BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZR 159/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 309.536,10 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen
sind nicht entscheidungserheblich. Der Zedent hat im Rahmen der Anhörung
der Prozessparteien (§ 141 ZPO) auf eine Frage des Gerichts hinsichtlich der
inneren Überlegungen der Parteien bei Unterzeichnung der als Praxisübernah-
mevertrag benannten Abrede geantwortet. Das Berufungsgericht ist im Re-
gressverfahren mit einzelfallbezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass
für den Beklagten zu 1 keine Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom
Zedenten abgegebenen Erklärung zu zweifeln. Unter diesen Umständen ist kein
Raum für die von der Beschwerde geltend gemachten Hinweispflichten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.06.2006 - 13 R O 6982/04 -
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2007 - 15 U 4001/06 -