BGH Beschluss vom 19.02.2009 – I ZR 109/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch
die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch
beschlossen:
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 7. Februar 2008 bewilligt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-
gen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und
In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von
Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern.
Ob die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1, § 9 i.V.
Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls
aus § 823 BGB, weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das Per-
sönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen sind die im Berufungsurteil unter II 2 c (1) bis (3) angeführten
Behauptungen unwahr. Die unter II 2 d wiedergegebene Behauptung ist nicht
erweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis
für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schließlich hat das
Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe eine Erstbege-
hungsgefahr, dass der Beklagte die unter II 2 c (4) im Berufungsurteil angeführ-
ten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zu-
kunft aufstellen wird.
Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet,
weil der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt hat.
Dabei kommt der unter II 2 c (4) angeführten Äußerung für den zeitlich rückbe-
zogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgründen des Beru-
fungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine
selbständige Bedeutung zu, weil die Äußerung des Beklagten in der Vergan-
genheit nicht unzutreffend war.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-
rückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bergmann
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04 -
OLG München, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06 -