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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 538/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 538/08

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teils auf Antrag

des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am

24. Februar 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II. 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts

Rostock vom 2. Mai 2008 verurteilt worden ist; insoweit

trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte

Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens

von Ausländern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in

Form des Versuchs, schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-

ßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in

Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt

und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.000 Euro angeordnet.

2

Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 4 der Urteilsgründe aus verfah-

rensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den

Schuldspruch entsprechend geändert. Der mit der Teileinstellung verbundene

Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lässt die ver-

hängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe

von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Anzahl und Höhe der weiteren

verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht ohne die ent-

fallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 2009 hat dem Senat

bei der Beratung vorgelegen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer