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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 482/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 482/08

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen falscher Verdächtigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 ge-

mäß §§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr. StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren - soweit es den Angeklagten betrifft -

gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den

Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit

mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperver-

letzung beschränkt;

b)

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli

2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die

Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bei-

hilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-

zung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, versuchter Nötigung und Beihilfe

zur Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Strafen aus einer

rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt.

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1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-

ralbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 a Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit

versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung und lässt die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Gefährdung des Straßenver-

kehrs entfallen. Für einen entsprechenden Schuldspruch bedürfte es noch wei-

terer Feststellungen (vgl. hierzu BGH NStZ 2007, 222 f.; Fischer, StGB 56. Aufl.

§ 315 c Rdn. 5 a, 8, 15 ff.).

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Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung des Schuld-

spruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Von der Schuldspruchänderung werden die hier festgesetzte Einzelstrafe

von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe nicht

berührt; denn es kann im Hinblick darauf, dass die Einzelstrafe einem anderen

Strafrahmen als dem der §§ 315 c, 27 Abs. 2 StGB, nämlich dem des § 164

StGB, entnommen wurde, unter Berücksichtigung der erheblichen strafrechtli-

chen Vorbelastungen des Angeklagten und insbesondere der verschuldeten

schweren Tatfolgen ausgeschlossen werden (§ 354 Abs. 1 StPO entspr.), dass

das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Gefährdung des

Straßenverkehrs auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hät-

te. Geringere Strafen wären nicht mehr schuldangemessen. Soweit die Straf-

kammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte “durch die Tat

mehrere Delikte teilweise tateinheitlich verwirklicht (habe)“ (UA 31), trifft dieser

Gesichtspunkt auch nach der Beschränkung der Strafverfolgung durch den Se-

nat zu.

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2. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-

ten und Auslagen freizustellen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović