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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZR 57/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.627 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht keine

unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht

knüpft mit seinen Erwägungen zum Verfügungsanspruch an die landgerichtliche

Feststellung (LGU 3) an, dass zwischen dem Beklagten und dem vormaligen

Eigentümer des Grundstücks Nr. … seit 1996 eine Einigung darüber be-

standen habe, wonach der Beklagte und seine Mieterin dessen Grundstück als

Zufahrt zur W Straße habe nutzen dürfen. Hieraus lässt sich jeden-

falls der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch auf Einräumung eines

Zugangsrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Zeitpunkt

des Erlasses der einstweiligen Verfügung ableiten.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 11.07.2006 - 22 O 717/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2007 - 12 U 94/06 -