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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZA 18/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die

Herausgabe von Grundstücken sowie ein Entgelt für deren Nutzung. Die An-

tragstellerin wendet ein, zwei der sich auf den Grundstücken befindlichen Ge-

bäude stünden in ihrem Eigentum; sie möchte im Wege der Widerklage festge-

stellt wissen, dass ihr insoweit Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereini-

gungsgesetz zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblie-

ben; das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstelle-

rin beantragt, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozess-

kostenhilfe zu bewilligen.

II.

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen

einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorlie-

gen. Zusätzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem

Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift

des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsver-

folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist

anzunehmen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des

Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde,

etwa weil ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl bestehender

Arbeitsplätze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingläubigern der juristischen

Person betroffen wäre (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990,

VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.

Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, verweist ledig-

lich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitsplät-

ze schaffen und Investitionen tätigen werde. Abgesehen davon, dass es sich

dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begründet eine

solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO

(vgl. BFH/NV 2007, 2306, 2307; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383; Zöller/

Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 116 Rdn. 16).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 O 92/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 U 117/07 -