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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 583/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 583/08

vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bie- lefeld vom 18. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme einer nach Einlegung der Revisionen der Angeklagten eingetretenen rechtsstaat- widrigen Verfahrensverzögerung, die Anlass für eine Kompensation bieten könnte.

Jedoch hat der Ausspruch, die Anordnung des Wertersatzverfalls un- terbleibe wegen entgegenstehender Rechte der Verletzten, aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2009 zu entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Mutzbauer