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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – 3 StR 439/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 7. Juli 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten wegen "gefährli-

cher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen ge-

fährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung" zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des

Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung mate-

riellen Rechts rügt.

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Die Revision ist im Wesentlichen aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 26. September 2008 unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge,

das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen (§ 338 Nr.

4 StPO).

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I. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die

Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten die verfahrensgegenständlichen

Straftaten in zwei getrennten Anklageschriften zum Amtsgericht Gifhorn - Straf-

richter - zur Last gelegt. Der Strafrichter eröffnete in beiden Sachen das Haupt-

verfahren und bestimmte einen einheitlichen Verhandlungstermin. Am Ende der

Hauptverhandlung vom 7. Februar 2008 erließ er gegen den Angeklagten Haft-

befehl wegen des dringenden Verdachts der gefährlichen Körperverletzung in

zwei Fällen sowie der Körperverletzung und verwies das Verfahren an das

Schöffengericht. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Gifhorn

für das Jahr 2008 war - wie der Senat freibeweislich ermittelt hat - der Strafrich-

ter zugleich der Vorsitzende des einzigen für allgemeine Strafsachen zuständi-

gen Schöffengerichts. Am 13. Februar 2008 hob der Strafrichter den Verwei-

sungsbeschluss an das Schöffengericht wieder auf und legte die Sache durch

Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht Hildesheim - Schwurge-

richt - gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO zur Übernahme vor, weil

jedenfalls in einem der Fälle der hinreichende Verdacht des versuchten Tot-

schlags bestehe. Wiederholte Schläge mit einer Bierflasche auf den Kopf des

Opfers seien objektiv geeignet, dessen Tod herbeizuführen; es sei nicht auszu-

schließen, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte mit bedingtem Tö-

tungsvorsatz gehandelt habe. Eine Beschwerde gegen diesen Vorlagebe-

schluss verwarf das Landgericht mit der Begründung als unzulässig, der Straf-

richter sei zur Vorlage berechtigt gewesen, weil er den Verweisungsbeschluss

an das Schöffengericht zu Recht wieder aufgehoben habe. Dieser sei offen-

sichtlich gesetzeswidrig gewesen, weil die Verweisung vor dem Hintergrund

eines im Raum stehenden Vorwurfs des versuchten Totschlags vorgenommen

worden und für die Verhandlung über diesen Vorwurf das Schwurgericht aus-

schließlich zuständig sei. Mit Beschluss vom 1. April 2008 übernahm das Land-

gericht gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren.

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II. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

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Bejaht ein Gericht höherer Ordnung fehlerhaft seine Zuständigkeit, so

bleibt die Beanstandung der sachlichen Unzuständigkeit im Revisionsverfahren

(§ 338 Nr. 4 StPO) im Hinblick auf die Vorschrift des § 269 StPO regelmäßig

ohne Erfolg (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 32 m. w. N.). Dieser

Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die weitergehende sachliche Zustän-

digkeit des Gerichts höherer Ordnung die dahinter zurückbleibende des Ge-

richts niedrigerer Ordnung mit einschließt; durch die Verhandlung vor einem an

sich unzuständigen höheren Gericht wird der Angeklagte grundsätzlich nicht

benachteiligt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 53, 55 m. w. N.). Dieser Grundsatz er-

fährt allerdings eine Einschränkung dahin, dass in Fällen, in denen die unzutref-

fende Annahme der Zuständigkeit auf sachfremden oder anderen offensichtlich

nicht haltbaren Erwägungen beruht, wenn also objektive Willkür vorliegt und

dadurch der Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter (Art.

101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird, die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts

höherer Ordnung gleichwohl zur Urteilsaufhebung führt (BGHSt aaO). Dies gilt

auch dann, wenn das höherrangige Gericht nicht aufgrund einer Verweisung

durch ein Gericht niedrigerer Ordnung (§ 270 StPO), sondern durch eine grund-

sätzlich unanfechtbare (§ 225 a Abs. 3 Satz 3, § 210 Abs. 1 StPO) und nach

§ 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren regelmäßig nicht überprüfbare Über-

nahmeentscheidung nach § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO

§ 225 a Rdn. 25) mit der Sache befasst wird. Denn in Fällen der objektiv willkür-

lichen Entziehung des gesetzlichen Richters erfordert die verfassungskonforme

Ausgestaltung des Strafverfahrens eine einschränkende Auslegung des § 336

Satz 2 StPO dahin, dass solche Verstöße zumindest revisionsrechtlich über-

prüfbar sind, weil sonst eine fachgerichtliche Kontrolle überhaupt nicht durchge-

führt werden könnte (Frisch in SK-StPO § 336 Rdn. 20 m. w. N.).

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Hier hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts die Sache jeden-

falls nicht in objektiv willkürlicher Weise übernommen; die Verhandlung vor die-

sem Spruchkörper stellt daher keinen zur Aufhebung des Urteils gemäß § 338

Nr. 4 StPO führenden Rechtsfehler dar.

1. Durch die Vorlage des Strafrichters nach § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs.

1 StPO ist das Schwurgericht zur Entscheidung über die beantragte Übernah-

me zuständig geworden (vgl. Schlüchter in SK-StPO § 225 a Rdn. 19 f.).

a) Allerdings war der Strafrichter für die Vorlegung der Sache an das

Schwurgericht nicht mehr zuständig; denn er hatte mit Beschluss vom 7. Feb-

ruar 2008 das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO an das

Schöffengericht verwiesen, wodurch die Sache dort rechtshängig wurde.

Der Verweisungsbeschluss war zwar rechtsfehlerhaft, weil nach Eröff-

nung des Hauptverfahrens eine Verweisung durch den Strafrichter an das

Schöffengericht nicht in Betracht kommt, wenn er im konkreten Fall eine höhere

Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 25 Nr. 2 GVG) für angemessen er-

achtet. Der Strafrichter hat nach Zulassung der Anklage die volle Strafgewalt

des § 24 Abs. 2 GVG (BGHSt 16, 148; 42, 205, 213; BayObLG NStZ 1985,

470), so dass es sich in diesen Fällen bei dem Schöffengericht im Verhältnis

zum Strafrichter nicht um ein Gericht höherer Ordnung im Sinne des § 270 Abs.

1 Satz 1 StPO handelt.

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Dies ändert indes nichts daran, dass das Verfahren - unabhängig davon,

ob die Verweisung für das Schöffengericht trotz ihrer Fehlerhaftigkeit bindend

und daher eine Rückgabe an den Strafrichter ausgeschlossen war (vgl. Meyer-

Goßner aaO § 270 Rdn. 19 f.) - schon aufgrund der mit dem Verweisungsbe-

schluss verbundenen "Transportwirkung" unmittelbar mit dessen Erlass beim

Schöffengericht rechtshängig wurde (BGHSt 45, 58; Meyer-Goßner aaO § 270

Rdn. 18). Das Schöffengericht - und nicht mehr der Strafrichter - war damit für

alle folgenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen - also insbesondere auch

für eine Vorlegung nach § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO - zuständig (vgl.

Meyer-Goßner aaO § 270 Rdn. 21).

11

b) Die Unzuständigkeit des Strafrichters für die Vorlage der Sache an

das Landgericht führte jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vorlegungsbeschlusses.

Dieser machte das Verfahren daher dort anhängig.

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Zwar hält es die wohl noch herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei

Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 105) grundsätzlich für möglich, dass eine gericht-

liche Entscheidung an derart schwerwiegenden Mängeln leidet, dass sie nicht

nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig und damit unwirksam und unbeachtlich

ist. Aber auch nach dieser Auffassung kann dies nur in seltenen Ausnahmefäl-

len dann in Betracht kommen, wenn die Anerkennung einer auch nur vorläufi-

gen Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für

die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ih-

rerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der

rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-

gende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGHSt 10, 278, 281; 29, 351, 352 f.; vgl.

Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 105; Kühne in LR, 26. Aufl. Einl. Rdn. 114 ff.; Eb.

Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Bd. I, 2. Aufl. Rdn. 251 ff.; jew. m. w. N.).

Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden

Autorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Straf-

verfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten

Rechtsmittelsystem. Denn die Annahme rechtlicher Unbeachtlichkeit einer rich-

terlichen Entscheidung führt dazu, dass jedermann sich in jeder Verfahrensla-

ge, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren Unwirksamkeit berufen

kann, und zwar auch außerhalb der Ordnung, die das Strafverfahrensrecht mit

den ihm eigenen Kontrollmechanismen darstellt (BGHSt 29, 351, 352 f. m. w.

N.).

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Jedenfalls die Bewertung gerichtlicher Zwischenentscheidungen als nich-

tig scheidet danach wegen der nicht hinnehmbaren Folgen, die dies für die

Rechtssicherheit im Verfahren und für die geordnete Rechtspflege begründen

würde, generell aus (BGHSt 29, 351, 355; 45, 58, 61 f.; Meyer-Goßner aaO

Rdn. 105 b; Felsch NStZ 1996, 163, 165). Bei dem Vorlegungsbeschluss des

Strafrichters handelte es sich um eine solche Zwischenentscheidung; seine

Bewertung als nichtig kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Er litt zu-

dem nicht an einem derart unerträglichen Rechtsfehler, dass er nach den oben

genannten Grundsätzen unwirksam gewesen wäre; dies zeigt etwa die Rege-

lung des § 338 Nr. 4 StPO, nach der selbst ein durch ein unzuständiges Gericht

erlassenes Urteil allenfalls anfechtbar, nicht aber unbeachtlich ist (vgl. dazu

BGHSt 29, 351, 354 f. zu § 338 Nr. 2 StPO).

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Eine Unwirksamkeit des Vorlegungsbeschlusses liegt auch nicht in dem

Sinne vor, dass er den gewünschten Erfolg - die Zuständigkeit des Landgerichts

zur Prüfung der Übernahmevoraussetzungen - nicht herbeigeführt hätte. Eine

solche Rechtsfolge wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes et-

wa für Verbindungsbeschlüsse, die nicht durch das gemäß § 4 Abs. 2 StPO

zuständige Gericht erlassen wurden, angenommen, weil eine die sachliche Zu-

ständigkeit verändernde Verbindung nur durch das zuständige Gericht höherer

Ordnung bzw. das gemeinschaftliche obere Gericht herbeigeführt werden kann

(BGH NStZ 1996, 47; 2000, 435, 436; 2005, 464; kritisch dazu Felsch NStZ

1996, 163 ff.). Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation aber

schon deshalb nicht übertragbar, weil durch den Vorlegungsbeschluss - anders

als durch einen Verbindungsbeschluss - die Rechtshängigkeit des Verfahrens

und die sachliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts unberührt bleiben.

Diese können vielmehr erst durch den Übernahmebeschluss des Gerichts hö-

herer Ordnung verändert werden, das seine sachliche Zuständigkeit eigenstän-

dig zu prüfen hat (Schlüchter in SK-StPO aaO § 225 a Rdn. 19 f.; 30). Werden

die Akten - wie hier - zudem im Wege des vorgesehenen, justizförmigen Verfah-

rens durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, besteht für den Ange-

klagten auch nicht die Gefahr, wegen derselben Tat zweimal zur Rechenschaft

gezogen zu werden (zu diesem Kriterium vgl. Felsch NStZ 1996, 163, 164).

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2. Die nach alledem zur Prüfung der Übernahme berufene Schwurge-

richtskammer beim Landgericht hat in der Sache rechtsfehlerfrei ihre Zustän-

digkeit für das weitere Verfahren angenommen: Nach den konkreten Umstän-

den des Falles - Angriff durch Schläge mit Bierflaschen auf den Kopf seiner Op-

fer, einschlägige Vorstrafe des Angeklagten - war die Annahme eines hinrei-

chenden Tatverdachts bezüglich eines die Zuständigkeit des Schwurgerichts

gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 5, § 74 d GVG begründenden versuchten Tötungsdelik-

tes jedenfalls vertretbar.

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Allerdings hat das Landgericht verkannt, dass der Strafrichter für die

Aufhebung seines Verweisungsbeschlusses an das Schöffengericht und für die

Vorlage des Verfahrens an das Landgericht nicht mehr zuständig war. Dieser

sich in dem Übernahmebeschluss fortsetzende Verfahrensfehler begründet je-

doch nicht die für eine erfolgreiche Zuständigkeitsrüge nach § 338 Nr. 4 StPO

erforderliche objektive Willkür der Übernahmeentscheidung: Jedenfalls dann,

wenn - wie hier - der Strafrichter und der für den Vorlagebeschluss - die Ent-

scheidung ergeht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Beset-

zung (Schlüchter in SK-StPO aaO § 225 a Rdn. 12) - zuständige Vorsitzende

des Schöffengerichts personenidentisch sind, ist die Vorgehensweise des

Landgerichts, das die Sache nicht zur Vorlage durch das zuständige Schöffen-

gericht an dieses abgegeben hat, zwar formal rechtsfehlerhaft, objektiv aber

nicht völlig sachfremd oder offensichtlich unhaltbar. Denn die fehlerhafte Vorla-

ge der Sache durch den Amtsrichter beruhte lediglich auf dessen unzutreffen-

der rechtlicher Beurteilung des Weges, auf dem er den ihm als Strafrichter un-

terlaufenen Rechtsfehler der Verweisung der Sache an das Schöffengericht

korrigieren konnte. Da er mit dem Vorsitzenden des zuständigen Schöffenge-

richts personenidentisch war, hätte er in dieser Funktion die Sache dem Land-

gericht gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO vorlegen und damit das-

selbe Ergebnis erreichen können. Vor diesem Hintergrund ist eine objektive

Willkürlichkeit des Verfahrens nicht gegeben.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer