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BGH Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 282/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AktG §§ 108, 112; ZPO § 547 Nr. 4

a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied

- auch nach dessen Ausscheiden - ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat

vertreten.

b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdrücklichen

Beschlussfassung - die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmi-

gen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden.

BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07 - Schleswig-Holsteinisches OLG

LG Kiel

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 29. November 2007 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2007 wird mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird,

soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war seit Dezember 2004 Vorstandsmitglied der Beklagten

und bezog eine monatliche Vergütung in Höhe von 12.000,00 €. Durch Be-

schluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 24. November 2005 wurde der

Kläger mit Wirkung zum 30. November 2005 als Vorstandsmitglied abberufen

und mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass

dem Kläger längstens bis März 2006 Vergütungsansprüche zustünden, weil

sein Anstellungsvertrag zum 31. März 2006 aufgelöst worden sei. Ihr Aufsichts-

ratsvorsitzender habe mit dem Kläger am 24. November 2005 einen mündli-

chen Aufhebungsvertrag geschlossen, den der Aufsichtsrat mit Beschluss vom

26. April 2006 genehmigt habe.

2

Der Kläger hat gegen die Beklagte, gesetzlich vertreten durch den Vor-

stand, Klage auf Zahlung der Vorstandsvergütung von Dezember 2005 bis ein-

schließlich September 2006 erhoben. Das Landgericht hat - nach einem in der

ersten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass die Beklagte nach § 112

AktG gegenüber dem Kläger durch den Aufsichtsrat vertreten werde - auf An-

trag des Klägers die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Beklagten im

Rubrum "berichtigt". Eine erneute Zustellung der Klage an den nunmehr als

gesetzlichen Vertreter bezeichneten Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichts-

ratsvorsitzenden, hat das Landgericht nicht veranlasst. Der Prozessbevollmäch-

tigte, der sich nach Zustellung der Klage an die - durch den Vorstand vertrete-

ne - Beklagte für diese bestellt hatte, hat die Beklagte auch im weiteren Verfah-

ren bis zum Ende der zweiten Instanz vertreten.

3

Das Landgericht hat die Klageforderung (120.000,00 € abzüglich eines

während des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Betrages von 12.000,00 €)

in Höhe von 48.000,00 € nebst Zinsen abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter

12.000,00 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die

Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des

abgewiesenen Teils der Klageforderung stattgegeben. Hiergegen wendet sich

die Beklagte mit der - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung

mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit das

Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat.

Wie die Revision mit Recht rügt, ist die Klage bereits unzulässig.

1. Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Ge-

setze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO).

Gemäß § 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegenüber Vorstands-

mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten.

Dies gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine un-

voreingenommene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung

der Gesellschaft ihnen gegenüber sicherzustellen, ohne dass es darauf an-

kommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen ver-

treten werden könnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typi-

sierende Betrachtungsweise geboten (st. Sen.Rspr., vgl. BGHZ 157, 151, 153 f.

m.w.Nachw.; zuletzt Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213, 2214

Tz. 5).

8

Danach war die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungs-

gemäß vertreten. Die Klage wurde gegen die Beklagte, vertreten durch den

Vorstand, erhoben und an den Vorstand, nicht jedoch an den allein vertre-

tungsberechtigten Aufsichtsrat zugestellt.

10

2. Der - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende -

Vertretungsmangel wurde nicht geheilt.

a) Eine Heilung des Vertretungsmangels ist nicht durch die vom Landge-

richt vorgenommene "Berichtigung" des Rubrums eingetreten. Für eine "Berich-

tigung" des Rubrums war zum einen von vornherein kein Raum, weil der Kläger

den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrtümlich falsch bezeichnet hat-

te, sondern verfehlt den Vorstand als gesetzlichen Vertreter der Beklagten an-

gesehen und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benannt hatte (vgl.

Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382 f.). Zum ande-

ren genügt eine bloße Änderung des Rubrums nicht, um den Vertretungsman-

gel zu heilen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Aufsichtsrat die Pro-

zessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als

gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v.

8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309 m.w.Nachw.; v. 21. Juni

1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670).

11

b) Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Aufsichtsrat der Be-

klagten ist nicht als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eingetreten. Das Han-

deln des - in den Vorinstanzen auch nach "Berichtigung" des Rubrums weiter-

hin für die Beklagte auftretenden - Prozessbevollmächtigten ist nicht dem Auf-

sichtsrat, sondern dem Vorstand zuzurechnen. Nicht der Aufsichtsrat, sondern

der Vorstand hat den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Pro-

zessvertretung der Beklagten beauftragt. Hieran hat sich durch die "Berichti-

gung" des Rubrums nichts geändert. Der Prozessbevollmächtigte stand nach

dem - von der Gegenseite nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten in der Re-

visionsinstanz weiterhin ausschließlich mit Mitgliedern des Vorstands in Verbin-

dung.

12

Ebenso wenig hat der Aufsichtsrat die Prozessführung des Vorstands

genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde weder in den Vorinstanzen

noch in der Revisionsinstanz erteilt. Vielmehr hat die Beklagte in dritter Instanz

erklärt, dass ihr Aufsichtsrat die bisherige Prozessführung des Vorstands nicht

genehmige. Zwar ist - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfas-

sung des Aufsichtsrats (§ 108 AktG) - die Erteilung einer solchen Genehmigung

im Prozess auch schlüssig möglich, was beispielsweise dann anzunehmen sein

kann, wenn sich der Aufsichtsrat aktiv mit dem Verfahren befasst und steuernd

in dieses eingegriffen hat (Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98 aaO). Das

Berufungsgericht hat ein derartiges Verhalten des Aufsichtsrats aber nicht fest-

gestellt. Nach der vom Senat herbeigeführten Äußerung der Beklagten steht

nicht einmal fest, dass bzw. wann der Aufsichtsrat der Beklagten als Gesamtor-

gan von der - unter Mitwirkung ihres Vorstandsvorsitzenden veranlassten - "Be-

richtigung" des Rubrums bzw. davon Kenntnis erlangte, dass allein er zur Ver-

tretung der Beklagten in diesem Rechtsstreit mit dem Kläger befugt war.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 109/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 21/07 -