BGH Beschluss vom 25.02.2009 – 2 StR 46/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs
Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate
Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "ver-
typten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die An-
nahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Mil-
derung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der
Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betra-
gen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschlie-
ßen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine
noch mildere Strafe verhängt hätte.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
RiBGH Cierniak ist Schmitt erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan