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BGH Beschluss vom 18.02.2009 – IV ZR 236/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 18. Februar 2009

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat trotz der missverständlichen

Formulierung auf S. 4 des Urteils, der Ausschluss eines

anderen Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, die nach

dem Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu be-

achtende Beweislastverteilung nicht verkannt. Wie dem

Zusammenhang seiner Würdigung zu entnehmen ist,

hat es wegen der fehlenden Identität der Zahlungsvor-

gänge die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der

Geldübergabe an die Beklagte im November 2000 nicht

um die Rückzahlung des von ihr dem Zeugen K.

gewährten Darlehens gehandelt hat. Die von der

Beschwerde gerügten Beweiswürdigungsfehler sind ein-

zelfallbezogen und begründen keinen Verstoß gegen

Verfassungsrecht (Artt. 3, 20, 103 Abs. 1 GG).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

3. Streitwert: 21.985,56 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 O 30/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.03.2008 - 12 U 45/05 -