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BGH Beschluss vom 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2009

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenomme- ner Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

BGH, Beschl. v. 25. Februar 2009 - Xa ARZ 197/08 - OLG Naumburg

Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Aschersleben be-

stimmt.

Gründe

1

I.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht

Aschersleben als Gemeinsamen Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt,

Sachsen und Thüringen gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbe-

scheid erwirkt. Der Vollstreckungsbescheid enthält wie auch schon der Mahn-

bescheid mangels entsprechender Angaben im Antrag nicht die für die Durch-

führung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-

bescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten. Daraufhin hat die Antragstellerin

bei dem Amtsgericht Aschersleben die Festsetzung dieser Kosten gegen den

Antragsgegner beantragt. Das Amtsgericht Aschersleben hat sich für eine nach-

trägliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 f. ZPO für unzuständig erklärt und

das Verfahren an das Amtsgericht Erfurt als zuständiges Prozessgericht ver-

wiesen. Dieses hält die Zuständigkeit des Mahngerichts für gegeben und hat

die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Bestimmung des zuständigen

Gerichts vorgelegt.

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Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Be-

stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es beabsichtigt, das Amtsgericht

Aschersleben als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer

entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs

vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des

Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.

4

II.

Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zustän-

digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen,

wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-

desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-

gen sind hier erfüllt.

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1.

Das vorlegende Oberlandesgericht, das von einer Vergütungsfest-

setzung nach § 11 RVG ausgeht, meint, in Verfahren wie dem vorliegenden, in

denen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nicht mit der Hauptsache

befasst werde, bleibe es bei der Zuständigkeit des Mahngerichts auch für die

Kostenfestsetzung. Durch § 11 Abs. 1 RVG werde auch dem Bevollmächtigten

eines Antragstellers im Mahnverfahren die Möglichkeit zur vereinfachten Schaf-

fung eines Kostentitels eingeräumt. Das Oberlandesgericht will den dort ver-

wendeten Begriff "Gericht des ersten Rechtszuges" erweiternd dahin verstehen,

dass das mit der Sache ohnehin befasste Gericht auch für das vereinfachte

Festsetzungsverfahren zuständig sei. Werde im Anschluss an ein Mahnverfah-

ren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so sei das Mahngericht das ein-

zige mit der Sache befasste Gericht und mithin auch für das Festsetzungsver-

fahren zuständig.

6

Dabei übersieht das vorlegende Oberlandesgericht, dass § 11 RVG im

Streitfall keine Anwendung findet. Bei dem Verfahren der Vergütungsfestset-

zung nach § 11 RVG geht es um den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem

Auftraggeber. Eine Kostenfestsetzung gegen die gegnerische Partei findet in

diesem Verfahren nicht statt. Damit entfällt die vom Oberlandesgericht ange-

nommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April

1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für

die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich

von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterschei-

det.

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Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht ange-

führten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004,

234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts

(BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418). Das Bayerische Oberste

Landesgericht hat zwar die Auffassung vertreten, für die Festsetzung nicht in

den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten sei nicht das Mahngericht,

sondern dasjenige Gericht zuständig, das im streitigen Verfahren als Gericht

des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst worden wäre. Diese Rechtsauf-

fassung war jedoch jeweils nicht tragend, da das Bayerische Oberste Landes-

gericht die Sachen an das vorlegende Amtsgericht zurückgegeben hat bzw.

einen Fall zu entscheiden hatte, dem kein Mahnverfahren, sondern ein Titelum-

schreibungsverfahren zugrunde lag. Mit einer anderen Beurteilung der Rechts-

frage würde das vorlegende Oberlandesgericht somit nicht von einer Entschei-

dung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.

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2.

Abweichen würde das vorlegende Oberlandesgericht jedoch von

einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, das angenommen hat, für

die nachträgliche Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens sei das Kosten-

festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO eröffnet (JurBüro 1985, 780).

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III.

Das Amtsgericht Aschersleben ist als Mahngericht für die nach-

trägliche Titulierung der für die Durchführung des Mahnverfahrens und den An-

trag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskos-

ten zuständig.

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1.

Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kos-

ten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei han-

delt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO

ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH,

Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro

2006, 141). Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass

des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz

eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und

führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für nachträglich angemeldete,

im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen)

Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abge-

geben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das

den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat.

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2.

Der Zuständigkeit des Mahngerichts steht es auch nicht entgegen,

dass die nachträglich geltend gemachten Kosten - wie auch im Streitfall - nicht

schon im Mahnbescheid enthalten waren.

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Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass

des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufge-

nommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt

werden könnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach § 699 Abs. 1 ZPO auf

der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO,

6. Aufl., § 699 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfer-

tigt (zutreffend KG, KGR 2001, 69, 70 f.). Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind

ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbe-

scheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefal-

lenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine um-

fassende Zuständigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten.

Mit dem Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ein vereinfach-

tes Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht nur über

seine Forderung, sondern auch über die ihm erwachsenen Kosten und Ausla-

gen zur Verfügung gestellt werden, um eine gesonderte Geltendmachung über-

flüssig zu machen. Diesem Zweck des Mahnverfahrens würde es nicht gerecht,

wenn der Antragsteller zur nachträglichen Geltendmachung von Kosten auf das

Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO vor dem Prozessgericht ver-

wiesen würde oder gar gezwungen wäre, Klage zu erheben oder ein neues

Mahnverfahren zu betreiben. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht

darauf hin, dass für die Zuständigkeit des Mahngerichts auch sonst Gründe der

Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie sprechen, da das Mahngericht,

wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht eingelegt worden ist, das einzige

mit der Sache befasste Gericht ist und nur bei diesem Gericht, bei dem sich die

Akten befinden, ohne größeren Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraus-

setzungen für die Titulierung der nachträglich angemeldeten Kosten vorliegen.

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3.

Der Bestimmung des Amtsgerichts Aschersleben als zuständiges

Mahngericht steht nicht der Beschluss entgegen, mit dem sich dieses Amtsge-

richt für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Erfurt verwiesen

hat. Der Beschluss entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil das

Amtsgericht Aschersleben kein rechtliches Gehör gewährt hat.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Lemke

Achilles

Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 AR 11/08 (Zust.) -