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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – 3 StR 490/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 490/08

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen die für erwiesen erach-

teten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat ge-

funden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststel-

lungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat

notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellun-

gen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdi-

gung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei

nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landge-

richts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter-

esse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im

Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangrei-

che, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung

von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt

zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der

Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 1, 4

Nr. 11 und 12.)

2. Die Beweiswürdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisauf-

nahme. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-

schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen

ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die

Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es re-

gelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der

Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht

ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung

der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-

deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu-

ßerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu-

gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR

1999, 272 m. w. N.).

Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der den Vorwurf des Betäubungs-

mittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen

belastet wird, der selbst des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz be-

schuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach

Belehrung über die Folgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gemacht hat,

und der Tatrichter sich deshalb mit einem möglichen Falschbelastungsmotiv

des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003,

245; NStZ 2006, 114).

3. Dass der Angeklagte "unerlaubt" mit Betäubungsmitteln gehandelt hat,

ist ein Umstand, der sich hier - wie in nahezu allen Betäubungsmittelstrafsa-

chen - nach den Gesamtumständen ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal be-

darf, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine behördliche Erlaubnis

vorliegen, weder der ausdrücklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rah-

men der Beweiswürdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den Grund-

satz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßende Erwägung, die Kammer gehe

"davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln nicht besaß und dies auch wusste"; dies zeige "schon der Um-

stand, dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis

berufen hat", gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Hubert