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BGH Beschluss vom 18.02.2009 – 2 StR 603/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 603/08

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat der Tatrichter die Gesamtstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten nur mit dem engen zeitlichen Zusammenhang

zwischen den einzelnen Taten begründet und im Übrigen auf die

bei der Zumessung der Einzelstrafen angeführten Umstände Be-

zug genommen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamt-

strafenausspruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine ho-

he Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe - hier ein Jahr

acht Monate - entfernt (vgl. u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemes-

sung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils

m.w.N.). Da das Landgericht jedoch bei der Bemessung der Ein-

zelstrafen auch strafschärfende gesamtstrafenspezifische Um-

stände angeführt hat, etwa die Verwirklichung einer Vielzahl von

Verbrechenstatbeständen (UA S. 33), kann der Senat ausschlie-

ßen, dass es sich rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstra-

fen orientiert hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Cierniak Schmitt