BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZR 200/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
12.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO
ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Wertgrenze richtet
sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die Änderung des
angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb
der Begründungsfrist glaubhaft darlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - VII ZR
131/05, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils
beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 € Material-
kosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen
den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 € erreicht werde.
Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfah-
ren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 € beschwert. Ande-
res macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig,
weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im
Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom
1. Februar 2007 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG
vom 22. Dezember 2006, BGBl. I 3416). Mit der Aufhebung der genannten Be-
stimmungen kann der Kläger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsver-
fahren anzumelden, nicht mehr erreichen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 18.04.2006 - 3 O 820/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 5 U 925/06 -