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BGH Beschluss vom 16.02.2009 – II ZR 142/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin

sei Anfang Januar 2006 überschuldet i.S. des § 19 Abs. 2 InsO

gewesen, grob fehlerhaft. Dieser Fehler des Berufungsgerichts ist

jedoch nicht entscheidungserheblich, da die vom Berufungsgericht

getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit

der Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin

tragen. Dass das Berufungsgericht der Klägerin antragsgemäß

das positive Interesse zugesprochen hat, wäre ein - die Zulassung

nicht rechtfertigender - einfacher Rechtsanwendungsfehler. Unab-

hängig davon ist, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht

verkennt, nach dem Sachvortrag der Parteien nichts dafür ersicht-

lich, dass in dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden

ein nicht ersatzfähiger Gewinnanteil enthalten ist.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 27.015,03 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.12.2007 - 2 O 2685/06 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 8 U 5/08 -