BGH Beschluss vom 18.02.2009 – IV ZR 236/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 18. Februar 2009
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat trotz der missverständlichen
Formulierung auf S. 4 des Urteils, der Ausschluss eines
anderen Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, die nach
dem Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu be-
achtende Beweislastverteilung nicht verkannt. Wie dem
Zusammenhang seiner Würdigung zu entnehmen ist,
hat es wegen der fehlenden Identität der Zahlungsvor-
gänge die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der
Geldübergabe an die Beklagte im November 2000 nicht
um die Rückzahlung des von ihr dem Zeugen K.
gewährten Darlehens gehandelt hat. Die von der
Beschwerde gerügten Beweiswürdigungsfehler sind ein-
zelfallbezogen und begründen keinen Verstoß gegen
Verfassungsrecht (Artt. 3, 20, 103 Abs. 1 GG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3. Streitwert: 21.985,56 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 O 30/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.03.2008 - 12 U 45/05 -