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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 188/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu

dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer

Rechtsstreit eingeleitet.

b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung

gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus

einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbe-

schluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08 - LG Leipzig

AG Borna

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.164,76 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagten betreiben gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus

einem am 12. Juli 2007 in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen

Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Vollstreckungsabwehrklage hat das Amtsge-

richt mit Urteil vom 25. März 2008 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-

fung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es sich nach § 72 Abs. 2 Satz 1

GVG für örtlich unzuständig gehalten hat.

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Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des Verwer-

fungsbeschlusses erreichen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575

ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223). Es muss die Frage

geklärt werden, ob die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG auch für die Beru-

fung gegen das Urteil eines Amtsgerichts gilt, mit welchem über eine Vollstre-

ckungsabwehrklage entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus

einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestset-

zungsbeschluss richtet.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzu-

lässig verworfen, denn es ist örtlich unzuständig.

a) Nach § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten

nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ausschließlich zuständig. Gemeinsames Be-

rufungs- und Beschwerdegericht in diesen Streitigkeiten ist für den Bezirk des

Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, das für den Sitz

des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht (§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das

ist hier das Landgericht Dresden.

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b) Die besondere Zuständigkeitsregelung gilt auch für Berufungen gegen

Amtsgerichtsurteile, mit denen über Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO)

entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus in Wohnungseigen-

tumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen richten.

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aa) Nach früherem Recht entschied über die in § 43 Abs. 1 WEG a.F.

genannten Streitigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück lag,

im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieser Regelung lag das Bestre-

ben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentü-

mergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der frei-

willigen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, weil dieses im Vergleich zum Zivilpro-

zess einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer

häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet war; dementsprechend

wurde die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG a.F. weit ausgelegt,

und es sprach im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungs-

eigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen

(Senat, BGHZ 152, 136, 141 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nur fol-

gerichtig, dass für die frühere Rechtslage angenommen wurde, für die Ent-

scheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO analog, der

sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentums-

verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtete, seien die Woh-

nungseigentumsgerichte zuständig (BayObLG WuM 1990, 621; OLG Frankfurt

a.M. OLGR 2006, 758).

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bb) Daran hat sich durch die am 1. Juli 2007 in kraft getretene Reform

des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Zwar werden die in § 43

Nr. 1 bis 4 und 6 WEG aufgeführten Wohnungseigentumssachen, die - mit

Ausnahme der in Nr. 2 neu aufgenommenen Regelung - inhaltlich mit den in

§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 46a Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannten überein-

stimmen, nicht mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im

Zivilprozess entschieden. Aber es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber

damit an der Einordnung einer Streitigkeit als Wohnungseigentumssache etwas

ändern wollte (Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 36). Deshalb ist

die Zuständigkeitszuweisung in § 43 WEG - wie früher - weit auszulegen (Wen-

zel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 30), um die Gefahr sich widerspre-

chender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus

sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigen-

tumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen ent-

scheiden (siehe zu diesen Gesichtspunkten Senat, BGHZ 152, 136, 147). Dass

der Gesetzgeber diese Ziele mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

nicht aufgegeben hat, wird besonders augenfällig in der Regelung des § 72

Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Konzentration der Berufungen in den § 43 Nr. 1 bis 4

und 6 WEG genannten Wohnungseigentumssachen auf ein einziges Landge-

richt pro Oberlandesgerichtsbezirk soll nämlich die Qualität der Berufungsent-

scheidungen sichern (BT-Drucks. 16/887 S. 60).

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cc) Somit unterliegt die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO, mit welcher der Schuldner Einwendungen

gegen die Vollstreckbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erheben

muss (Riecke/Schmid/Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigen-

tumsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 12), denselben verfahrensrechtlichen Regelungen

wie das Verfahren, in welchem der Vollstreckungstitel ergangen ist. Betraf die-

ses eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, gilt für

die Berufung gegen das in dem Vollstreckungsabwehrverfahren ergangene

erstinstanzliche Urteil die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2

Satz 1 GVG.

11

c) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen An-

sicht führt die Übergangsregelung in § 62 Abs. 1 WEG nicht zur örtlichen Zu-

ständigkeit des Berufungsgerichts. Zwar sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht

anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des

III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fas-

sung weiter anzuwenden. Dies bedeutet, dass in diesen Verfahren nach §§ 43

Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., § 19 Abs. 2 FGG gegen erstinstanzliche Entschei-

dungen die sofortige Beschwerde zu dem für Rechtsmittel gegen im Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beschlüsse des Amtsgerichts örtlich

zuständigen Landgericht das richtige Rechtsmittel ist; die besondere Zuständig-

keitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht zur Anwendung, denn sie

betrifft nur Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungs-

eigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, die also im Zivilprozess

ergangen sind, erfasst jedoch nicht Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwil-

ligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (OLG München NJW 2008,

859). Aber hier liegen die Dinge anders. Das Verfahren der Vollstreckungsab-

wehrklage war am 1. Juli 2007 noch nicht bei dem Amtsgericht anhängig, denn

der Kläger hat seine Klage erst am 25. Oktober 2007 erhoben. Mit ihr wurde

nicht etwa das Kostenfestsetzungsverfahren, welches zu dem Vollstreckungsti-

tel geführt hat, fortgesetzt, sondern ein eigenständiger und neuer Rechtsstreit

eingeleitet (Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 3). Ziel der

Klage nach § 767 ZPO ist nämlich der Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung

aus einem Titel unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die

Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe; das der

Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil lässt deshalb die materielle

Rechtskraft des Titels unberührt (BGH, Urt. v. 20. September 1995, X ZR

220/94, NJW 1995, 3318 f.).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Borna, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 C 1300/07 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 15.10.2008 - 1 S 199/08 -