Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.02.2009 – 2 StR 46/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs

Monaten dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten

Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate

Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "ver-

typten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die An-

nahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Mil-

derung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der

Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betra-

gen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschlie-

ßen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine

noch mildere Strafe verhängt hätte.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

RiBGH Cierniak ist Schmitt erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan