BGH Beschluss vom 18.02.2009 – IX ZB 4/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 18. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. De-
zember 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde kei-
ne Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss
die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-
lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen
Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-
de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen
hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet
die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-
zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbe-
schwerde auch nicht zugelassen.
II.
Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig
zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen
der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.09.2008 - 430 C 3749/08 -
LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2008 - 1 T 144/08 -