BGH Beschluss vom 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2009
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
ZPO § 699 Abs. 3
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenomme- ner Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2009 - Xa ARZ 197/08 - OLG Naumburg
Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Aschersleben be-
stimmt.
Gründe
I.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht
Aschersleben als Gemeinsamen Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt,
Sachsen und Thüringen gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbe-
scheid erwirkt. Der Vollstreckungsbescheid enthält wie auch schon der Mahn-
bescheid mangels entsprechender Angaben im Antrag nicht die für die Durch-
führung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-
bescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten. Daraufhin hat die Antragstellerin
bei dem Amtsgericht Aschersleben die Festsetzung dieser Kosten gegen den
Antragsgegner beantragt. Das Amtsgericht Aschersleben hat sich für eine nach-
trägliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 f. ZPO für unzuständig erklärt und
das Verfahren an das Amtsgericht Erfurt als zuständiges Prozessgericht ver-
wiesen. Dieses hält die Zuständigkeit des Mahngerichts für gegeben und hat
die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Be-
stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es beabsichtigt, das Amtsgericht
Aschersleben als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer
entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des
Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zustän-
digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen,
wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-
desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-
gen sind hier erfüllt.
1.
Das vorlegende Oberlandesgericht, das von einer Vergütungsfest-
setzung nach § 11 RVG ausgeht, meint, in Verfahren wie dem vorliegenden, in
denen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nicht mit der Hauptsache
befasst werde, bleibe es bei der Zuständigkeit des Mahngerichts auch für die
Kostenfestsetzung. Durch § 11 Abs. 1 RVG werde auch dem Bevollmächtigten
eines Antragstellers im Mahnverfahren die Möglichkeit zur vereinfachten Schaf-
fung eines Kostentitels eingeräumt. Das Oberlandesgericht will den dort ver-
wendeten Begriff "Gericht des ersten Rechtszuges" erweiternd dahin verstehen,
dass das mit der Sache ohnehin befasste Gericht auch für das vereinfachte
Festsetzungsverfahren zuständig sei. Werde im Anschluss an ein Mahnverfah-
ren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so sei das Mahngericht das ein-
zige mit der Sache befasste Gericht und mithin auch für das Festsetzungsver-
fahren zuständig.
Dabei übersieht das vorlegende Oberlandesgericht, dass § 11 RVG im
Streitfall keine Anwendung findet. Bei dem Verfahren der Vergütungsfestset-
zung nach § 11 RVG geht es um den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem
Auftraggeber. Eine Kostenfestsetzung gegen die gegnerische Partei findet in
diesem Verfahren nicht statt. Damit entfällt die vom Oberlandesgericht ange-
nommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April
1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für
die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich
von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterschei-
det.
Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht ange-
führten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004,
234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts
(BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418). Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat zwar die Auffassung vertreten, für die Festsetzung nicht in
den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten sei nicht das Mahngericht,
sondern dasjenige Gericht zuständig, das im streitigen Verfahren als Gericht
des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst worden wäre. Diese Rechtsauf-
fassung war jedoch jeweils nicht tragend, da das Bayerische Oberste Landes-
gericht die Sachen an das vorlegende Amtsgericht zurückgegeben hat bzw.
einen Fall zu entscheiden hatte, dem kein Mahnverfahren, sondern ein Titelum-
schreibungsverfahren zugrunde lag. Mit einer anderen Beurteilung der Rechts-
frage würde das vorlegende Oberlandesgericht somit nicht von einer Entschei-
dung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
2.
Abweichen würde das vorlegende Oberlandesgericht jedoch von
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, das angenommen hat, für
die nachträgliche Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens sei das Kosten-
festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO eröffnet (JurBüro 1985, 780).
III.
Das Amtsgericht Aschersleben ist als Mahngericht für die nach-
trägliche Titulierung der für die Durchführung des Mahnverfahrens und den An-
trag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskos-
ten zuständig.
1.
Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kos-
ten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei han-
delt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO
ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH,
Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro
2006, 141). Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass
des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz
eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und
führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für nachträglich angemeldete,
im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen)
Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abge-
geben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das
den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat.
2.
Der Zuständigkeit des Mahngerichts steht es auch nicht entgegen,
dass die nachträglich geltend gemachten Kosten - wie auch im Streitfall - nicht
schon im Mahnbescheid enthalten waren.
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass
des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufge-
nommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt
werden könnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach § 699 Abs. 1 ZPO auf
der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO,
6. Aufl., § 699 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfer-
tigt (zutreffend KG, KGR 2001, 69, 70 f.). Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind
ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbe-
scheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefal-
lenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine um-
fassende Zuständigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten.
Mit dem Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ein vereinfach-
tes Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht nur über
seine Forderung, sondern auch über die ihm erwachsenen Kosten und Ausla-
gen zur Verfügung gestellt werden, um eine gesonderte Geltendmachung über-
flüssig zu machen. Diesem Zweck des Mahnverfahrens würde es nicht gerecht,
wenn der Antragsteller zur nachträglichen Geltendmachung von Kosten auf das
Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO vor dem Prozessgericht ver-
wiesen würde oder gar gezwungen wäre, Klage zu erheben oder ein neues
Mahnverfahren zu betreiben. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht
darauf hin, dass für die Zuständigkeit des Mahngerichts auch sonst Gründe der
Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie sprechen, da das Mahngericht,
wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht eingelegt worden ist, das einzige
mit der Sache befasste Gericht ist und nur bei diesem Gericht, bei dem sich die
Akten befinden, ohne größeren Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraus-
setzungen für die Titulierung der nachträglich angemeldeten Kosten vorliegen.
3.
Der Bestimmung des Amtsgerichts Aschersleben als zuständiges
Mahngericht steht nicht der Beschluss entgegen, mit dem sich dieses Amtsge-
richt für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Erfurt verwiesen
hat. Der Beschluss entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil das
Amtsgericht Aschersleben kein rechtliches Gehör gewährt hat.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Lemke
Achilles
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 AR 11/08 (Zust.) -