Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.02.2009 – 4 StR 476/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

zu Ziff. 1.: wegen versuchten Raubes u.a. zu Ziff. 2. u. 3.: wegen schweren Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Saarbrücken vom 5. Juni 2008 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts betreffend die

Revision der Angeklagten A. und d. Ag. weist der Senat darauf hin, dass

die erhobenen Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil sich aus

den Revisionsbegründungen nicht ergibt, im Rahmen welcher konkreten Über-

wachungsmaßnahmen die verwerteten Telefongespräche aufgezeichnet wur-

den. Ferner genügt es nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden

Anforderungen, wenn mit der Rüge, die Beschlüsse über die Verlängerung von

Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen seien unzureichend begründet,

lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen Be-

schlüsse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden.

Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt

ausgeführten Gründen auch in der Sache ohne Erfolg (zu den Folgen einer un-

zureichenden Begründung des Beschlusses über die Anordnung einer Tele-

kommunikationsmaßnahme zuletzt BGH, Urteil vom 27. November 2008

- 3 StR 342/08). Mit der Frage, ob "die Überwachung der Telekommunikation ...

auch zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen Verlängerung durch das Amtsgericht

vertretbar war", hat sich die Strafkammer ausdrücklich befasst (UA 26; Ver-

dachtslage im Mai 2007 ferner UA 27/28).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Mutzbauer