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BGH Urteil vom 25.02.2009 – 5 StR 25/09

5. Strafsenat

5 StR 25/09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

25. Februar 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verwor-

fen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-

anwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt

und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertre-

tene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.

Basdorf Brause Schneider

Dölp König