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BGH Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 4/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2009

1 StR 4/09

Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

ja

StGB § 261 Abs. 1 Satz 1

StGB § 261 Abs. 9 Satz 2

1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der Be-

stechung nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der

Bestechende zahlt, aus der Tat her.

2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der

Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf

das deutsche Recht abzustellen.

BGH, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 - LG Stuttgart

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 beschlos-

sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 30. April 2008 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung

es zu Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es die Einziehung eines Be-

trages von 398.628,13 Euro zuzüglich auflaufender Zinsen angeordnet. Hierge-

gen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision

der Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei tatmehrheitlichen Fällen be-

gegnet keinen Bedenken.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte die Angeklagte von

1999 bis 2002 an der Zahlung von Bestechungsgeldern in Höhe von rund 1,15

Millionen Euro an ihren Bruder, einen Amtsträger im georgischen Transportmi-

nisterium, mit. Dabei leisteten die in Deutschland ansässigen Firmen B. und

F. an den Bruder der Angeklagten Zuwendungen, aufgrund derer dieser

pflichtwidrig auf die Vergabe von georgischen CEMT-Genehmigungen Einfluss

nahm, die die beiden Unternehmen im internationalen Straßentransport nutzten

und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Angeklagte stellte in Kenntnis

des Verwendungszwecks ihre deutschen Bankkonten zur Verfügung, nahm die

dorthin überwiesenen Bestechungsgelder für ihren Bruder in Empfang und ver-

fügte nach dessen Weisungen darüber, indem sie Überweisungen auf diverse

andere Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und weiterleitete. Dies tat die

Angeklagte in erster Linie, um ihren Bruder zu unterstützen.

II. Damit hat sich die Angeklagte der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig

gemacht, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2, § 53 StGB.

1. Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung des georgischen Amts-

trägers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1

und § 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet.

a) Zwar stellt - wie die Revision zutreffend ausführt - der vom Bruder der

Angeklagten nach georgischem Recht erfüllte Straftatbestand der Annahme von

Bestechungsgeldern („Accepting Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of Georgia

[in der englischen Übersetzung]) selbst eine Vortat gemäß § 261 Abs. 1 StGB

dar. Denn nach § 261 Abs. 8 StGB stehen den in § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

bezeichneten Gegenständen solche gleich, die aus einer im Ausland begange-

nen Tat der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat

- wie vorliegend - auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. An die aus dieser Vortat

zweifelsohne herrührenden Gegenstände (die Bestechungsgelder) knüpfen die

Tathandlungen der Geldwäsche an. Auch hat sich die Angeklagte durch die von

ihr verwirklichten Tathandlungen nach georgischem Recht der „Komplizen-

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schaft“ („Accomplice“ - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der

englischen Übersetzung]) zur Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting

Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung])

strafbar gemacht.

b) Dennoch war das Landgericht durch die in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB

enthaltene Konkurrenzregel nicht gehindert, die Bestechung des georgischen

Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2

§ 1 und § 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB zu werten.

§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen persönlichen

Strafausschließungsgrund und zum anderen eine Konkurrenzregel, die eine

Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Geldwä-

scher bereits an der Vortat beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr

teilgenommen hat. Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat

vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW

2000, 3725). Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung

an der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer konkreten Betrachtungs-

weise nach deutschem Recht. Denn Ziel der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2

StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der

Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BTDrucks. 13/8651 S. 11; 13/6620

S. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 41). Das

Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist jedoch auf die Verur-

teilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher - soweit keine bi-

oder multilateralen Übereinkommen bestehen - bei ausländischen Verurteilun-

gen nicht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 16 m.w.N.).

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Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der Beurtei-

lung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar

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i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das deutsche Recht

abzustellen. Da das Tätigwerden der Angeklagten nach deutschem Recht aus-

schließlich unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche strafbar ist, kommt die

Konkurrenzregel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen. Auf die nach

georgischem Recht gegebene Strafbarkeit der Angeklagten wegen „Komplizen-

schaft“ („Accomplice“ - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der

englischen Übersetzung]) - zur Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting

Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung])

durch ihren Bruder kommt es hierbei nicht an.

2. Aus demselben Grund kommt der Angeklagten auch der persönliche

Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu Gute.

3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach bei der

Bestechung als Vortat die Bestechungsgelder als Tatmittel nicht aus der Vortat

„herrühren“ (allgemein zu der Ansicht, nach der die instrumenta sceleris nicht

unter die Vorschrift des § 261 StGB fallen - vgl. etwa Neuheuser in MüKo-StGB

§ 261 Rdn. 44; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 16 jeweils m.w.N.)

und somit nicht von § 261 StGB erfasst werden. Zutreffend ist das Landgericht

davon ausgegangen, dass die Gelder, die die Bestechenden an den ausländi-

schen Amtsträger gezahlt haben, auch beim Straftatbestand der Bestechung

(und nicht nur bei der Bestechlichkeit) aus dieser Tat herrühren und somit der

Geldwäsche gemäß § 261 StGB unterfallen. Denn ein Gegen-stand ist dann als

bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher

Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zu-

rückführen lässt (vgl. Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 43; Stree in Schön-

ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB §

261 Rdn. 15).

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a) Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB

noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des

Tatbestandsmerkmals „herrühren“ geschaffen (zum Meinungsstand über die

Auslegung dieses Begriffs vgl. Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche 2006 S. 30

ff.). Vielmehr hat er die Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis

überlassen (vgl. Barton NStZ 1993, 159, 160). Allerdings zeigt schon der ver-

wendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig unmittelbar

aus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 261 Rdn. 1,

10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren“ ledig-

lich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in et-

was“ (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 3. Bd. 1981 S. 512). Glei-

ches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des Übereinkommens der

Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr

mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem

sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen.

Hier lautet die maßgebliche Formulierung „is derived from“ (vgl. BGBl II 1993,

1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet „sich von etwas ablei-

ten/herleiten“.

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Demnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und

der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine

Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). In-

des ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn straf-

baren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr

der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwä-

sche unterfällt.

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b) Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des

Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewähr-

leisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf

zu verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m.w.N.). Ge-

schützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen

von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11). Das Bedürfnis nach

Bestrafung der Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein aner-

kannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur

Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzge-

ber vorausgesetzt worden (BGHSt 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber ver-

folgte Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des

§ 261 StGB wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalog-

taten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile ab-

geschöpft werden. In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestech-

lichkeit) - insbesondere eines ausländischen Amtsträgers - ist daher der gezahl-

te Bestechungslohn in den Bereich des § 261 StGB einbezogen.

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c) Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Herrühren“ verstößt

auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das Tat-

bestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtat-

bestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es

von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Ge-

genstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrach-

tungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammen-

hang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat

haben, sich aus dieser ableiten lassen muss.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf