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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 4 StR 209/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
- zu 3. auf dessen Antrag hin
- und des
Beschwerdeführers am 2. Juli 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2009
im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für die
Taten II. 1. bis 4. verhängten Einzelstrafen und der
Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird
verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len, wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen
das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus dem Tenor ersichtli-
chen Erfolg.
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1. Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält der rechtlichen
Überprüfung stand. Dass das Landgericht trotz der Auffälligkeiten in der Aussa-
geentstehung und der Aussage der Nebenklägerin die Überzeugung von den
Taten und der Tatbegehung durch den Angeklagten gewonnen hat, ist vom Re-
visionsgericht hinzunehmen. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, zumal die Aus-
sage der Nebenklägerin in Teilbereichen durch zwei weitere Zeuginnen, die
selbst tatrelevante Äußerungen des Angeklagten wahrgenommen haben, be-
stätigt wurde.
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2. Dagegen hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich der wegen der
drei Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung verhängten Einzelstrafen
Erfolg.
Bezüglich der Vergewaltigungen sah die Strafkammer keinen Anlass,
von der Regelwirkung, also vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, abzuwei-
chen, weil „der erzwungene Beischlaf … nach der gesetzlichen Systematik stets
als besonders erniedrigend einzustufen“ sei (UA 21). Dies lässt besorgen, dass
die Strafkammer fehlerhaft das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „beson-
ders erniedrigen“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als ausreichend erachtet
hat, um in dessen Strafrahmen zu verharren. Auch bei einer "klassischen Ver-
gewaltigung" sind jedoch die Entscheidungen über das Absehen von der Re-
gelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB und die Annahme eines minder schweren
Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzu-
beziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind,
gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen
oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist mithin
nicht ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 249/07
und Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08).
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Eine solche umfassende Würdigung lässt das Urteil vermissen; sie lässt
sich diesem auch nicht aufgrund einer Gesamtschau entnehmen. Zwar erwähnt
die Strafkammer in der konkreten Strafzumessung - neben dem Fehlen von
Vorstrafen wegen Sexualstraftaten - zu Gunsten des Angeklagten, dass er in-
folge der Verurteilung seinen Beamtenstatus verlieren werde. Nicht berücksich-
tigt sind dagegen das geringe Maß der angewendeten Gewalt und die Tatvor-
geschichte, nämlich dass die Eheschließung der Nebenklägerin mit dem Ange-
klagten für sie „keine reine Liebesheirat“ war, sie vielmehr sich und ihre drei
Kinder versorgt wissen wollte, dies beim Angeklagten - einem Beamten mit ge-
sichertem Einkommen - als gewährleistet ansah und sie „in der Anfangszeit
[den Geschlechtsverkehr] über sich ergehen“ ließ, ab einem nicht mehr genau
feststellbaren Zeitpunkt zu „einvernehmlichem Geschlechtsverkehr“ - zumindest
weitgehend - aber nicht mehr bereit war.
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Aus diesem Grund hält auch die Ablehnung minder schwerer Fälle der
Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung der Überprüfung nicht stand.
Soweit die Strafkammer hierbei zusätzlich darauf abstellt, dass die Nebenkläge-
rin ihrem Ehemann jeweils hinreichend verdeutlicht habe, dass sie sexuelle
Kontakte ablehne, lastet sie ihm zudem die Begehung einer strafbaren sexuel-
len Nötigung bzw. der Vergewaltigungen an, da das Einvernehmen mit den se-
xuellen Handlungen oder ein Irrtum des Täters hierüber diese Strafbarkeit aus-
schließen würde.
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3. Die Aufhebung der wegen der Vergewaltigungen und der sexuellen
Nötigung verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über
die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen der vorsätzlichen Körperverletzung ver-
hängte Geldstrafe wird von den Rechtsfehlern dagegen nicht beeinflusst; sie
kann daher bestehen bleiben. Auch bedarf es der Aufhebung der fehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen nicht.
Maatz Solin-Stojanović Ernemann Roggenbuck Mutzbauer