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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – 1 StR 381/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2009

1 StR 381/08

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

ja

Veröffentlichung:

ja

AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 2

Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben,

wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine

räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt

zuwidergehandelt wird.

BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 381/08 - OLG Bamberg

in der Strafsache

gegen

wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-

sen:

Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gege-

ben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit

der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden

ist, wiederholt zuwidergehandelt wird.

Gründe:

I.

1

1. Die Angeklagte ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste im Juli

2004 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde im

September 2004 zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb erfolg-

los. Mit Verwaltungsakt vom 3. Februar 2005 war ihr die vorübergehende Aus-

setzung der Abschiebung bescheinigt und ihr Aufenthalt im Wege einer Auflage

gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den Landkreis Bad Kissingen be-

schränkt worden. Trotzdem wurde sie am 1. März 2006 und am 2. Juli 2006

außerhalb des ihr zugewiesenen Bezirks angetroffen. Am 19. Januar 2007 hielt

sie sich erneut ohne behördliche Erlaubnis außerhalb des Landkreises Bad Kis-

singen am Hauptbahnhof in Schweinfurt auf.

2

Das Amtsgericht Bad Kissingen hat die Angeklagte von dem hierauf ge-

stützten Vorwurf eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Urteil

vom 11. Januar 2008 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ein Verstoß ge-

gen eine räumliche Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei nicht

vom Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst. Gegen dieses Urteil

hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Sprung-) Revision eingelegt. Sie rügt

die Verletzung materiellen Rechts.

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2. Das Oberlandesgericht Bamberg will der gegen dieses Urteil gerichte-

ten, auf die Sachrüge gestützten (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft

stattgeben. Auch ein wiederholter Verstoß gegen eine von der Ausländerbehör-

de angeordnete räumliche Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2

AufenthG erfülle den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Wort-

laut des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verweise auf den gesamten § 61 Abs. 1

AufenthG. Deshalb sei nicht nur der wiederholte Verstoß gegen die bereits

durch Gesetz angeordnete räumliche Beschränkung auf das Bundesland (§ 61

Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sondern auch der wiederholte Verstoß gegen eine

durch die Ausländerbehörde angeordnete weitergehende räumliche Beschrän-

kung des Aufenthalts (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) von § 95 Abs. 1 Nr. 7 Auf-

enthG umfasst. Hierfür spreche auch die amtliche Überschrift des § 61 Auf-

enthG, da der erste Teil der Überschrift („Räumliche Beschränkung“) erkennbar

auf den gesamten § 61 Abs. 1 AufenthG Bezug nehme und mit der in § 95 Abs.

1 Nr. 7 AufenthG verwendeten Formulierung korrespondiere. Mit der Verwen-

dung des Begriffs der „räumlichen Beschränkung“ in der Strafvorschrift habe

der Gesetzgeber zudem deutlich machen wollen, dass behördliche Anordnun-

gen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die keine räumliche Beschränkung

enthielten, nicht von dem Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7

AufenthG umfasst sein sollen. Schließlich spreche der von dem Gesetzgeber

verfolgte Zweck dafür, dass auch ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine

behördlich angeordnete räumliche Beschränkung strafbar sei. Nach den Geset-

zesmaterialien diene die Vorschrift der Angleichung der aufenthaltsrechtlichen

Folgen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber. So sei in

§ 85 Nr. 2 AsylVfG ebenfalls eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine

Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG unter Strafe ge-

stellt, wobei der Aufenthalt der Asylbewerber jedoch schon von Gesetzes we-

gen auf den Bezirk der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beschränkt sei.

Daher könne eine inhaltliche Gleichstellung zwischen vollziehbar ausreisepflich-

tigen Ausländern und Asylbewerbern nur dadurch erreicht werden, dass bei

vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern auch der wiederholte Verstoß gegen

eine behördlich angeordnete Beschränkung - auf den Bezirk der Ausländerbe-

hörde - nach § 95 Abs.1 Nr. 7 AufenthG strafbar sei.

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3. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht

Bamberg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Ok-

tober 2006 - 3 Ss 204/06 (StV 2007, 136), des Oberlandesgerichts Hamm vom

12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März

2007 - 1 Ss 1/07, des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 - 83 Ss

126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

31. Januar 2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128) gehindert. Dieser Auffassung

hat sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. vom 27. Mai

2008 - 1 Ss 362/07) angeschlossen. Diese Entscheidungen sind darauf ge-

stützt, dass ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine auf einer behördlichen

Anordnung beruhenden räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2

AufenthG nicht von dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um-

fasst sei.

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4. Das Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache mit Beschluss

vom 24. Juni 2008 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Macht sich ein Angeklagter bei einem wiederholten Verstoß gegen eine

räumliche Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach § 95 Abs. 1

Nr. 7 AufenthG strafbar?“

5. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Ober-

landesgerichts Bamberg angeschlossen und beantragt zu beschließen:

„Der wiederholte Verstoß eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-

ders gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete

räumliche Beschränkung seines Aufenthalts ist strafbar gemäß § 95 Abs. 1

Nr. 7 AufenthG.“

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 GVG sind gegeben.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberlan-

desgericht Bamberg kann der Revision der Staatsanwaltschaft nicht wie beab-

sichtigt stattgeben, ohne von der Rechtsansicht der genannten Oberlandesge-

richte abzuweichen.

III.

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Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel

ersichtlich.

1. Ob ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61 Abs. 1

Satz 2 AufenthG von der Ausländerbehörde angeordnete räumliche Beschrän-

kung von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst wird, ist

umstritten. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, schon aus der

in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Ab-

satz 1 des § 61 AufenthG ergebe sich, dass nicht nur ein wiederholtes Zuwider-

handeln gegen die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61

Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Straftatbestand umfasst sein soll, sondern

auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Auf-

enthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung. Der Gesetzgeber ha-

be den Begriff der „vollziehbaren Anordnung“, den er in der Bußgeldvorschrift

des § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG für Verstöße gegen behördlich angeordnete

räumliche Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 verwendet habe, in der

Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht gebraucht, weil er aus der

Fülle der denkbaren Anordnungen der Ausländerbehörde allein die wiederhol-

ten Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung unter Strafe stellen wollte.

Da zugleich strafrechtliche Verstöße gegen die gesetzliche Begrenzung des

Aufenthalts auf das Bundesland strafrechtlich geahndet werden sollten, habe

sich eine zusammenfassende Formulierung der „räumlichen Beschränkung

nach § 61 Abs. 1 AufenthG“, wie sie in der Strafvorschrift verwendet worden

sei, angeboten (Zühlcke ZAR 2007, 99).

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2. Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sich aus der Geset-

zessystematik ergebe, dass lediglich das wiederholte Zuwiderhandeln gegen

die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung

auf das Bundesland, nicht aber der wiederholte Verstoß gegen eine weiterge-

hende behördliche Anordnung nach § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG von der Straf-

vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst würde. Dies folge aus der Un-

terscheidung zwischen den beiden Arten der räumlichen Beschränkung, die der

Gesetzgeber für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten in § 98 Abs. 3

AufenthG vorgenommen habe. Nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG begehe

derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig einer räumli-

chen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuwider handele. Der

wiederholte Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2

AufenthG falle dagegen unter die Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4

AufenthG. Aus dieser Differenzierung wird deshalb geschlossen, dass von dem

Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur eine Zuwiderhandlung gegen

die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst sei.

Anderenfalls hätte der Gesetzgeber wie für den Bereich der Ordnungswidrigkei-

ten auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch die Verwendung einer entspre-

chenden Formulierung deutlich gemacht, dass auch Verstöße gegen vollziehba-

re Auflagen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Straftatbestand erfüllen.

Da er dies aber gerade nicht getan habe, sei bei einem Verstoß gegen eine be-

hördliche Auflage, die über die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts auf das

Bundesland hinausgehe, nur der Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4

AufenthG verwirklicht. Dies entspreche im Übrigen der Regelung in § 85 Nr. 2

AsylVfG, da auch dort nur der Verstoß gegen die im Gesetz statuierte räumliche

Beschränkung nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt sei,

nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene

weitergehende Beschränkungsanordnung (so die genannten Oberlandesgerich-

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te aaO; auch Mosbacher in GK-AufenthG 28. Lfg. § 95 Rdn. 194; Senge in

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 169. Lfg. AufenthG § 95 Rdn. 39;

Hailbronner, AuslR 40. Lfg. AufenthG § 95 Rdn. 48; Stoppa in Widmaier, Mün-

chener Anwaltshandbuch Strafverteidigung S. 1872 Rdn. 226, 227; derselbe in

Westpal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei 3. Aufl. S. 714).

3. Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an.

a) Die gesetzliche Regelung im Aufenthaltsgesetz ist nicht eindeutig.

Auch wenn in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf den gesamten Absatz 1 des § 61

AufenthG Bezug genommen wird, spricht die von dem Gesetzgeber im Bereich

der Bußgeldtatbestände vorgenommene Unterscheidung zwischen der gesetz-

lich und der behördlich angeordneten räumlichen Beschränkung dafür, dass

von dem Straftatbestand nur der Verstoß gegen die sich aus dem Gesetz er-

gebende räumliche Beschränkung erfasst sein soll. Neben der Gesetzessys-

tematik (vgl. oben III 2) ergibt sich dies auch aus der Regelungstechnik des

Gesetzgebers im Bereich des Ausländerrechts. Dieser ordnet es nämlich re-

gelmäßig ausdrücklich an, wenn ein Verstoß gegen vollziehbare Auflagen eine

strafrechtliche Sanktion oder ein Bußgeld nach sich ziehen soll (vgl. § 95

Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6a, § 98 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG; § 85

Nr. 3, Nr. 4 AsylVfG). Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Nor-

mierung der Straf- und Bußgeldvorschriften im Bereich des Ausländerrechts

spricht dafür, dass er eine entsprechende Formulierung auch bei der Ausges-

taltung des Straftatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gebraucht hätte,

wenn er einen wiederholten Verstoß gegen eine behördlich angeordnete und

vollziehbare räumliche Beschränkung hätte unter Strafe stellen wollen.

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b) Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil unter die

in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten „weiteren Bedingungen und Aufla-

gen“ nicht nur behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen auf den Be-

zirk der Ausländerbehörde oder sogar auf eine bestimmte Gemeinde fallen. So

kann dem Ausländer darüber hinaus auch aufgegeben werden, in einer Ge-

meinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn dies für die Durchsetzung aufent-

haltsbeendender Maßnahmen erforderlich sein sollte (Hailbronner, aaO § 61

Rdn. 12 m.w.N.). Daneben kann mit Auflagen und Bedingungen nach § 61

Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Verfestigung seines Aufenthalts verhindert wer-

den, indem ihm zum Beispiel verboten wird, ein Studium aufzunehmen oder

fortzusetzen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 12). Auch kann ihm auferlegt wer-

den, die Kosten für die Ausreise bzw. Abschiebung auf einem Bankkonto an-

zusparen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 17 m.w.N.). Die Vielfalt der Maßnah-

men, die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet werden können,

spricht somit ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber bei der pauschalen Ver-

weisung in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf § 61 Abs. 1 AufenthG nur die ge-

setzlich definierte räumliche Beschränkung auf das Bundesland im Blick hatte,

weil ansonsten mangels klarstellender gesetzlicher Regelung gerade nicht

deutlich wird, dass darüber hinaus von allen in Betracht kommenden behördli-

chen Anordnungen nur diejenigen unter Strafe gestellt sein sollen, die lediglich

eine weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts enthalten.

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Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Gesetzgeber den Weg einer

pauschalen Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG für den Bereich der Ord-

nungswidrigkeiten nicht beschritten hat, obwohl dies angesichts des Rege-

lungszusammenhangs in § 98 Abs. 3 AufenthG sehr viel eindeutiger gewesen

wäre als in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. In § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ist näm-

lich nicht nur der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61

Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt, sondern auch Verstöße gegen räumliche Be-

schränkungen, die sich sowohl aus dem Gesetz nach § 54a Abs. 2 AufenthG

als auch aus vollziehbaren Auflagen nach § 12 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG

ergeben. Diese Vorschrift enthält somit eine nahezu ausnahmslose Regelung

der Verstöße gegen räumliche Beschränkungen für den Bereich der Ord-

nungswidrigkeiten, bei der lediglich die Verstöße gegen eine behördlich ange-

ordnete räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausge-

nommen sind und dem Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG un-

terfallen. Angesichts des Regelungsbereichs des § 98 Abs. 3 Nr. 2

AufenthG, nämlich Verstöße gegen räumliche Beschränkungen als Ordnungs-

widrigkeiten zu sanktionieren, unabhängig davon ob diese sich aus Gesetz o-

der einer behördlicher Anordnung ergeben, hätte es bei einer allgemeinen

Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG keinem Zweifel unterlegen, dass hiervon

auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine behördlich angeordnete Be-

grenzung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst wäre. Da

der Gesetzgeber aber dennoch von einer entsprechenden Verweisung in § 98

Abs. 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat, obwohl dies vom Regelungsgehalt

- anders als in der Strafvorschrift - eindeutig gewesen wäre, spricht auch dies

dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „räumliche Beschrän-

kung“ eine „zusammenfassende Formulierung“ (vgl. Zühlcke, ZAR 2007, 99)

gewählt hat und dass sich die in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltene Ver-

weisung somit auch auf eine räumliche Begrenzung des Aufenthalts des Aus-

länders nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht.

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c) Auch der von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des § 95 Abs. 1

Nr. 7 AufenthG verfolgte Zweck spricht nicht dafür, dass wiederholte Zuwider-

handlungen gegen behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen nach

§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Strafe gestellt werden sollten. Nach den

Gesetzesmaterialien soll der vollziehbar Ausreisepflichtige zwar rechtlich nicht

besser gestellt werden als ein Asylbewerber, so dass wie in § 85 Nr. 2 AsylVfG

auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der wiederholte Verstoß gegen eine räumli-

che Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG als Straftatbestand verankert

worden ist (BTDrucks. 15/420 S. 98). Von § 85 Nr. 2 AsylVfG ist aber nur der

Verstoß gegen die räumlichen Beschränkungen umfasst, die sich aus § 56

Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG und damit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Eine Ermächtigungsgrundlage für weitergehende behördliche Anordnungen

enthält diese Vorschrift nicht.

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Soweit der Aufenthalt des Asylbewerbers nach § 56 Abs. 1, Abs. 2

AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt wird und damit en-

ger gefasst ist, als dies in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, bedeu-

tet das ebenfalls nicht, dass die von dem Gesetzgeber gewollte Angleichung

der aufenthaltsrechtlichen Folgen von vollziehbar Ausreisepflichtigen gegen-

über Asylbewerbern inhaltlich nur dadurch erreicht werden kann, dass in § 95

Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zwischen der sich aus dem Gesetz ergebenden

räumlichen Beschränkung auf ein Bundesland und einer weitergehenden be-

hördlich angeordneten räumlichen Beschränkung - etwa auf den Sitz der Aus-

länderbehörde - differenziert wird. Zum einen ist eine Angleichung der aufent-

haltsrechtlichen Folgen gegenüber der vor dem Inkrafttreten des Aufenthalts-

gesetzes bestehenden Rechtslage, wonach schon ein Verstoß gegen die

räumliche Beschränkung einer Duldung auf das Bundesland nach dem Aus-

ländergesetz nicht strafbar war (vgl. BGHSt 42, 291), bereits dadurch erreicht

worden, dass nunmehr auch der vollziehbar Ausreisepflichtige bei einem wie-

derholten Zuwiderhandeln gegen die sich aus dem Gesetz ergebende räumli-

che Beschränkung bestraft wird. Zum anderen macht der Vergleich zwischen

§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG auf der einen und § 61 Abs. 1 Satz 1

AufenthG auf der anderen Seite deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Be-

grenzung des Aufenthalts grundsätzlich zwischen Asylbewerbern und vollzieh-

bar Ausreisepflichtigen unterscheidet. Hieraus ergibt sich, dass eine inhaltliche

Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen dahingehend, dass beide Grup-

pen von Ausländern von vorneherein engen räumlichen Beschränkungen un-

terliegen sollen, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. So ist der Aufent-

halt von vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen nur bei Vorliegen

bestimmter Voraussetzungen räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde

und damit in dem gleichen Umfang wie bei Asylbewerbern beschränkt (vgl. §

54a Abs. 2, § 61 Abs. 1a Satz 1 AufenthG).

20

d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine nach

§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung

unter den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt, spricht schließlich

auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtspre-

chung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und

der ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat

(zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Ge-

setzgeber für die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47,

202, 206). So wurden mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-

rechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19. August 2007 (BGBl I

S. 1970) unter anderem Änderungen in § 61, § 95 und § 98 AufenthG vorge-

nommen. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren hatte mit einem Ent-

wurf des Bundesrates vom 30. März 2007 (BRDrucks. 224/07) begonnen. Be-

reits zu diesem Zeitpunkt hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Be-

schluss vom 16. Oktober 2006 (OLG Karlsruhe StV 2007, 136), das Oberlan-

desgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07 und das

Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07 ent-

schieden, dass eine Zuwiderhandlung eines vollziehbar ausreisepflichtigen

Ausländers gegen eine behördlich angeordnete räumliche Beschränkung nach

§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist,

sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG ge-

ahndet werden kann. Wenn diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7

AufenthG tatsächlich in Diskrepanz zu dem gesetzgeberischen Willen bei der

Schaffung dieser Vorschrift gestanden hätte, hätte der Gesetzgeber schon im

Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem „Gesetz zur Umsetzung auf-

enthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19. Au-

gust 2007 (BGBl I S. 1970) reagieren und § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - ent-

sprechend seiner üblichen Regelungstechnik im Ausländerrecht - klarstellend

dahingehend ergänzen können, dass auch wiederholte Verstöße gegen voll-

ziehbare Auflagen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter diese Strafvorschrift

fallen. Da er dies aber gerade nicht getan hat, spricht dies ebenfalls dafür, dass

unter § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur das wiederholte Zuwiderhandeln gegen

eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fällt.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf