens

des Klägers diese Absicht hätte erkennen können oder müssen, hat das Beru-

fungsgericht jedoch verneint, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Beratungspflichten

eines Rechtsanwalts abzuweichen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/20 O 321/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2008 - 2 U 254/07 -