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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – BLw 14/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 14/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle

vom 16. Juni 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der

Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

112.097,28 €.

Gründe:

I.

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Die Beteiligte zu 1

ist die eheliche Tochter und Erbin des am

11. Dezember 2006 verstorbenen früheren Landwirts Wilhelm H. (Erb-

lasser). Die Beteiligte zu 2 ist seine nichteheliche Tochter.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Grundbuch von J. Blatt

572 mit einem Hofvermerk eingetragene Grundbesitz beim Tod des Erblassers

noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem auf die Feststellung,

dass die Besitzung am 11. Dezember 2006 kein Hof im Sinne der Höfeordnung

gewesen ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 stattgegeben. Das Ober-

landesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die sofortige Beschwerde

der Beteiligten zu 1, mit der sie die Feststellung beantragt hat, dass die Besit-

zung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung

gewesen ist, zurückgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte

zu 1 ihren Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

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1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-

gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten

Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung

benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-

chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschie-

de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-

scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde

ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-

anwendung im Einzelfall (st.Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03,

NL-BzAR 2004, 192, 193).

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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

a) Soweit sie eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 8. Januar 1965 (V ZR 213/62, RdL 1965, 74, 75) und von dem Beschluss

des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 1988 (AgrarR 1988, 196, 197)

geltend macht, fehlt es daran.

aa) Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung zwar den

Rechtssatz aufgestellt, dass das Landwirtschaftsgericht bei einer im Rahmen

seiner Zuständigkeit zu treffenden Entscheidung auch über bürgerlich-rechtliche

Vorfragen befinden muss. Aber das Beschwerdegericht hat seiner Entschei-

dung keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt. Es

hat vielmehr die bürgerlich-rechtliche Vorfrage, ob Erb- oder Pflichtteilsansprü-

che der Beteiligten zu 2 bestehen, geprüft. Letztlich entscheiden musste es die-

se Frage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags jedoch

nicht, zumal es hierüber nicht mit Rechtskraftwirkung hätte entscheiden können.

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bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat in der genannten Entscheidung

keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern - entsprechend der zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - eine bürgerlich-rechtliche Vorfrage

entschieden.

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b) Der angefochtene Beschluss weicht - entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde - auch nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichts-

hofs vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 183, 186), 9. Februar 1998 (II ZB 15/97,

NJW 1998, 1870) und 11. September 2003 (IX ZB 37/03, NJW 2003, 3558) so-

wie von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

8. Februar 1995 (NJW-RR 1995, 846, 847) ab. Ihnen liegt jeweils der abstrakte

Rechtssatz zugrunde, dass eine Behauptung glaubhaft gemacht ist, wenn für

ihre Richtigkeit eine überwiegende bzw. ernstliche Zweifel ausschließende

Wahrscheinlichkeit besteht. Davon ist das Beschwerdegericht nicht abgewi-

chen. Es hat sich nicht mit einem geringeren Überzeugungsgrad bei der Glaub-

haftmachung von tatsächlichen Behauptungen zufrieden gegeben, sondern bei

der Beurteilung des rechtlichen Interesses. Mit dessen nach § 11 Abs. 1

HöfeVfO notwendigen Glaubhaftmachung hat sich das Beschwerdegericht nicht

auseinandergesetzt. Entweder hat es dieses Tatbestandsmerkmal übersehen;

das wäre zwar rechtsfehlerhaft, führte aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde. Oder es hat - was nahe liegt - Erwägungen zur Glaubhaftmachung

für überflüssig erachtet. Ein rechtliches Interesses ist nämlich glaubhaft ge-

macht, wenn die Tatsachen, die es begründen, glaubhaft gemacht sind (OLG

Frankfurt am Main aaO); insoweit gibt es jedoch keine streitigen Behauptungen,

welche die Beteiligte zu 2 hätte glaubhaft machen müssen.

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c) Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 28. April

1995 (BLw 73/94 - 75/95 -, AgrarR 1995, 235, 237), des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 27. September 2005 (AuR 2006, 143, 144, 146) und des Ober-

landesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243, 245) besteht

ebenfalls nicht. Es fehlt schon an dem von der Rechtsbeschwerde in den ange-

fochtenen Beschluss hineingelesenen Rechtssatz, dass es für die Wiederauf-

nahme der Bewirtschaftung des Hofes nicht auf spätere Planungen ankomme,

sondern dass die Reaktivierung des Hofes wegen des hierfür erforderlichen

enormen finanziellen Aufwands unwahrscheinlich sei. Das Beschwerdegericht

hat seine Entscheidung nämlich auf die Planungen der Beteiligten zu 1 gestützt,

sie jedoch für nicht hinreichend zeitlich rückwirkend und für nicht ernsthaft

gehalten. Der Hinweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, die

eine Reaktivierung des Hofes aus wirtschaftlichen Gründen für unwahrschein-

lich hält, hat dem Beschwerdegericht ersichtlich nur zur Verstärkung seiner Er-

wägungen gedient.

III.

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Die Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 Lw 168/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2008 - 7 W 105/07 (L) -