Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – 3 StR 506/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2009 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird auf sei-

ne Kosten verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 14. Februar 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-

xueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verur-

teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Mordes in zwei Fällen und der

Vergewaltigung schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, we-

gen Vergewaltigung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körper-

verletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besonde-

re Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in

der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf

die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-

lung von Verfahrensrügen ist bereits deshalb unzulässig, weil die versäumte

Prozesshandlung, die Anbringung von Verfahrensrügen, nicht mit dem Wieder-

einsetzungsantrag nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte vom Landgericht wegen

sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin

D. verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-

lichen Änderung des Schuldspruchs.

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3. Der Strafausspruch bleibt angesichts der für die zwei Fälle des Mor-

des jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe von der Schuldspruchän-

derung sowie dem Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten für die eingestellte Tat unberührt (§ 54 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für

die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57 a Abs. 1 Nr. 2

StGB, die das Landgericht nicht mit den Taten zum Nachteil der Zeugin D.

begründet hat. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand:

Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen auch nach dem

Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe vor; zur Be-

gründung der Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sich die Kammer nicht

auf die eingestellte Tat gestützt.

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4. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprü-

fung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer