Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZR 159/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

22. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 309.536,10 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen

sind nicht entscheidungserheblich. Der Zedent hat im Rahmen der Anhörung

der Prozessparteien (§ 141 ZPO) auf eine Frage des Gerichts hinsichtlich der

inneren Überlegungen der Parteien bei Unterzeichnung der als Praxisübernah-

mevertrag benannten Abrede geantwortet. Das Berufungsgericht ist im Re-

gressverfahren mit einzelfallbezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass

für den Beklagten zu 1 keine Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom

Zedenten abgegebenen Erklärung zu zweifeln. Unter diesen Umständen ist kein

Raum für die von der Beschwerde geltend gemachten Hinweispflichten.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 26.06.2006 - 13 R O 6982/04 -

OLG München, Entscheidung vom 22.08.2007 - 15 U 4001/06 -