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BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZA 3/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der Baulandsache

betreffend das Grundstück Gemarkung

Beteiligte:

1. …,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Antragsteller im gerichtlichen und im Prozesskostenhilfeverfahren,

2. …,

3. …,

- Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3 II. Instanz: Rechtsanwälte -

Gemeinde,

Stelle, die den angefochtenen Ver- waltungsakt erlassen hat,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den

Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für durchgrei-

fend erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von

einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte

verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen.

Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtli-

chen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungs-

gericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht

und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachli-

chen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwal-

tungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkon-

trollantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.

Schlick

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 O 8/06 (Baul) -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 359/08 (Baul) -