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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – I ZR 109/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch

die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und

Dr. Koch

beschlossen:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 7. Februar 2008 bewilligt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-

gen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 234, 236 ZPO).

2

In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von

Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern.

4

Ob die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1, § 9 i.V.

mit §§ 3, 4 Nr. 8 UWG herleiten können, kann im Ergebnis offenbleiben.

Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls

aus § 823 BGB, weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das Per-

sönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen sind die im Berufungsurteil unter II 2 c (1) bis (3) angeführten

Behauptungen unwahr. Die unter II 2 d wiedergegebene Behauptung ist nicht

erweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis

für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schließlich hat das

Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe eine Erstbege-

hungsgefahr, dass der Beklagte die unter II 2 c (4) im Berufungsurteil angeführ-

ten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zu-

kunft aufstellen wird.

5

Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet,

weil der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt hat.

Dabei kommt der unter II 2 c (4) angeführten Äußerung für den zeitlich rückbe-

zogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgründen des Beru-

fungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine

selbständige Bedeutung zu, weil die Äußerung des Beklagten in der Vergan-

genheit nicht unzutreffend war.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-

rückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Bergmann

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04 -

OLG München, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06 -