Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZR 200/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

12.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO

ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision

geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Wertgrenze richtet

sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die Änderung des

angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb

der Begründungsfrist glaubhaft darlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - VII ZR

131/05, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils

beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 € Material-

kosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen

den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 € erreicht werde.

Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfah-

ren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 € beschwert. Ande-

res macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig,

weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im

Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom

1. Februar 2007 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG

vom 22. Dezember 2006, BGBl. I 3416). Mit der Aufhebung der genannten Be-

stimmungen kann der Kläger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsver-

fahren anzumelden, nicht mehr erreichen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Bautzen, Entscheidung vom 18.04.2006 - 3 O 820/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 5 U 925/06 -