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BGH Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 14/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 14/09

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Karlsruhe vom 14. Oktober 2008 im Schuldspruch dahin

abgeändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen

sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

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Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurtei-

lung des Angeklagten im Fall II. 1 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen

Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

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4

5

Danach ist der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe allein des sexu-

ellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF schuldig.

Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu

gefasst.

Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-

stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-

strafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich

mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährte Tat

abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder und der besonders zu gewich-

tenden erheblichen Tatfolgen für das Opfer schließt der Senat jedoch aus, dass

das Landgericht ohne die tateinheitlich begangene, verjährte Straftat des sexu-

ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II. 1 auf eine niedrigere Einzel-

oder in der Gesamtschau auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

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