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BGH Beschluss vom 13.02.2009 – 2 StR 557/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 557/08

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass im Fall 88 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von

einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

1

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zutref-

fend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht

versäumt hat, für den Fall 88 der Urteilsgründe (89 der Anklage) eine Einzel-

strafe festzusetzen (UA S. 31, 63). Da die Tat zu der Wertungsgruppe gleich-

förmiger Taten gehört, für welche das Landgericht in 45 weiteren Fällen rechts-

fehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt

hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend ergänzt.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak