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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – 3 ARs 24/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2009
in dem Verfahren
des Beamten
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
- Antragsgegner -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-
sen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnungen des
Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlpe-
riode des Deutschen Bundestags vom 25. September 2008 sowie
die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anord-
nungen und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als
unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Das Begehren des Antragstellers richtet sich gegen die Anordnungen
des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestags, behördliche Aktenstücke, die der Antragsteller bei sei-
ner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss als Handakten
bei sich führte, während einer Unterbrechung und nach Beendigung der Ver-
nehmung an den Beauftragten des Bundeskanzleramts auszuhändigen.
I.
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1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen
Bundestags wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um - in Ergänzung des Berichts
der Bundesregierung vom 20. Februar 2006 an das parlamentarische Kontroll-
gremium des Deutschen Bundestages "zu Vorgängen im Zusammenhang mit
dem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus" - offene
Fragen u. a. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern des Bundes-
nachrichtendienstes (BND) während des Irakkriegs in Bagdad und der Weiter-
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leitung hieraus gewonnener Informationen an US-Dienststellen zu klären (Kom-
plex IV des Untersuchungsauftrags; vgl. BTDrucks. 16/90, 16/1179, 16/3028,
16/3191, 16/5751, 16/6007).
Der Antragsteller ist Referatsleiter "Auswertung" beim BND und war zu-
ständig für die inhaltliche Koordination des Sondereinsatzteams des BND in
Bagdad (SET) und für die Weiterleitung von Informationen an US-Stellen.
Am 18. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den Be-
schluss (Beweisbeschluss 16-420), den Antragsteller insbesondere zum Kom-
plex IV des Untersuchungsauftrags als Zeuge zu vernehmen. Zur Vorbereitung
dieser Beweisaufnahme hatte der Untersuchungsausschuss aufgrund entspre-
chender Beweisbeschlüsse (16-16 und 16-419) zuvor von der Bundesregierung
"Schriftgut des Bundesnachrichtendienstes" zu dem Komplex BND/Irak unter
Versicherung der Vollständigkeit der Aktenvorlage übersandt erhalten und mit
Beweisbeschluss 16-438 weitere Akten angefordert.
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Die Vernehmung des Antragstellers als Zeuge erfolgte in der Sitzung des
Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008. Ausweislich der dem
Antragsteller durch den BND erteilten Aussagegenehmigung vom 9. September
2008 war es ihm nicht gestattet, dienstliche oder auf dienstlichen Erkenntnissen
beruhende Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aus-
händigung solcher Schriftstücke bedurfte vielmehr einer gesonderten Genehmi-
gung des Dienstherrn.
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Als der Antragsteller während seiner Vernehmung Informationen aus ei-
ner mitgeführten Handakte - bestehend aus amtlichen Dokumenten - vortrug,
entstand bei einigen Ausschussmitgliedern der Eindruck, deren Inhalt stimme
nicht mit den von der Bundesregierung zum Komplex BND/Irak vorgelegten Ak-
ten überein, die Aktenvorlage durch die Bundesregierung sei daher entgegen
entsprechender Zusicherungen nicht vollständig. Das Ersuchen des Vorsitzen-
den des Untersuchungsausschusses, die mitgeführten Handakten dem Aus-
schuss vorzulegen, lehnte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einschrän-
kung seiner Aussagegenehmigung ab. Auf entsprechende Aufforderung des
Vorsitzenden übergab er die Akten jedoch während einer Unterbrechung sowie
erneut nach Beendigung seiner Vernehmung an den während der Ausschuss-
sitzung anwesenden Vertreter des Bundeskanzleramts, in dessen Gewahrsam
sie verblieben.
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Noch in der Sitzung vom 25. September 2008 fasste der Untersuchungs-
ausschuss den (Beweis-)Beschluss, die Akten, die der Antragsteller bei seiner
Vernehmung bei sich führte, beizuziehen. Am 1. Oktober 2008 leitete das Bun-
deskanzleramt mit Zustimmung des Präsidenten des BND diese Dokumente
dem Untersuchungsausschuss zu.
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2. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verlangen des Vorsitzenden
des Untersuchungsausschusses, die bei der Vernehmung mitgeführten amtli-
chen Handakten dem Vertreter des Bundeskanzleramts auszuhändigen, habe
einer Rechtsgrundlage entbehrt. Durch die rechtswidrigen Anordnungen des
Vorsitzenden sei er gezwungen worden, den Beschränkungen der ihm erteilten
Aussagegenehmigung zuwider zu handeln und sich damit der Gefahr auszuset-
zen, von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt zu werden. Mit seiner
Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnungen des Aus-
schussvorsitzenden.
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Er beantragt ferner,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-
pflichten, bis zu einer entsprechenden Genehmigung des Dienst-
herrn des Antragstellers bzw. hilfsweise bis zu einer Entscheidung
des Gerichts in der Hauptsache davon Abstand zu nehmen, die
vom Antragsteller übergebenen Akten vom Bundeskanzleramt
herauszuverlangen, sowie
hilfsweise festzustellen, dass die gegenüber dem Antragsteller am
25. September 2008 getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden
des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestags rechtswidrig waren.
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Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt den Anträgen ent-
gegen und beantragt deren Abweisung. Durch die Herausgabe der Aktenstücke
an den Untersuchungsausschuss aufgrund eines entsprechenden Beweisbe-
schlusses habe sich die Hauptsache erledigt. Zudem sei ein Rechtsschutzbe-
dürfnis des Antragstellers nicht zu erkennen, da sich die Dokumente bis zur
Übergabe an den Untersuchungsausschuss ausschließlich im Gewahrsam des
Bundeskanzleramts, mithin ausschließlich in der Verfügungsgewalt der dem
BND vorgesetzten dienstaufsichtsführenden Obersten Bundesbehörde befun-
den hätten.
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3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom
27. September 2008 und die Erwiderung des Antragsgegners vom 9. Oktober
2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Dem Begehren des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die Anträge
sind unzulässig.
1. Für die Bescheidung der Anträge ist die Zuständigkeit des Senats be-
gründet.
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a) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Untersu-
chungsverfahren des Deutschen Bundestags hat durch § 36 PUAG eine grund-
sätzliche Regelung erfahren. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten im Zusam-
menhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses des Deutschen
Bundestags ist nunmehr gemäß § 36 Abs. 1 PUAG allein der Bundesgerichts-
hof, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Zuweisung die Zuständigkeit des Bun-
desverfassungsgerichts begründet ist (BTDrucks. 14/2363 S. 21; 14/2518 S.
16). Streitigkeiten in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn der Bundestag,
einer seiner Untersuchungsausschüsse oder Teile dieser Organe einer der Be-
teiligten an einer gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung im Zusam-
menhang mit einem Untersuchungsverfahren ist (BTDrucks. 14/5790 S. 21).
Daraus folgt, dass gegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses oder
Teile dieses Organs auch seitens privater Betroffener nur der Bundesgerichts-
hof angerufen werden kann (vgl. Klein in Maunz/Dürig Komm. zum GG Art. 44
Rdn. 237).
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Für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, mit dem
sich dieser gegen Anordnungen des Vorsitzenden als Teil des Untersuchungs-
ausschusses wendet, ist daher, da eine vorrangige Zuständigkeit des Bundes-
verfassungsgerichts nicht besteht, der Bundesgerichtshof berufen.
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b) Innerhalb des Bundesgerichtshofs ist die funktionelle Zuständigkeit
des Senats begründet, da das Gesetz für eine Fallgestaltung wie die vorliegen-
de eine spezielle und damit vorrangige Kompetenzzuweisung an den Ermitt-
lungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht vorsieht (Klein aaO Rdn. 238 ff.). Die
Kompetenzen des Ermittlungsrichters sind im PUAG einzeln aufgezählt und
damit abschließend geregelt und einer analogen Anwendung nicht zugänglich.
Eine Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
bei Zwangsmaßnahmen sieht das Gesetz indes nur dann vor, wenn der Unter-
suchungsausschuss in Ermangelung einer eigenen Entscheidungskompetenz
nach den entsprechenden Vorschriften des PUAG auf die richterliche Anord-
nung von Ordnungshaft, Haft, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen anträgt
(vgl. BTDrucks. 14/2363 S. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. An seiner im
Beschluss vom 30. September 2008 geäußerten Auffassung hält der Senat
nicht fest.
2. Die Anträge sind unzulässig.
a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls nach
welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt-
haft ist. Das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache
ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel, die Herausgabe der Handakten des
Antragstellers an den Untersuchungsausschuss zu unterbinden, hat sich jeden-
falls durch die am 1. Oktober 2008 mit Zustimmung des Dienstherrn des An-
tragstellers erfolgten Vorlage der Dokumente an den Untersuchungsausschuss
erledigt.
b) Ein trotz dieser Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
des Antragstellers an der Feststellung der Rechtslage besteht nicht.
Ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in
Fällen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeinträchtigung durch ei-
nen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen
in Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Ho-
heitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt,
in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozess-
ordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40;
BVerfG NJW 2003, 1514). Der vorliegende Sachverhalt ist keiner dieser Fall-
gruppen zuzuordnen. Eine substantiierte Behauptung einer Wiederholungsge-
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fahr ist dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Es ist aber
auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Übergabe der Behör-
denakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts tiefgreifend in seinen
Grundrechten beeinträchtigt worden ist.
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aa) Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass für die bean-
standeten Anordnungen des Ausschussvorsitzenden eine gesetzliche Grundla-
ge nicht bestanden hat.
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Die Rechtsgrundlage
für das Beweiserhebungsrecht des Untersu-
chungsausschusses bildet Artikel 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 77, 1, 40 f., 48). Die Verweisung auf die sinngemäß anzuwendenden
Vorschriften über den Strafprozess gilt auch für § 244 Abs. 2 StPO, der das Ge-
richt verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts
wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entschei-
dung von Bedeutung sind. Dem Untersuchungsausschuss stehen hierfür alle in
der Strafprozessordnung bezeichneten Beweismittel und ebenso die dort be-
zeichneten Instrumente der Beweisbeschaffung und Beweissicherung zur Ver-
fügung (Klein aaO Rdn. 206). Allerdings findet die sinngemäße Anwendung
strafprozessualer Vorschriften dort ihre Grenze, wo das Untersuchungsaus-
schussgesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft.
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Für die hier in Frage stehende Erlangung eines Urkundenbeweises ent-
hält § 18 PUAG eine spezielle Regelung, soweit die Verpflichtung zur Vorlage
von Behördenakten an den Untersuchungsausschuss erstrebt wird. Die Her-
ausgabe in privatem Gewahrsam befindlicher Unterlagen an den Ausschuss
regeln die §§ 29 und 30 PUAG. Eine Rechtsgrundlage für das beanstandete
Vorgehen des Ausschussvorsitzenden bieten diese Vorschriften indes schon
deshalb nicht, weil das Verlangen des Antragsgegners nicht auf eine Übergabe
der Akten an den Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs gerichtet
war. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass Maßnahmen, die der Erzwingung
der Herausgabe der Unterlagen unmittelbar an den Untersuchungsausschuss
gedient hätten, dem Richtervorbehalt nach § 18 Abs. 3 bzw. § 29 Abs. 3 PUAG
unterlegen hätten und nicht vom Untersuchungsausschuss oder von dessen
Vorsitzenden hätten angeordnet werden dürfen.
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Das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden war jedoch auch bei sinnge-
mäßer Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung nicht gerechtfer-
tigt. In Betracht kommen könnte allenfalls eine vorläufige Sicherung potentieller
Beweismittel entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der
Senat braucht indes nicht zu entscheiden, ob der Untersuchungsausschuss
oder Teile dieses Organs überhaupt befugt sind, selbst vorläufige Anordnungen
zur Beweissicherung zu treffen (vgl. zum Streitstand die Hinweise bei Klein aaO
Rdn. 206 m. N.). Eine solche vorläufige Maßnahme hätte jedenfalls das Vorlie-
gen von Gefahr im Verzug vorausgesetzt. Dies wird jedoch vom Antragsgegner
nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
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bb) Das rechtsgrundlose Vorgehen des Ausschussvorsitzenden hat je-
doch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers geführt. Ei-
ne solche wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller,
wie er behauptet, infolge der vom Antragsgegner veranlassten Übergabe der
Behördenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts mit disziplinarischen
Maßnahmen seines Dienstherrn zu rechnen gehabt hätte. Dies lag jedoch von
Anfang an fern. Nach den Beschränkungen in der Aussagegenehmigung war
dem Antragsteller untersagt, die von ihm mitgeführten amtlichen Dokumente
des BND dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aushändigung der
Akten erfolgte jedoch nicht an den Ausschuss, sondern an einen Vertreter der
dem Bundesnachrichtendienst vorgesetzten Behörde (§ 1 Abs. 1 BND-Gesetz),
in deren Gewahrsam sie bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Untersu-
chungsausschuss, die mit Zustimmung des Dienstherrn des Angeklagten erfolg-
te, verblieben. Der Dienstherr des Antragstellers hat überdies bestätigt, dass
disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu keinem Zeit-
punkt getroffen wurden und wegen des vorliegenden Sachverhalts auch in Zu-
kunft nicht beabsichtigt sind.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer