Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 5 StR 39/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb-

stahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revi-

sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-

sung an das Landgericht.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen

getroffen (UA S. 6):

„Danach näherte er sich noch einmal dem Zeugen C.

und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen. Als der Zeuge versuchte, sich

mit der linken Hand zu schützen, sprang dessen Jacke auf und der Ange-

klagte konnte in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie erkennen. Unter

Ausnutzung der gerade ausgeübten Gewalt entnahm er dem Portemonnaie

des Zeugen das darin befindliche Geld in Höhe von 60,00 €.“

4

Diesen Ausführungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen

werden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die

Wegnahme zu ermöglichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Ver-

knüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl.

BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB

56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den Entschluss zur

Wegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des Zeugen dessen

Jacke aufgesprungen und die Geldbörse sichtbar geworden war. Eine Äuße-

rung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme,

die eine (auch schlüssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen enthält, ist

auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausge-

übten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die An-

nahme eines Raubes aber nicht.

5

Angesichts des gegebenen engen Sachzusammenhangs hebt der

Senat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen auf. Er schließt nicht aus,

dass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch

wegen Raubes tragen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prü-

fen, ob nicht, was nach den Umständen nahe liegt, ein einheitliches, vom

durchgehenden Wegnahmevorsatz des Angeklagten geprägtes Geschehen

gegeben oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. In diesem Fall wäre Tat-

einheit anzunehmen. Sofern das neue Tatgericht hingegen abermals von

Tatmehrheit ausgehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die wegen der

(einfachen) Körperverletzung zugemessene Einsatzstrafe von zwei Jahren

Freiheitsstrafe ihrer Höhe nach erheblichen Bedenken begegnet.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König