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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 4 StR 209/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 209/09

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts

- zu 3. auf dessen Antrag hin

- und des

Beschwerdeführers am 2. Juli 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2009

im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für die

Taten II. 1. bis 4. verhängten Einzelstrafen und der

Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-

ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird

verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len, wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen

das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus dem Tenor ersichtli-

chen Erfolg.

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1. Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält der rechtlichen

Überprüfung stand. Dass das Landgericht trotz der Auffälligkeiten in der Aussa-

geentstehung und der Aussage der Nebenklägerin die Überzeugung von den

Taten und der Tatbegehung durch den Angeklagten gewonnen hat, ist vom Re-

visionsgericht hinzunehmen. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, zumal die Aus-

sage der Nebenklägerin in Teilbereichen durch zwei weitere Zeuginnen, die

selbst tatrelevante Äußerungen des Angeklagten wahrgenommen haben, be-

stätigt wurde.

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2. Dagegen hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich der wegen der

drei Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung verhängten Einzelstrafen

Erfolg.

Bezüglich der Vergewaltigungen sah die Strafkammer keinen Anlass,

von der Regelwirkung, also vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, abzuwei-

chen, weil „der erzwungene Beischlaf … nach der gesetzlichen Systematik stets

als besonders erniedrigend einzustufen“ sei (UA 21). Dies lässt besorgen, dass

die Strafkammer fehlerhaft das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „beson-

ders erniedrigen“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als ausreichend erachtet

hat, um in dessen Strafrahmen zu verharren. Auch bei einer "klassischen Ver-

gewaltigung" sind jedoch die Entscheidungen über das Absehen von der Re-

gelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB und die Annahme eines minder schweren

Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzu-

beziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind,

gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen

oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist mithin

nicht ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 249/07

und Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08).

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Eine solche umfassende Würdigung lässt das Urteil vermissen; sie lässt

sich diesem auch nicht aufgrund einer Gesamtschau entnehmen. Zwar erwähnt

die Strafkammer in der konkreten Strafzumessung - neben dem Fehlen von

Vorstrafen wegen Sexualstraftaten - zu Gunsten des Angeklagten, dass er in-

folge der Verurteilung seinen Beamtenstatus verlieren werde. Nicht berücksich-

tigt sind dagegen das geringe Maß der angewendeten Gewalt und die Tatvor-

geschichte, nämlich dass die Eheschließung der Nebenklägerin mit dem Ange-

klagten für sie „keine reine Liebesheirat“ war, sie vielmehr sich und ihre drei

Kinder versorgt wissen wollte, dies beim Angeklagten - einem Beamten mit ge-

sichertem Einkommen - als gewährleistet ansah und sie „in der Anfangszeit

[den Geschlechtsverkehr] über sich ergehen“ ließ, ab einem nicht mehr genau

feststellbaren Zeitpunkt zu „einvernehmlichem Geschlechtsverkehr“ - zumindest

weitgehend - aber nicht mehr bereit war.

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Aus diesem Grund hält auch die Ablehnung minder schwerer Fälle der

Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung der Überprüfung nicht stand.

Soweit die Strafkammer hierbei zusätzlich darauf abstellt, dass die Nebenkläge-

rin ihrem Ehemann jeweils hinreichend verdeutlicht habe, dass sie sexuelle

Kontakte ablehne, lastet sie ihm zudem die Begehung einer strafbaren sexuel-

len Nötigung bzw. der Vergewaltigungen an, da das Einvernehmen mit den se-

xuellen Handlungen oder ein Irrtum des Täters hierüber diese Strafbarkeit aus-

schließen würde.

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3. Die Aufhebung der wegen der Vergewaltigungen und der sexuellen

Nötigung verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über

die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen der vorsätzlichen Körperverletzung ver-

hängte Geldstrafe wird von den Rechtsfehlern dagegen nicht beeinflusst; sie

kann daher bestehen bleiben. Auch bedarf es der Aufhebung der fehlerfrei ge-

troffenen Feststellungen nicht.

Maatz Solin-Stojanović Ernemann Roggenbuck Mutzbauer