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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – VII ZB 76/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Berichtigter Leitsatz

VII ZB 76/07

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO § 278, § 520 Abs. 2

a) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist.

b) Die

Verlängerung

den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war.

Berufungsbegründungsfrist

durch

der

c) Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis:

"Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert."

erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist während des Mediationsverfahrens nicht läuft.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - OLG Dresden LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter

Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September

2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 28.576,70 €

Gründe:

I.

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Die Klägerin hat von den Beklagten Zahlung von 42.502,56 € verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an

die Klägerin 28.576,70 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2007 zugestellte

Urteil ist am 16. April 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dieses hat

mit Verfügung vom selben Tag auf die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens

vor dem dafür eigens eingerichteten 15. Zivilsenat hingewiesen. In den hierzu in

dem "Informationsblatt zur Mediation" erteilten Hinweisen heißt es unter

anderem:

"Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht D. als Teil

des gerichtlichen Verfahrens, und

zwar als besondere

Ausgestaltung der

in § 278 Abs. 2 ZPO

vorgesehenen

Güteverhandlung betrieben.

Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht

begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf

Antrag entsprechend verlängert."

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Bis zur Güteverhandlung im Mediationsverfahren am 31. Mai 2007 haben

die Beklagten keinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

gestellt. In dieser Sitzung hat der Mediationsrichter im Einverständnis mit der

Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung für die Beklagten bis zum

29. Juni 2007 verlängert. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 haben die Beklagten

die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Juli 2007

beantragt, die von dem Mediationsrichter gewährt wurde. Die Berufung ist am

6. Juli 2007 begründet worden.

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Der 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach

Scheitern der Mediation abgegeben worden ist, hat die Berufung als unzulässig

verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist am 29. Mai 2007 abgelaufen

gewesen und die Frist daher versäumt sei. Eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand hat er abgelehnt.

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Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhebung dieser

Entscheidung und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

II.

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Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist

nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Berufungsbegründungfrist

habe, nachdem das Urteil des Landgerichts den Beklagten am 26. März 2007

zugestellt worden sei, mit Ablauf des 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten)

geendet. Da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Berufungsbegründungsschrift

noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung

eingegangen sei, sei die Berufung mit Ablauf des 29. Mai 2007 unzulässig

geworden. Da die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei, sei auch

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Eine andere rechtliche Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die

Parteien zunächst ein gerichtliches Mediationsverfahren

in Anspruch

genommen hätten und der Mediationsrichter die Frist zur Berufungsbegründung

mit Zustimmung der Klägerin am 31. Mai 2007 verlängert habe.

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2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig

verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist ist versäumt worden.

a) Die Berufungsbegründungsfrist ist ohne eine wirksame Verlängerung

am 29. Mai 2007 abgelaufen. Die Rechtsbeschwerde stellt zwar zur

Überprüfung, ob die Begründungsfrist durch das Mediationsverfahren gehemmt

worden ist. Sie vermag jedoch keine Grundlage für diese Hemmung zu nennen.

Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das Mediationsverfahren ist als

besonders ausgestaltetes Güteverfahren gemäß § 278 Abs. 2 ZPO

durchgeführt worden. Gemäß § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO gilt § 251 ZPO

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entsprechend. Die

im Einverständnis der Parteien durchgeführte, als

Mediationsverfahren ausgestaltete Güteverhandlung hat gemäß § 251 Satz 2

ZPO auf den Lauf der

in § 233 ZPO bezeichneten Frist zur

Berufungsbegründung keinen Einfluss. Eine Aussetzung des gerichtlichen

Verfahrens mit der Wirkung, dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist

aufhört, § 249 Abs. 1 ZPO, hat nicht stattgefunden.

b) Die Berufungsbegründungsfrist ist durch den Mediationsrichter nicht

wirksam verlängert worden.

Die Fristverlängerung war fehlerhaft, weil die Berufungsbegründungsfrist

bereits abgelaufen und ein Verlängerungsantrag bis zum Ablauf der Frist nicht

gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB

26/91, BGHZ 116, 377). Nach der gefestigten Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte

Fristverlängerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz

der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie

insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen.

Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen,

dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich

allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH,

Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.).

Im Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die

Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich

nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu

deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist

unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ

116, 377). Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht die in § 278 Abs. 2 ZPO

vorgesehene Güteverhandlung in besonderer Weise als Mediationsverhandlung

ausgestaltet.

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c) Allein der Umstand, dass eine als Mediationsverfahren ausgestaltete

Güteverhandlung stattfindet, begründet kein Vertrauen darauf, dass entgegen

den gesetzlichen Regelungen die Berufungsbegründungsfrist nicht abläuft.

Auch können die Beklagten keinen Vertrauenstatbestand aus dem vom Gericht

überreichten Informationsblatt zur Mediation herleiten. Es kann deshalb

dahinstehen, ob ein solches Vertrauen überhaupt dazu verhelfen könnte, die

fristverlängernde Verfügung des Mediationsrichters als wirksam anzusehen

oder ob es lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen

könnte.

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Zwar legen die im Informationsblatt mitgeteilten Hinweise den Parteien

nahe, während des Mediationsverfahrens die Berufung nicht zu begründen.

Jedoch findet sich in dem unmittelbar anschließenden Satz der Hinweis, dass

die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag entsprechend verlängert wird.

Dieser Satz macht deutlich, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 520

Abs. 2 ZPO verbleibt, mit der Folge, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist

zur Berufungsbegründung zu stellen ist, um einen Ablauf der Frist während des

Mediationsverfahrens zu verhindern.

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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Versagung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu beanstanden, da eine

unverschuldete Fristversäumung seitens der Beklagten nicht vorliegt. Die

Prozessbevollmächtigten der Beklagten mussten bedenken, dass die

Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO einzureichen

war. Die gerichtlichen Hinweise zum Mediationsverfahren sind hinreichend klar

formuliert, so dass diesen zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig zu stellen ist.

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4. Die Annahme der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren, der

Mediationsrichter habe den Beklagten im Gütetermin auf den von ihnen

vermutlich gestellten Verlängerungsantrag eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt, entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Entscheidung ist

nicht erkennbar. Es gibt auch keine Vermutung für eine solche Entscheidung

von Amts wegen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten - wovon

auszugehen ist - im Mediationstermin einen Verlängerungsantrag gestellt

haben. Dieser stellte entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen

Auffassung nicht die Nachholung der versäumten Prozesshandlung dar (BGH,

Beschluss vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 m.w.N.). Es kann

nicht angenommen werden, dass der Mediationsrichter Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand allein aufgrund des Verlängerungsantrags gewähren wollte,

obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Antragsfrist hätte nachgeholt

werden müssen.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 21.03.2007 - 4 O 3105/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2007 - 9 U 584/07 -