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BGH Urteil vom 25.02.2009 – 2 StR 554/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

25. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 554/08

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin für den Angeklagten , Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für den Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008, soweit es die Angeklag-

ten L. und S. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen Vergewaltigung jeweils zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Re-

visionen der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH NStZ 2008, 303).

Dieses hat die Angeklagten erneut der Vergewaltigung schuldig gesprochen

und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den

Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die

Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revi-

sionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten sowie

der frühere Mitangeklagte H. die Nebenklägerin gegen deren Willen zu

Oralverkehr an allen drei Beteiligten und zusätzlich zu Vaginalverkehr mit H.

gezwungen, wobei das Opfer durch - im Einverständnis mit den anderen

erfolgte - Schläge des früheren Mitangeklagten H. gefügig gemacht

wurde.

3

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Verwirklichung der Re-

gelbeispiele der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) und der ge-

meinschaftlichen Begehung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) erkannt, die Stra-

fe aber gleichwohl bei beiden Angeklagten dem Normalstrafrahmen des § 177

Abs. 1 StGB entnommen.

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II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Nichtanwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1

StGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn gewichtige Milde-

rungsgründe vorliegen (Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 65, 74 m.w.N.).

Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Ein-

drucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die

wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu be-

werten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist

nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,

wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich aner-

kannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben

oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein

(BGHSt 29, 319, 320). All dies gilt namentlich auch für die Strafrahmenwahl.

Die Entscheidung über die Annahme eines minder schweren Falles und - ent-

sprechend - über das Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB ist

auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubezie-

hen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgül-

tig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach-

folgen (BGH, Urt. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 275/08; BGHR StGB vor

§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 8). Hierbei ist eine Bewertung nur

des engeren Tatgeschehens unzulässig (BGH, BGHR StGB vor § 1/minder

schwerer Fall, Gesamtwürdigung 5; Gesamtwürdigung, unvollständige 10). Ei-

nen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es dar, wenn der Tatrichter bei der

Strafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl.

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar außer Betracht lässt.

2. So liegt es hier. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet da-

her durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Es hat lediglich formal eine Gesamtbewertung der für und gegen die An-

geklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen, dabei jedoch die Re-

gelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ange-

klagten sowie der frühere Mitangeklagte H. haben beide Regelbeispiele die-

ser Bestimmung erfüllt. Der gesetzlichen Regelwirkung stellt das Landgericht

lediglich durchschnittliche bzw. weniger gewichtige Milderungsgründe gegen-

über. Insbesondere hat es bei der strafmildernden Berücksichtigung des Ge-

ständnisses nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten dieses erst sehr

spät abgelegt haben, nachdem sie zuvor die Tat nachhaltig in Abrede gestellt

hatten, hierdurch wurde das Opfer im ersten Durchgang einer schwer traumati-

sierenden Vernehmung ausgesetzt. Die vom Tatrichter hervorgehobene Zah-

lung von insgesamt 1.000 Euro durch die ursprünglich drei Angeklagten ist an-

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gesichts der das Opfer treffenden Folgen wenig geeignet, eine Abweichung von

der Regelwirkung zu begründen. Strafschärfend waren nicht nur die zahlreichen

Vorstrafen der beiden Angeklagten zu berücksichtigen, sondern auch der Um-

stand, dass der Angeklagte S. erst wenige Wochen zuvor zu einer nicht

zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf

Monaten verurteilt worden war. Der Angeklagte L. befand sich erst seit vier

Monaten auf freiem Fuß, nachdem die weitere Vollstreckung der gegen ihn er-

kannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Raubes zu-

gunsten einer Therapie zurückgestellt worden war. Auch wenn das Landgericht

mit Recht hervorgehoben hat, dass die gegen das Opfer verübte Gewalt vom

früheren Mitangeklagten H. ausgegangen ist, durfte es nicht unberück-

sichtigt lassen, dass hierdurch auch die Angeklagten Körperverletzungstatbe-

stände verwirklicht haben. Dies bleibt für die vorzunehmende Strafzumessung

trotz der Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf den

Strafausspruch zu beachten.

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Strafschärfend hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass sich drei

Täter am Opfer vergangen haben, während das - vom Landgericht zutreffend

angenommene - Regelbeispiel in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB schon beim

Zusammenwirken zweier Beteiligter verwirklicht ist. Hinzu kommt die lange

Dauer der Ausführung der das Opfer schwer belastenden Tat sowie die dem-

entsprechenden nachhaltigen Tatfolgen. Ferner hat das Landgericht die zum

Teil lebensbedrohlichen Folgen für das Opfer bei dem Angeklagten S.

nicht erwähnt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt