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BGH Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 14/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 14. Oktober 2008 im Schuldspruch dahin
abgeändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung
in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-
spruchs hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurtei-
lung des Angeklagten im Fall II. 1 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen
Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
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Danach ist der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe allein des sexu-
ellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF schuldig.
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu
gefasst.
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-
stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-
strafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich
mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährte Tat
abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder und der besonders zu gewich-
tenden erheblichen Tatfolgen für das Opfer schließt der Senat jedoch aus, dass
das Landgericht ohne die tateinheitlich begangene, verjährte Straftat des sexu-
ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II. 1 auf eine niedrigere Einzel-
oder in der Gesamtschau auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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