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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 538/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teils auf Antrag
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. Februar 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts
Rostock vom 2. Mai 2008 verurteilt worden ist; insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte
Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens
von Ausländern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in
Form des Versuchs, schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-
ßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in
Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.000 Euro angeordnet.
2
Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 4 der Urteilsgründe aus verfah-
rensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den
Schuldspruch entsprechend geändert. Der mit der Teileinstellung verbundene
Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lässt die ver-
hängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe
von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Anzahl und Höhe der weiteren
verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht ohne die ent-
fallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 2009 hat dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer