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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 482/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 ge-
mäß §§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr. StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren - soweit es den Angeklagten betrifft -
gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den
Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit
mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperver-
letzung beschränkt;
b)
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli
2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bei-
hilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-
zung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, versuchter Nötigung und Beihilfe
zur Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Strafen aus einer
rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-
ralbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 a Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit
versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung und lässt die Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Gefährdung des Straßenver-
kehrs entfallen. Für einen entsprechenden Schuldspruch bedürfte es noch wei-
terer Feststellungen (vgl. hierzu BGH NStZ 2007, 222 f.; Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 315 c Rdn. 5 a, 8, 15 ff.).
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Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung des Schuld-
spruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Von der Schuldspruchänderung werden die hier festgesetzte Einzelstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe nicht
berührt; denn es kann im Hinblick darauf, dass die Einzelstrafe einem anderen
Strafrahmen als dem der §§ 315 c, 27 Abs. 2 StGB, nämlich dem des § 164
StGB, entnommen wurde, unter Berücksichtigung der erheblichen strafrechtli-
chen Vorbelastungen des Angeklagten und insbesondere der verschuldeten
schweren Tatfolgen ausgeschlossen werden (§ 354 Abs. 1 StPO entspr.), dass
das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Gefährdung des
Straßenverkehrs auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hät-
te. Geringere Strafen wären nicht mehr schuldangemessen. Soweit die Straf-
kammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte “durch die Tat
mehrere Delikte teilweise tateinheitlich verwirklicht (habe)“ (UA 31), trifft dieser
Gesichtspunkt auch nach der Beschränkung der Strafverfolgung durch den Se-
nat zu.
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2. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-
ten und Auslagen freizustellen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović