BGH Beschluss vom 16.02.2009 – II ZR 142/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Zwar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin
sei Anfang Januar 2006 überschuldet i.S. des § 19 Abs. 2 InsO
gewesen, grob fehlerhaft. Dieser Fehler des Berufungsgerichts ist
jedoch nicht entscheidungserheblich, da die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit
der Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin
tragen. Dass das Berufungsgericht der Klägerin antragsgemäß
das positive Interesse zugesprochen hat, wäre ein - die Zulassung
nicht rechtfertigender - einfacher Rechtsanwendungsfehler. Unab-
hängig davon ist, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
verkennt, nach dem Sachvortrag der Parteien nichts dafür ersicht-
lich, dass in dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden
ein nicht ersatzfähiger Gewinnanteil enthalten ist.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 27.015,03 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.12.2007 - 2 O 2685/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 8 U 5/08 -