BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZR 57/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.627 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht keine
unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht
knüpft mit seinen Erwägungen zum Verfügungsanspruch an die landgerichtliche
Feststellung (LGU 3) an, dass zwischen dem Beklagten und dem vormaligen
Eigentümer des Grundstücks Nr. … seit 1996 eine Einigung darüber be-
standen habe, wonach der Beklagte und seine Mieterin dessen Grundstück als
Zufahrt zur W Straße habe nutzen dürfen. Hieraus lässt sich jeden-
falls der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch auf Einräumung eines
Zugangsrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Zeitpunkt
des Erlasses der einstweiligen Verfügung ableiten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.07.2006 - 22 O 717/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2007 - 12 U 94/06 -