Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2009 – IX ZB 4/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 18. Februar 2009

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. De-

zember 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

2

Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde kei-

ne Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss

die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-

lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen

Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-

de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen

hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet

die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-

zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbe-

schwerde auch nicht zugelassen.

II.

3

Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig

zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen

der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Kassel, Entscheidung vom 04.09.2008 - 430 C 3749/08 -

LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2008 - 1 T 144/08 -