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BGH Beschluss vom 13.02.2009 – 2 StR 478/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb
die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes
schuldig gesprochen wurden.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak