BGH Beschluß vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja ja
a) Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver- sagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.
b) Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.
c) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger
den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.
d) Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbe- stand erfüllt ist.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
a) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personenge- sellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.
b) Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.
BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03 - LG Göttingen AG Osterode
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der
Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
vom 14. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 20.000
Gründe
I.
Die Anträge des Schuldners vom 9. Mai 2001 auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefrei-
ung sind am 11. Mai 2001 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am
26. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom
10. Oktober 2002 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er we-
gen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei. Der
Gläubiger hat eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom 8. März
2000 vorgelegt.
Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Versa-
gungsantrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht
glaubhaft gemacht habe. Dieser begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wie-
derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn die
Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im
Streitfall kommt es darauf an, welche Anforderungen gemäß § 290 Abs. 2 InsO
an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes zu stellen sind. Die Frage
ist klärungsbedürftig, weil sie im Schrifttum unterschiedlich beurteilt und in der
Praxis bei zahlreichen Versagungsanträgen bedeutsam wird.
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung.
Das Landgericht hat den Versagungsantrag aus folgenden Gründen als
unzulässig angesehen: Der Gläubiger habe sich zur Glaubhaftmachung ledig-
lich auf den Strafbefehl bezogen. Danach hätten die unrichtigen bzw. unvoll-
ständigen Angaben zur Festsetzung verkürzter Steuern bei der B. und
N. GbR geführt. Deshalb könne aus dem Strafbefehl nicht entnommen
werden, daß gerade der Schuldner die falschen Angaben gemacht habe. Dar-
über hinaus sei daraus nicht ersichtlich, wann die fehlerhaften Angaben erfolgt
seien. Der Strafbefehl umfasse den Zeitraum von 1996 bis Januar 1999. Für
den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien nur nach dem 9. Mai 1998
gemachte Angaben wesentlich.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne den zulässigen Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 InsO)
darf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versa-
gen (BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).
Der gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Versa-
gungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO).
a) Im Zivilprozeßrecht ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO geregelt.
Hat eine Partei ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sich
das Verfahren im wesentlichen in drei Punkten von den gemäß §§ 355 ff ZPO
für Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache der
Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubrin-
gen; sie müssen in der mündlichen Verhandlung präsent sein. (2) Die Partei
kann sich grundsätzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen
Versicherung zugelassen werden. (3) Es genügt ein geringerer Grad der rich-
terlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft (BGH,
Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; vom 15. Juni 1994
- IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).
Damit sind auch die Anforderungen bezeichnet, die nach § 290 Abs. 2
InsO an einen Gläubigerantrag zu stellen sind. Die Insolvenzordnung hat das
Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend
kontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 InsO soll verhin-
dern, daß das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige
Ermittlungen führen muß (Landfermann in HK-InsO, 2. Aufl. § 290 Rdn. 16;
Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rdn. 9; vgl. auch OLG Celle NZI
2002, 596, 597). Dies spricht dafür, daß es in die sachliche Prüfung des An-
trags nur eintreten soll, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Vorausset-
zungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählten Versagungstatbestände
wahrscheinlich gegeben sind. Die Gesetzesgeschichte liefert ebenfalls keinen
Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff der Glaubhaftmachung hier anders als im
prozeßrechtlichen Sinne zu verstehen ist (Ahrens in Frankfurter Kommentar,
3. Aufl. § 290 Rdn. 61; Landfermann in HK-InsO, aaO; Stephan in Münch-
Komm-InsO, § 290 Rdn. 19; Uhlenbruck/Vallender, aaO). Der im Schrifttum
teilweise vertretenen Auffassung, im Rahmen des § 290 Abs. 2 InsO genüge
die plausible Darstellung eines Sachverhalts (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO
§ 290 Rdn. 4b), ist daher nicht zu folgen. Vielmehr findet über die Generalver-
MünchKomm-InsO, § 4 Rdn. 56).
b) Demzufolge ist der Gläubiger allein dafür verantwortlich, die an die
Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Anforderungen zu er-
füllen. Ebenso wie im Stadium der Prüfung, ob ein Eröffnungsantrag zulässig
ist (dazu BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, NJW 2003,
1187, z.V.b. in BGHZ), greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts
(§ 5 InsO) in diesem Verfahrensabschnitt nicht ein (zutreffend AG Duisburg NZI
2002, 328, 329). Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers, bis zum Schluß-
termin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Eine
schlüssige Darstellung des Sachverhalts genügt, soweit der Schuldner diesen
nicht bestreitet (Stephan in MünchKomm-InsO, aaO Rdn. 20; Uhlenbruck/
Vallender, aaO; AG Göttingen NZI 2002, 61).
c) Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten
Beweismittel hat auch die für den Gläubiger im Einzelfall bestehenden Schwie-
rigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen.
Manchmal wird dieser seinen Antrag auf einen Tatsachenstoff stützen müssen,
in den er nur begrenzten Einblick gewonnen hat. Schon deshalb ist grundsätz-
lich davon auszugehen, daß er die aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen
Tatsachen zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sofern sich aus seiner
Darstellung nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Eventuelle Unklarhei-
ten in diesem Bereich hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise
chung sind auch einfache Abschriften von Urkunden zuzulassen (Stephan in
MünchKomm-InsO, aaO). Spricht bei umfassender Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes (§ 290
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO) als dagegen, ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung
gelungen.
2. Im Streitfall entspricht die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht
den dargestellten Grundsätzen. Das Landgericht hat vielmehr die an die
Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen überspannt.
a) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-
ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfaßt damit auch falsche
Angaben des Arbeitgebers über die in seinem Betrieb geleisteten Lohnzahlun-
gen; denn der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten
(§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt anzu-
melden und sie dorthin abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwar ist der
Arbeitnehmer Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG); der Arbeitgeber hat
jedoch selbst die Zahlleistung aus dem Lohn zu erbringen und dem Fiskus für
die Erfüllung dieser Pflicht einzustehen.
b) Der Gläubiger stützt seinen Versagungsantrag auf den von ihm zu
den Akten gereichten Strafbefehl des AG Göttingen vom 8. März 2000. Aus
dem Schriftsatz des Gläubigers vom 24. April 2002 geht ohne weiteres hervor,
daß er sich die im Strafbefehl enthaltenen Angaben zu eigen macht. Jedenfalls
eine aufgrund richterlicher Prüfung ergangene rechtskräftige Entscheidung
reicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtser-
heblichen Sachverhalts aus. Tatsachen, die dem ausnahmsweise entgegen-
stehen könnten, hat der Schuldner nicht vorgetragen und das Beschwerdege-
richt auch nicht aufgezeigt.
c) Im Streitfall belegt der Strafbefehl mit der gemäß § 294 ZPO ausrei-
chenden Wahrscheinlichkeit, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegeben sind.
aa) Der Strafbefehl erklärt, der Schuldner habe unrichtige und unvoll-
ständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die gegentei-
lige Würdigung des Beschwerdegerichts steht in rechtlich unvereinbarem Wi-
derspruch dazu.
Die Aussage des Strafbefehls kann nicht mit der Erwägung entwertet
werden, da auch gegen die Gesellschafterin N. ein entsprechender Straf-
befehl ergangen sei, bleibe offen, wer von beiden die falschen Angaben erteilt
habe. Der Schuldner hat auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er die
entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Drit-
ten hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner un-
terzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Die Vorschrift soll nicht den-
jenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erklärungen an ei-
nen Dritten delegiert hat. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner
zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und sei-
ner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem
Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will und werden da-
her von der Vorschrift in gleicher Weise erfaßt. Daher würde es im Streitfall
ausreichen, wenn die Gesellschafterin N. im Einvernehmen mit dem
Schuldner die unzutreffenden Angaben über die Höhe der Lohnzahlungen
beim Finanzamt eingereicht hat. Mindestens einen solchen Sachverhalt belegt
der Strafbefehl in einem nach § 290 Abs. 2 InsO ausreichenden Maße.
bb) Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Erwägung
halten, die fehlerhaften Angaben hätten nur dazu gedient, Steuerzahlungen der
B. und N. GbR, nicht jedoch des Schuldners persönlich, zu vermei-
den.
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft die Versagung der Restschuldbefreiung
an unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnis-
se. Dieser Begriff erfaßt sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Der Ge-
sellschafter einer Personengesellschaft hat Anteil an deren Vermögen; dieses
steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Demzufolge hat er grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft
persönlich einzustehen (BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urt. v. 7. April 2003 - II ZR
56/02, WM 2003, 977, 978, z.V.b. in BGHZ). Alle Umstände, die sich auf das
Vermögen der Personengesellschaft auswirken, betreffen damit zugleich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Personengesell-
schaften eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und gemäß § 11 Abs. 2
Nr. 1 InsO selbst insolvenzfähig sind. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO soll durch das
Erfordernis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nur solche unrichtigen
Erklärungen des Schuldners erfassen, die seine eigenen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse betreffen, nicht dagegen solche, die sich allein auf Dritte, z.B. die Bo-
nität eines Bürgen (Stephan, aaO § 290 Rn. 37), beziehen und daher dem
Vermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können,
wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Die durch umfassende
wirtschaftliche Beteiligung und persönliche Haftung gekennzeichnete Stellung
des Schuldners als Repräsentant der Gesellschaft ist dagegen seinen eigenen
wirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb zuzurechnen, weil er andernfalls
ohne rechtlich einsichtigen Grund besser stände als jeder Schuldner, der sein
Unternehmen als Einzelperson geführt hat. Wer die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
genannten falschen Angaben gemacht hat, um eigene wirtschaftliche Vorteile
zu erzielen, hat unredlich gehandelt und ist damit nach Inhalt und Zweck der
Vorschrift nicht schutzwürdig (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 239 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 190).
Ob die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuld-
befreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen der
Schuldner beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, für deren
Verbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschränkt haftet (vgl. etwa BGHZ
150, 1 ff), ist hier nicht zu entscheiden.
cc) Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es nach dem Inhalt des
Strafbefehls auch wahrscheinlich, daß die unzutreffenden Angaben teilweise in
den rechtlich maßgeblichen Dreijahreszeitraum fallen. Wie sich schon der Zahl
der festgestellten Steuerstraftaten entnehmen läßt, erfolgten die für die GbR
gemachten Angaben zur Lohnsteuer im monatlichen Abstand. Erfaßt ist dort
das gesamte Jahr 1998 sowie der Januar 1999. Der Arbeitgeber hat spätestens
am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine
Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der einzubehaltenden und
zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). An-
meldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1
EStG). Außerdem ist - wie aus der Anlage zum Strafbefehl hervorgeht - die
Umsatzsteuererklärung für 1997 erst am 15. Juli 1998 eingegangen. Daher
liegen die letzten fehlerhaften Angaben wahrscheinlich weniger als drei Jahre
vor dem Insolvenzantrag zurück.
IV.
Der Antrag des Gläubigers ist somit zulässig (§ 290 Abs. 2 InsO). Die
Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit dieses
die ihm obliegende Prüfung der Begründetheit des Antrags nachholt (§ 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes
hin:
1. Ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes
gelungen, so gilt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht
(Ahrens, aaO Rdn. 57a) für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht
des Insolvenzgerichts (Landfermann in HK-InsO, aaO; Uhlenbruck/Vallender,
aaO Rdn. 12). Die kontradiktorische Ausprägung des Versagungsverfahrens
hat nicht zur Folge, daß über die Begründetheit des Antrags nach den Regeln
der Dispositionsmaxime zu entscheiden ist. Besonders geregelt hat der Ge-
setzgeber nur die Zulässigkeit des Gläubigerantrags. Daraus folgt, daß eine
verfahrensrechtliche Sonderregelung nur für diesen Abschnitt getroffen werden
sollte. Die Vorschrift des § 5 InsO normiert einen allgemeinen Verfahrens-
grundsatz. Davon abweichende Vorschriften der Insolvenzordnung sind des-
halb grundsätzlich eng auszulegen. Im übrigen kennt auch die Zivilprozeßord-
nung in §§ 606 ff, 640 ff ZPO kontradiktorische Verfahren, in denen gleichwohl
das Amtsermittlungsprinzip herrscht.
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, daß den
Gläubiger im Versagungsverfahren die sog. Feststellungslast trifft. Verbleiben
nach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am
Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des
Gläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuld-
ner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur
versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO)
gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsäch-
lich besteht.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann Vill