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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZR 172/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Bundesanstalt

für

Immobilienaufgaben

ist von der Zahlung der

Gerichtskosten nicht befreit. Die Kostenfreiheit des Bundes kommt ihr auch in

den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als Partei in dessen Interesse

führt.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZR 172/08 - OLG Köln

AG Aachen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes mit Rechnungsdatum

vom 13. November 2008 – Kassenzeichen 780008143516 – wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt für Immobilien-

aufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG

wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gemäß § 22

Abs. 1 GKG nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und

unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 GKG zulässig (vgl.

Meyer, GKG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 34), jedoch in der Sache unbegründet.

2

1. Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach § 2 Abs. 1

Satz 1 GKG befreit. Sie ist keine Gebietskörperschaft (Bund oder Land). Sie ist

auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete

öffentliche Anstalt oder Kasse. Denn darunter sind nur die öffentlichen

Anstalten zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in

den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Es

genügt dagegen nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der

Anstalt irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietskörperschaft

erscheinen (Senat, Beschl. v. 24. Februar 1956, V ZB 34/55, Rpfleger 1956, 97;

BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981, VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81, 82; KG

JurBüro 1997, 149, 150 - std. Rspr.).

3

Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet,

sondern bewirtschaftet das

ihr übertragene Liegenschaftsvermögen des

Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG) und hat

über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Regeln kaufmänni-

scher Buchführung Jahresabschlüsse zu erstellen (§ 8 BImAG). Die Ergebnisse

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fließen nur mittelbar in Höhe der von dem

Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abführungsbeträge (§§ 7 Abs. 1

Satz 3, 8 Abs. 3 BImAG) in den Bundeshaushalt ein.

4

2. Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Rechtsstreit auf Grund ihrer

Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 5

Satz 1 BImAG geführt habe, weshalb nicht sie, sondern der Bund Prozesspartei

gewesen sei, beruht auf grundlegenden Missverständnissen zivilprozess- und

kostenrechtlicher Vorschriften.

5

a) Partei ist diejenige natürliche oder juristische Person, von welcher

oder gegen welche Rechtsschutz vor den Gerichten begehrt wird. Die

Parteistellung im Zivilprozess ist von dem materiellen Recht und den geltend

gemachten wirtschaftlichen

Interessen unabhängig (vgl. Musielak, ZPO,

6. Aufl., § 50 Rdn 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, vor § 50 Rdn 2, 3).

Partei war danach die Beklagte, die den Rechtsstreit im eigenen Namen geführt

hat.

7

b) Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen,

weil der Bund, dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat,

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit

gewesen wäre.

Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit müssen bei der Partei vorliegen,

die nach §§ 22 bis 29 GKG Kostenschuldnerin wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG

gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung

und greift daher nur dann ein, wenn der Bund, ein Land oder eine der in § 2

Abs. 1 Satz 1 GKG benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als Partei den

Prozess führt (Meyer, aaO, § 2 Rdn. 3 und 9; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG,

70. Lfg. [2008], § 2 Rdn 6). Die Gebühren- oder Kostenfreiheit eines am

Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kommt der selbst nicht befreiten Partei

dagegen nicht zugute (Oestreich/Winter/Hellstab, aaO, Rdn 28), auch wenn sie

den Rechtsstreit in dessen Interesse führt.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 12 O 238/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2008 - 15 U 229/07 -