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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – VII ZB 76/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
ZPO § 278, § 520 Abs. 2
a) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist.
b) Die
Verlängerung
den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war.
Berufungsbegründungsfrist
durch
der
c) Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis:
"Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert."
erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist während des Mediationsverfahrens nicht läuft.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - OLG Dresden LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September
2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 28.576,70 €
Gründe:
I.
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Die Klägerin hat von den Beklagten Zahlung von 42.502,56 € verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an
die Klägerin 28.576,70 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2007 zugestellte
Urteil ist am 16. April 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dieses hat
mit Verfügung vom selben Tag auf die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens
vor dem dafür eigens eingerichteten 15. Zivilsenat hingewiesen. In den hierzu in
dem "Informationsblatt zur Mediation" erteilten Hinweisen heißt es unter
anderem:
"Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht D. als Teil
des gerichtlichen Verfahrens, und
zwar als besondere
Ausgestaltung der
vorgesehenen
Güteverhandlung betrieben.
…
Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht
begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf
Antrag entsprechend verlängert."
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Bis zur Güteverhandlung im Mediationsverfahren am 31. Mai 2007 haben
die Beklagten keinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
gestellt. In dieser Sitzung hat der Mediationsrichter im Einverständnis mit der
Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung für die Beklagten bis zum
29. Juni 2007 verlängert. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 haben die Beklagten
die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Juli 2007
beantragt, die von dem Mediationsrichter gewährt wurde. Die Berufung ist am
6. Juli 2007 begründet worden.
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Der 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach
Scheitern der Mediation abgegeben worden ist, hat die Berufung als unzulässig
verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist am 29. Mai 2007 abgelaufen
gewesen und die Frist daher versäumt sei. Eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hat er abgelehnt.
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Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhebung dieser
Entscheidung und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
II.
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Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist
nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Berufungsbegründungfrist
habe, nachdem das Urteil des Landgerichts den Beklagten am 26. März 2007
zugestellt worden sei, mit Ablauf des 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten)
geendet. Da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Berufungsbegründungsschrift
noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung
eingegangen sei, sei die Berufung mit Ablauf des 29. Mai 2007 unzulässig
geworden. Da die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei, sei auch
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Eine andere rechtliche Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die
Parteien zunächst ein gerichtliches Mediationsverfahren
in Anspruch
genommen hätten und der Mediationsrichter die Frist zur Berufungsbegründung
mit Zustimmung der Klägerin am 31. Mai 2007 verlängert habe.
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2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig
verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist ist versäumt worden.
a) Die Berufungsbegründungsfrist ist ohne eine wirksame Verlängerung
am 29. Mai 2007 abgelaufen. Die Rechtsbeschwerde stellt zwar zur
Überprüfung, ob die Begründungsfrist durch das Mediationsverfahren gehemmt
worden ist. Sie vermag jedoch keine Grundlage für diese Hemmung zu nennen.
Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das Mediationsverfahren ist als
besonders ausgestaltetes Güteverfahren gemäß § 278 Abs. 2 ZPO
durchgeführt worden. Gemäß § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO gilt § 251 ZPO
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entsprechend. Die
im Einverständnis der Parteien durchgeführte, als
Mediationsverfahren ausgestaltete Güteverhandlung hat gemäß § 251 Satz 2
ZPO auf den Lauf der
in § 233 ZPO bezeichneten Frist zur
Berufungsbegründung keinen Einfluss. Eine Aussetzung des gerichtlichen
Verfahrens mit der Wirkung, dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist
aufhört, § 249 Abs. 1 ZPO, hat nicht stattgefunden.
b) Die Berufungsbegründungsfrist ist durch den Mediationsrichter nicht
wirksam verlängert worden.
Die Fristverlängerung war fehlerhaft, weil die Berufungsbegründungsfrist
bereits abgelaufen und ein Verlängerungsantrag bis zum Ablauf der Frist nicht
gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB
26/91, BGHZ 116, 377). Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte
Fristverlängerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz
der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie
insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen.
Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen,
dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich
allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH,
Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.).
Im Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die
Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich
nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu
deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist
unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ
116, 377). Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht die in § 278 Abs. 2 ZPO
vorgesehene Güteverhandlung in besonderer Weise als Mediationsverhandlung
ausgestaltet.
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c) Allein der Umstand, dass eine als Mediationsverfahren ausgestaltete
Güteverhandlung stattfindet, begründet kein Vertrauen darauf, dass entgegen
den gesetzlichen Regelungen die Berufungsbegründungsfrist nicht abläuft.
Auch können die Beklagten keinen Vertrauenstatbestand aus dem vom Gericht
überreichten Informationsblatt zur Mediation herleiten. Es kann deshalb
dahinstehen, ob ein solches Vertrauen überhaupt dazu verhelfen könnte, die
fristverlängernde Verfügung des Mediationsrichters als wirksam anzusehen
oder ob es lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen
könnte.
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Zwar legen die im Informationsblatt mitgeteilten Hinweise den Parteien
nahe, während des Mediationsverfahrens die Berufung nicht zu begründen.
Jedoch findet sich in dem unmittelbar anschließenden Satz der Hinweis, dass
die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag entsprechend verlängert wird.
Dieser Satz macht deutlich, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 520
Abs. 2 ZPO verbleibt, mit der Folge, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist
zur Berufungsbegründung zu stellen ist, um einen Ablauf der Frist während des
Mediationsverfahrens zu verhindern.
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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Versagung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu beanstanden, da eine
unverschuldete Fristversäumung seitens der Beklagten nicht vorliegt. Die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mussten bedenken, dass die
Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO einzureichen
war. Die gerichtlichen Hinweise zum Mediationsverfahren sind hinreichend klar
formuliert, so dass diesen zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig zu stellen ist.
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4. Die Annahme der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren, der
Mediationsrichter habe den Beklagten im Gütetermin auf den von ihnen
vermutlich gestellten Verlängerungsantrag eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt, entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Entscheidung ist
nicht erkennbar. Es gibt auch keine Vermutung für eine solche Entscheidung
von Amts wegen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten - wovon
auszugehen ist - im Mediationstermin einen Verlängerungsantrag gestellt
haben. Dieser stellte entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen
Auffassung nicht die Nachholung der versäumten Prozesshandlung dar (BGH,
Beschluss vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 m.w.N.). Es kann
nicht angenommen werden, dass der Mediationsrichter Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand allein aufgrund des Verlängerungsantrags gewähren wollte,
obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Antragsfrist hätte nachgeholt
werden müssen.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 21.03.2007 - 4 O 3105/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2007 - 9 U 584/07 -