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BGH Urteil vom 25.02.2009 – 5 StR 25/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
25. Februar 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-
anwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertre-
tene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.
Basdorf Brause Schneider
Dölp König