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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – 3 StR 27/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 27/09

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 30. September 2008 im Maßregelaus-

spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision

des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Angeklagte leidet etwa seit dem Jahr 2002 an einer wahnhaften

Störung in Form eines Querulantenwahns. Seit Anfang 2005 wurde er wegen

dieser Erkrankung vielfach, zuletzt aufgrund vormundschaftsgerichtlicher An-

ordnung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. Nach den zu den An-

lasstaten getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 4. Oktober 2007

mit einem Telefon nach dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amts-

gerichts W. , nachdem sich dieser geweigert hatte, ihm bei der

Wohnungssuche behilflich zu sein. Das Telefon traf das Tatopfer am Kinn (Fall

II 1). Nach seiner vormundschaftsgerichtlich angeordneten Einweisung in eine

psychiatrische Klinik versetzte er am 4. April 2008 während der Oberarztvisite

zwei Ärzten und einem Krankenpfleger mit einer Metallstange mehrere, zum

Teil erhebliche Schläge, nachdem diese ihm erklärt hatten, eine Entlassung aus

der Klinik komme im Hinblick auf die richterliche Anordnung nicht in Betracht

(Fall II 2). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei beiden Taten

erheblich vermindert war.

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2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme vermin-

derter Schuldfähigkeit rechtlich keinen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das

Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die für die Anordnung nach § 63

StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten

gegeben ist.

Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-

kammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-

ausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine

außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet

werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter

infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-

ten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese

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Voraussetzungen hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zwar

bejaht, seine Begründung erschöpft sich jedoch in dem Hinweis, "es sei von

einer erheblichen Wiederholungsgefahr bezüglich Gewaltdelikten auszugehen".

Den erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der Gefährlich-

keitsprognose zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz genügt.

Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht seiner Beurteilung ei-

nen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass die Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden darf, wenn

eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger

schwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).

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Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der

Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Gewalttaten ist auch dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Die bisherigen

Feststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten belegen die

Gefährlichkeitsprognose nicht. Der Angeklagte wurde zwar einmal im Jahr 1986

- mithin vor Ausbruch seiner psychischen Erkrankung - wegen vorsätzlicher

Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner führte die Staatsanwalt-

schaft gegen ihn in den Jahren ab 2005 verschiedene Ermittlungsverfahren,

u. a. wegen räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzungsdelikten, die

wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden. Die diesen Ver-

fahren zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil indes nicht mit. Ob die-

sen Taten Symptomcharakter für die Gefährlichkeit des Angeklagten zukommt,

ist daher nicht zu erkennen.

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Zwar können auch allein die Anlasstaten die Gefährlichkeit des Täters für

die Allgemeinheit begründen. Dies hätte hier jedoch besonderer Prüfung und

Erörterung bedurft, da es sich bei der Tat zum Nachteil des Rechtspflegers um

einen eher geringfügigen Vorfall handelte, und die Tat zum Nachteil des Klinik-

personals im Rahmen der stationären Unterbringung des Angeklagten began-

gen wurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ihre Ursa-

che (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden

Situation hat, für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63

StGB nur eingeschränkt verwertbar (vgl. BGH StV 2005, 21). Auch hiermit hat

sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.

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3. Die der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Feststellungen kön-

nen bestehen bleiben, da sie für sich genommen Rechtsfehler nicht aufweisen.

Soweit zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ergänzende Feststellun-

gen zu treffen sind, wird der neue Tatrichter dies nachzuholen und auf der er-

weiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die

Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

neu zu beurteilen haben.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer