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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – 3 StR 551/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am
19. Februar 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Krefeld vom 15. August 2008 wird das Verfahren ein-
gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe
wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
2. Das vorgenannte Urteil wird
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen sowie der sexuellen Nötigung in Tatein-
heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei
Fällen schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal-
tigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 1
der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. In
den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert. Die
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die
vom Landgericht vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe kann
der Senat nicht ausschließen, dass bei einer Verurteilung wegen der verblei-
benden vier Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei
getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst. Das neue Tatge-
richt kann ergänzende Feststellungen treffen.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer