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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 14/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 14/09

vom

24. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2008 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Im Er- gebnis zu Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt auferlegt; denn im Vergleich zu dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, das der Be- schwerdeführer umfassend angegriffen hatte, stellt die Herabset- zung der Freiheitsstrafe nur einen unwesentlichen Erfolg dar, der zu einer Kostenteilung keinen Anlass gab.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer