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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZB 286/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 286/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2008

wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

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Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts,

gegen seine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-

schwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde"

noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechts-

beschwerde angreifbar (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 16), weil

das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) - we-

der den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdrücklich eröffnet.

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Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein

gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfest-

setzungsverfahrens und, vgl. § 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichti-

gung.

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

statthaft, weil das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-

gen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdrücklich abgelehnt

hat.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 1481/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 W 397/08 -