BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZR 172/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Bundesanstalt
für
Immobilienaufgaben
ist von der Zahlung der
Gerichtskosten nicht befreit. Die Kostenfreiheit des Bundes kommt ihr auch in
den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als Partei in dessen Interesse
führt.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZR 172/08 - OLG Köln
AG Aachen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes mit Rechnungsdatum
vom 13. November 2008 – Kassenzeichen 780008143516 – wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG
wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gemäß § 22
Abs. 1 GKG nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und
unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 GKG zulässig (vgl.
Meyer, GKG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 34), jedoch in der Sache unbegründet.
1. Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach § 2 Abs. 1
Satz 1 GKG befreit. Sie ist keine Gebietskörperschaft (Bund oder Land). Sie ist
auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete
öffentliche Anstalt oder Kasse. Denn darunter sind nur die öffentlichen
Anstalten zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in
den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Es
genügt dagegen nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Anstalt irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietskörperschaft
erscheinen (Senat, Beschl. v. 24. Februar 1956, V ZB 34/55, Rpfleger 1956, 97;
BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981, VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81, 82; KG
JurBüro 1997, 149, 150 - std. Rspr.).
Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet,
sondern bewirtschaftet das
ihr übertragene Liegenschaftsvermögen des
Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG) und hat
über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Regeln kaufmänni-
scher Buchführung Jahresabschlüsse zu erstellen (§ 8 BImAG). Die Ergebnisse
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fließen nur mittelbar in Höhe der von dem
Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abführungsbeträge (§§ 7 Abs. 1
Satz 3, 8 Abs. 3 BImAG) in den Bundeshaushalt ein.
2. Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Rechtsstreit auf Grund ihrer
Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 5
Satz 1 BImAG geführt habe, weshalb nicht sie, sondern der Bund Prozesspartei
gewesen sei, beruht auf grundlegenden Missverständnissen zivilprozess- und
kostenrechtlicher Vorschriften.
a) Partei ist diejenige natürliche oder juristische Person, von welcher
oder gegen welche Rechtsschutz vor den Gerichten begehrt wird. Die
Parteistellung im Zivilprozess ist von dem materiellen Recht und den geltend
gemachten wirtschaftlichen
Interessen unabhängig (vgl. Musielak, ZPO,
Partei war danach die Beklagte, die den Rechtsstreit im eigenen Namen geführt
hat.
b) Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen,
weil der Bund, dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat,
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit
gewesen wäre.
Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit müssen bei der Partei vorliegen,
die nach §§ 22 bis 29 GKG Kostenschuldnerin wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG
gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung
und greift daher nur dann ein, wenn der Bund, ein Land oder eine der in § 2
Abs. 1 Satz 1 GKG benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als Partei den
Prozess führt (Meyer, aaO, § 2 Rdn. 3 und 9; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG,
70. Lfg. [2008], § 2 Rdn 6). Die Gebühren- oder Kostenfreiheit eines am
Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kommt der selbst nicht befreiten Partei
dagegen nicht zugute (Oestreich/Winter/Hellstab, aaO, Rdn 28), auch wenn sie
den Rechtsstreit in dessen Interesse führt.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 12 O 238/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2008 - 15 U 229/07 -